Auslandsinkasso: Litauen

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Litauen

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Litauen zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Litauen
Litauen
Lietuvos Respublika
Republik Litauen
Landkarte Litauen
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:
Währung:

Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Vilnius (Wilna)
Republik
64.589 km²
3,3 Mio.
Litauisch
Euro (EUR) 1 Euro = 100 Cent
UTC + 2 MEZ
UTC + 3 MESZ März bis Oktober
LT
+370
Inkasso Rating Litauen
Inkasso Rating Litauen
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Litauen

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 34/100

Inkasso-Risiko Litauen
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
18%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Litauen – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten litauischer Unternehmen ist sehr gut. Die meisten Zahlungen erfolgen in der Regel im Voraus oder innerhalb von 30 Tagen.Die Zahlungsverzugsw-Richtlinie 2111/7/EU ist in Litauen vollständig umgesetzt.
  • Die litauischen Gerichte sind recht effizient, wenn es darum geht, Streitigkeiten zeitgerecht zu lösen;. Das EU-Mahnverfahren ist anwendbar. Die vorgerichtliche Eintreibung von Forderungen bleibt jedoch immer noch die effektivste Option.
  • In den vergangenen Jahren war das Insolvenzrecht in Litauen etlichen Anpassungen unterworfen, um die Effizienz von Insolvenzverfahren zu erhöhen. Trotzdem führen Insolvenzen in Litauen häufig zu einer Lose-Lose-Situation – ausgelöst durch eine in der Regel unzureichende Befriedigung der Insolvenzgläubiger und es ist eher selten, dass ungesicherte Gläubiger in der Praxis eine Quotenzahlung erhalten.
Weitere Wachstumsfortschritte nach einem holprigen Jahresbeginn

Obwohl Litauen die durch COVID-19 ausgelöste Rezession Anfang 2021 überwunden hat, bleibt die Pandemie ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung. Obwohl die Impfkampagne gute Fortschritte machte, konnte dies nicht verhindern, dass im Herbst/Winter 2021 weitere große COVID-19-Wellen auftraten. Nach einer relativ starken Wachstumsdynamik vor allem zu Beginn des Jahres 2021 und im Sommer dürfte die neue Welle vor allem den privaten Konsum (61% des BIP) zum Jahreswechsel gedämpft haben. Darüber hinaus ist die hohe Inflation, die die Kaufkraft schmälert, ein weiterer Faktor, der den privaten Konsum negativ beeinflusst. Die Inflationsrate könnte Anfang 2022 mit rund 11 % ihren Höhepunkt erreicht haben, da sich sowohl einzelne Güter als auch die Energiepreise verteuerten. Es wird erwartet, dass die Heizkosten der Haushalte in den Wintermonaten um 50 % bis 60 % über dem Durchschnitt der letzten Jahre liegen werden. Allerdings dürfte die Inflation im Laufe des Jahres 2022 teilweise zurückgehen, da der Preisdruck durch die Unterbrechung der globalen Versorgungskette und andere besondere Ereignisse langsam nachlassen dürfte. Außerdem dürfte sich der Arbeitsmarkt weiter festigen, und die Arbeitslosenquote könnte bis zum Ende des ersten Quartals 2022 auf das Niveau von vor dem COVID-19 zurückgehen. Schließlich dürften die Löhne nach Angaben der Zentralbank im Jahresdurchschnitt 2021 um rund 8 % steigen und damit die Kaufkraft ab dem Frühsommer erhöhen. Die Exporte dürften sich 2022 zwar leicht verbessern, sind aber immer noch stark von der Entwicklung der Pandemie in den wichtigsten Zielländern, Russland und Lettland (zusammen 23 % der Gesamtexporte), abhängig, wo Ende 2021 größere COVID-19-Wellen auftraten. Da Litauen eine kleine, offene Volkswirtschaft ist, dürften die Importe dank der inländischen Erholung stärker steigen als die Exporte, und der Nettoaußenhandel wird sich negativ auf das Wirtschaftswachstum auswirken. Positive Impulse dürften vom öffentlichen Verbrauch und den Investitionen ausgehen. Nach dem Auslaufen zusätzlicher staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen Ende 2021 sind noch 304 Mio. EUR (0,7 % des BIP) für die Bewältigung der Pandemie im Jahr 2022 vorgesehen. Außerdem sollen die nationalen Verteidigungsausgaben um 12,2% auf insgesamt 1,176 Mrd. EUR steigen. (2,05 % des BIP) steigen, was auf die angespannte Situation mit Belarus und Russland zurückzuführen ist. Im Rahmen des EU-Konjunkturfonds (NextGenerationEU) sind für Litauen zwischen 2021 und 2026 Zuschüsse in Höhe von 2,2 Mrd. EUR (4,5 % des BIP) vorgesehen. In der zweiten Hälfte des Jahres 2021 ging die erste Tranche (13 % aller Zuschüsse) des vorzeitig genehmigten Plans bereits an Litauen, so dass die Investitionsprogramme für grüne Energie und Bildung bereits im Winter beginnen konnten. Die EZB wird bis Ende März 2022 Anleihen in einem Gesamtrahmen von 1850 Mrd. EUR kaufen. Alle fällig werdenden Anleihen dieses Rahmens werden bis Ende 2023 reinvestiert. Außerdem werden die Nettokäufe im Rahmen des normalen Programms zum Ankauf von Vermögenswerten fortgesetzt.
Der Haushalt bleibt solide, die Leistungsbilanz normalisiert sich

