Inkasso-Glossar: Drittschuldner, Drittschuldnererklärung

Drittschuldner, Drittschuldnererklärung

Der Gläubiger kann im Wege der Zwangsvollstreckung anstelle einer Vollstreckung in das Schuldnervermögen in Forderungen oder andere Vermögenswerte des Schuldners gegen Dritte vollstrecken. Der Dritte wird dann als Drittschuldner des Gläubigers bezeichnet.

Beim Drittschuldner handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, gegen die der Schuldner seine Forderung geltend machen kann.

Im Inkassoverfahren regelmäßig in Anspruch genommene Drittschuldner sind Kreditinstitute (Pfändung von Konten und Sparbüchern Kontenpfändung) und Arbeitgeber (Pfändung des Arbeitseinkommens Lohnpfändung). Aber auch die Pfändung eines Anspruchs aus einer Lebensversicherung kann in Betracht kommen; Drittschuldner ist sodann der Versicherungsträger.

Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgebracht, also eine möglicherweise bestehende Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner gepfändet, ist dieser gemäß §840 ZPO (Zivilprozessordnung) auf Verlangen des Gläubigers verpflichtet, eine Erklärung (Drittschuldnererklärung) abzugeben, die folgende Punkte umfasst:

  • ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist;
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Eine weitergehende Erklärungspflicht des Drittschuldners besteht nicht, jedoch hat der Gläubiger dem Schuldner gegenüber ein umfangreicheres Auskunftsrecht, sofern es um dem Bestand der gepfändeten Forderung geht.

Die Drittschuldnererklärung wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter abgegeben. Sie kann aber auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher mündlich bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder schriftlich innerhalb der genannten Frist abgegeben werden.

Sollte der Drittschuldner die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgeben, hat der Gläubiger gemäß §840 Abs.2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit, den hieraus entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

Ein Schaden kann dem Gläubiger etwa dadurch entstehen, dass er den Anspruch gegen den Drittschuldner einklagt (Drittschuldnerklage), den Prozess aber wegen Nichtbestehens der gepfändeten Forderung verliert. In diesem Fall kann der Gläubiger vom Drittschuldner Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten, insbesondere also Gerichts- und Anwaltskosten, verlangen.

Der Drittschuldner kann die ihm für die Erstellung der Drittschuldnererklärung entstehenden Kosten beim Gläubiger nicht geltend machen und die Drittschuldnererklärung somit auch nicht mit Verweis auf die zu ersetzenden Kosten zurückhalten.

Mit Beginn der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Leistet er dennoch, erlischt die Schuld nicht und er ist gegenüber dem Gläubiger erneut zur Leistung verpflichtet. Verweigert der Drittschuldner die Zahlung kann der Gläubiger nicht direkt in die gepfändete Forderung vollstrecken, sondern er muss zunächst eine Einziehungsklage (Drittschuldnerklage) erheben.