Die Beendigung der großen öffentlichen Konjunkturprogramme in Verbindung mit höheren Verteidigungsausgaben wird zu einem langsam sinkenden, aber immer noch hohen öffentlichen Defizit im Jahr 2022 führen. Dies wird nicht ausreichen, um die Ausweitung der Staatsverschuldung zu stoppen, die ein historisches Rekordniveau erreichen wird. Dennoch bleibt sie mit einem Anteil von rund 53 % des BIP unter den Maastricht-Kriterien. Der Leistungsbilanzüberschuss stieg 2020 dramatisch an, wird aber 2022 aufgrund der Normalisierung der Handelsbilanz im Zuge der sich belebenden Binnennachfrage wieder auf das Niveau von 2019 zurückfallen, während die Dienstleistungsbilanz und die Einkommensbilanz (z.B. Kapitaleinkommen) gegenüber 2021 voraussichtlich keine großen Veränderungen aufweisen werden.
Stabile Koalition trotz Gegenwinds

Seit Oktober 2020 führt Ministerpräsidentin Ingrida Šimonytė von der konservativen Partei "Heimatunion" (50 von 141 Sitzen im Parlament) eine Koalition mit der Liberalen Bewegung (12 Sitze) und der Freiheitspartei (11 Sitze) an. Trotz einiger politischer Probleme und sinkender öffentlicher Unterstützung (insbesondere für die Heimatunion) Ende 2021 scheint die Koalition stabil zu sein. Ein Problem ergab sich aus einer auffälligen Gruppe von COVID-19-Leugnern, die im Sommer 2021 gewaltsam gegen die Einführung eines digitalen COVID-Impfpasses protestierten, der eine Verringerung der Beschränkungen für geimpfte, genesene oder getestete Personen ermöglichte, aber zu strengeren Beschränkungen für alle Personen ohne COVID-Pass führte. Darüber hinaus war Litauen im Herbst 2021 mit einem starken Zustrom von Migranten aus Weißrussland konfrontiert, der von der weißrussischen Regierung gefördert wurde, um Druck auf die EU auszuüben. Dies half einigen nationalkonservativen Parteien, obwohl die litauische Regierung ankündigte, einen Zaun an der Grenze zu errichten. Außerdem begann Litauen im Jahr 2021, seine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan auszubauen, was zu wachsenden Spannungen mit China führte. Es wird erwartet, dass die derzeitige Regierung bis zu den nächsten Parlamentswahlen im Oktober 2024 an der Macht bleiben wird.
1. Rechtsgrundlage Inkasso

Unternehmen, die auf das außergerichtliche Forderungsmanagement und den Forderungseinzug spezialisiert sind (Inkassounternehmen), unterliegen in Litauen keiner besonderen staatlichen Kontrolle. Gegenwärtig gibt es keine Interessensvertretung (Inkassoverband oder Vereinigung) für Inkassounternehmen deren Zweck das außergerichtliche Forderungsmanagement darstellt.
 
Wegen der Sammlung von persönlichen Daten sind Inkassounternehmen allerdings verpflichtet, sich bei der staatlichen Datenbeauftra­gungsstelle registrieren zu lassen. Sie müssen die Einhaltung des Datenschutzes nachweisen. Sonst untersteht ein Inkassounternehmen keiner besonderen Zugangs­voraussetzung, wenn es die außergerichtliche Forderungseintreibung bezweckt.

Die Tätigkeit der Inkassounternehmen wird lediglich durch die Datenschutzbestim­mungen reglementiert. Die Inkassounternehmen nutzen alle möglichen legalen Mittel für die Forderungseintreibung. Dazu zählen Telefonanrufe, schriftliche Aufforderun­gen, Aufsuchen des Schuldners, Teilzahlungsvereinbarungen, sammeln von öffent­lich bekannten Daten über den Schuldner. Die Inkassounternehmen sammeln und erstellen Schuldnerlisten und tauschen diese Informationen mit Banken aus. Diese Informationen werden auch an zahlende Interessenten verkauft. Der Umfang der Tätigkeit der Inkassounternehmen wird vertraglich zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmer festgehalten. Einleitung von Zwangsmaßnahmen ist dem Inkas­sounternehmen nicht möglich.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen

Der Verzugsschaden für die nicht rechtzeitige Begleichung von Forderungen wird in Litauen nach den allgemeinen Vorschriften des litauischen Zivilgesetzbuchs (Civilinis Kodeksas) geltend ge­macht. Neben der Verzugsschadensberechnung wird nach den Allgemeinvorschriften verlangt, dass außergerichtlich die Forderung vom Forderungsinhaber oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verlangt werden kann. Der Nachweis der Bevoll­mächtigung ist immer beizufügen.

Gemäß Artikel 6.210 des litauischen Zivilkodex wird der Schuldner zur Zahlung der Verzugszinsen (palūkanos) verpflichtet, wenn er die Zahlungsfrist nicht einhält. Danach können Verzugszinsen bis zu einer Höhe von sechs Prozent verlangt werden, soweit gesetzlich nicht anderes vorgeschrieben ist.

Das Gesetz über verspätete Zahlungen aus Verträgen, deren Vertragspartner Unternehmer sind, gibt in der Vorschrift 3 die Höhe der Verzugszinsen und den Berechnungszeitpunkt vor. Danach kann der Un­ternehmer, dem die Zahlungsverpflichtung bekannt ist, nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit der Hauptforderung zur Zahlung von sieben Prozent über der staatlichen Referenzrate der Litauischen Staatsbank (VILIBOR - Vilnius Interbank Offered Rate) als Verzugsschaden verpflichtet werden. Mit diesem Gesetz, das seit dem 1. Mai 2004 in Litauen gültig ist, wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/35/ EG umgesetzt. VILIBOR wird von der Litauischen Staatsbank täglich in den Ar­beitstagen bis 12:00 Uhr in das Informationssystem von REUTERS sowie auf der Internetseite der Litauischen Staatsbank eingestellt.

Soweit einer der Vertragsparteien eine natürliche Person und nicht unternehmerisch tätig ist, sind fünf Prozentpunkte gemäß Artikel 6.210 des litauischen Zivilko­dex zu zahlen. Der zu berechnende Verzugsschaden sind mindestens die Verzugszin­sen. Soweit darüber hinaus Verzugsschäden geltend gemacht werden, so müssen diese nach den allgemeinen Vorschriften dargelegt werden.

3. Außergerichtliches Inkasso

Die Forderungseintreibung beginnt mit der Informationsgewinnung über den Schuldner. Wenn der Gläubiger einen Vertrag mit einem Inkassounternehmen abgeschlossen hat, so wird er vertraglich dazu verpflichtet sein, die grundsätzlichen Informatio­nen über Anschrift und Forderung gegen den Schuldner zu übergeben.

Nach Vorlage der ersten Informationen über den Schuldner wird dieser in der Regel über eine nachweisfähige Zustellung schriftlich zu einer Zahlung der Forderung auf­gefordert.
Üblich ist in diesem Zusammenhang der telefonische Kontakt zum Schuldner durch einen Vertreter des Inkassobüros.

In der außergerichtlichen Aufforderung durch das Inkassounternehmen wird ein konkreter Zahlungstermin angemahnt. Im Regelfall wird eine Zahlungsfrist von einer Woche gewährt. In Ausnahmefällen und bei höheren Beträgen können Zahlungsfris­ten nach oben variieren.
 Das Mahnschreiben zur Begleichung der Forderung wird in der Regel lediglich an den Schuldner versandt. Erst nachdem die Frist nicht eingehalten wird, ist es üblich auch andere Kreditgeber (zum Beispiel Banken) über den Zahlungsverzug zu infor­mieren. Nach einer solchen Information von einer dritten Stelle kommt es vor, dass die Kreditwürdigkeit des Schuldners nochmals überprüft wird und gegebenenfalls dieser zur Begleichung offener Forderung aufgefordert wird.

4. Inkassokosten

Ein Inkassounternehmen wird nur im Auftrag des Gläubigers tätig. Der Gläubiger zahlt auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Der litauische Zivilkodex sieht vor, dass der Schuldner nur die Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungsauf­forderung zu begleichen hat.

Die Preise für das Tätigwerden von Inkassounternehmen sind variabel und nicht fest­geschrieben. Sie werden konkret mit dem Gläubiger unter Beachtung der Anzahl der Schuldner, abhängig von den offenen Forderungen der einzusetzenden Maßnahmen und so weiter, vereinbart.

Auf dem gerichtlichen Weg ist die Durchsetzung der Ausgaben für außergerichtliche Forderungseintreibung noch unklar. Die Vorschrift des litauischen Zivilkodex 6.54, 1. Teil sieht lediglich vor, dass die Kosten der Zahlungsaufforderung nach Verzug zu erstatten sind. Was darunter gemeint ist und in welcher Höhe dies möglich ist, wurde nicht geregelt. Die Praxis der Rechtsprechung tendiert jedoch dazu, diese Frage den Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zu unterstellen. Bisher gibt es keine Entscheidung, die ergebnisorientierte Ausgaben für Forderungseintreibungen von der Rechtspre­chung als erstattungsfähig angesehen hat.
1. Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durchFormblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem litauischen Recht

Wenn im außergerichtlichen Wege eine Forderungseintreibung ergebnislos endet, verbleibt lediglich der gerichtliche Weg zur Forderungsdurchsetzung. Gemäß dem litauischen Zivilprozesskodex kann eine Firma lediglich vom Rechtsanwalt, Rechts­anwaltsassistenten oder einem Mitarbeiter der Firma, welcher eine juristische Aus­bildung hat, vertreten werden.

Ein Inkassounternehmen kann nur im gerichtlichen Verfahren tätig werden, wenn es auch Forderungsinhaber ist. Anderenfalls kann sie für den Gläubiger einen Rechtsanwalt vorschlagen.

Ein Mahnverfahren nach nationalem litauischen Recht, das dem in Deutschland ähneln würde, gibt es nicht.

Forderungen werden auf dem gerichtlichen Wege werden oft im so genannten Mahn- und Urkundenverfahren erstritten und tituliert, wenn kein Widerstand seitens des Schuldners zu erwarten ist. Wenn Urkunden die in BRD ausgestellt wurden dem Gericht vorgelegt werden, müssen diese Urkunden mit Apostille gekennzeichnet werden sowie die Unterlagen die in einer fremden Sprache ausgestellt wurden müssen von einem Übersetzer ins Litauische übersetzt werden. Die Entscheidung des Gerichtes im Wege des Mahnverfahrens kann nach litauischem Recht innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung durch den Schuldner bestritten werden.

Im Falle eines allgemeinen gerichtlichen Verfah­rens kann das Verfahren zwischen zwei und 24 Monaten erstinstanzlich andauern. In diesem Fall wird das Gericht auch die Kosten des Rechtsanwaltes gesondert, mit mindestens 730 Litas ausurteilen. Aber auch in diesen Fällen kann das Gericht im Fall der Eingabe von höheren Rechtsanwaltskosten diese im Urteil reduzieren, wenn die Höhe für unverhältnismäßig betrachtet wird.
1. Gerichtskosten

Die Gerichtsgebühren, diein Litauen anfallen, werden als Stempelgebühren (žyminis mokestis - stamp duty) bezeichnet. Dabei kann es sich entweder um einen feststehenden Betrag oder um einen prozentualen Anteil vom Streitwert handeln (Artikel 80 der litauischen Zivilprozessordnung).

Daneben ist noch eine Gebühr für die Ausstellung der Verfahrensdokumente (payment for the issuance of the procedural documents) an das Gericht zu zahlen (Artikel 81 der litauischen Zivilprozessordnung); diese wird aber nicht als Gerichtsgebühr im eigentlichen Sinne aufgefasst.

2. Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsanwaltsvergütung wird in Litauen zwischen Anwalt und Mandant frei ausgehandelt. Nach Artikel 51 ZPO kann sich jede Partei auch selbst vertreten. Als gesetzlich vorgesehene Vertreter nennt Artikel 56 der ZPO unter anderem:
  • Rechtsanwälte (advocates)
  • Rechtsreferendare, also Rechtsanwälte in der Ausbildung mit entsprechender Vollmacht (associate advocates)
  • Gewerkschaftsvertreter, bei der Vertretung ihrer Mitglieder im arbeitsrechtlichen Verfahren
Den größten Teil können aber die Kosten der Gegenpartei ausmachen, die im Falle eines Prozessverlustes von der unterlegenen Partei erstattet werden müssen.
1. Vollstreckbarerklärung

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Litauen muss der Vollstreckungsantrag an des zuständige litauische Gericht gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Litauen kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung eines litauischen vollstreckbaren Titels, d.h. einervollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb Litauens richtet sich nach litauischem Recht.
Hier ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst das Zwangsvollstreckungsgesetz (Gesetz LIII/1994 über die gerichtliche Vollstreckung, dort Kapitel XI, §§ 205-210/B) von Bedeutung.
Nach Ausstellung des Titels wird dieser dem Gerichtsvollzieher zur Eintreibung der Forderung im Regelfall übergeben. Die Effektivität der in Litauen tätigen Ge­richtsvollzieher ist bemerkenswert. Sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Kosten des Gerichtsvollziehers werden ebenfalls vom Schuldner angefordert

Zu den möglichen Vollstreckungsmaßnahmen zählen:
  • Beitreibung aus den Barmitteln des Schuldners und dessen Rechten an Vermögenswerten oder Eigentum;
  • Beitreibung aus Vermögenswerten des Schuldners, die sich in der Verfügungsgewalt anderer Personen befinden;
  • Verbot der Überweisung von Geld- oder Vermögenswerten an den Schuldner oder der Übernahme sonstiger Verpflichtungen für den Schuldner durch Dritte;
  • Beschlagnahme von Dokumenten, die die Rechte des Schuldners belegen;
  • Pfändung von Löhnen und Gehältern, Rentenbezügen, Beihilfen oder sonstigem Einkommen des Schuldners;
  • Pfändung bestimmter in der gerichtlichen Entscheidung benannter Gegenstände beim Schuldner und Übergabe an den Kläger;
  • Verwaltung des Vermögens des Schuldners und Verwendung der Erträge hieraus zur Entschädigung des Klägers;
  • Auflagen gegenüber dem Schuldner, bestimmte Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen;
  • Aufrechung mit Gegenforderungen gegenüber dem Kläger;
  • sonstige gesetzlich geregelte Vollstreckungsmaßnahmen.
Es können mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig angewandt werden.
Die Vorschrift 1.125 des litauischen Zivilkodex beinhaltet die allgemeinen Regeln der Verjährungszeit. Die allgemeine Verjährungszeit beträgt zehn Jahre, wobei für Vertragsstrafen und Verzugszinsen eine kurze Verjährungszeit von sechs Monaten vorgesehen ist.

Durch Inkrafttreten der Regelungen über Handelsgeschäfte gilt seit 1.1.2010 für diese eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die sich von der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren unterscheidet.

Die Vertragsstrafen oder Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Entstehung verlangt werden. Im gerichtlichen Verfahren kann jedoch der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben.
EinzelfirmaIndividuali įmonė (IĮ)
Die Einzelfirma ist im Einzelunternehmensgesetz "Gesetz der Republik Litauen zu Ein-Personen-Unternehmen" Nr. IX-1805 vom 6.11.2003 normiert und seit 01.01.2004 in Kraft. Es wird von einer natürlichen Person gegründet, die unbeschränkt haftet. Für die Gründung des Einzelunternehmens ist lediglich ein Antrag auf Eintragung des Unternehmens als Ein-Personen-Gesellschaft notwendig. Das Einzelunternehmen ist im Unternehmensregister anzumelden.
Offene HandelsgesellschaftTikroji ūkine bendrija (TŪB)
Die Offene Handelsgesellschaft wird von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Eine OHG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der OHG persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (mit anderen Gesellschaftern).
 KommanditgesellschaftKomanditine ūkine bendrija (KŪB)
Die Kommanditgesellschaft wird ebenfalls von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, die Haftung des Kommanditisten ist auf die Höhe seiner Einlage beschränkt. Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden. Die KG ist ins Handelsregister einzutragen.
Gesellschaft mit beschränkter HaftungU daroji akcinė bendrovė (UAB)
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darf höchstens 250 Anteilseigner haben. Das Mindestkapital einer GmbH beträgt 10.000 Litas (ca. EUR 2.896,-). Ihre Gesellschafter sind beschränkt haftbar. Die Gesellschaft haftet mit den gesamten Aktiva, die Gesellschafter bis zur Höhe der von ihnen geleisteten Einlage. Die Gesellschafter haften allerdings mit Ihrem Privatvermögen, wenn die Gesellschaft aufgrund betrügerischer Aktivitäten der Gesellschafter nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu befriedigen.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss in Litauen einen Firmensitz haben. Die Gesellschaft kann sowohl auf unbeschränkte Zeit, als auch für eine bestimmte Zeit gegründet werden.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zumindest einen Geschäftsführer und eine Gesellschafterversammlung haben. Zusätzlich kann ein Aufsichtsrat bestellt werden und die Geschäftsführung aus mehreren Personen bestehen. Für keines dieser Organe gibt es eine Residenzpflicht. Daher können ausländische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Litauens in alle Organe gewählt werden.
AktiengesellschaftAkcinė bendrovė (AB)
Die Anzahl der Aktionäre der Aktiengesellschaft ist nicht begrenzt, es können sowohl In- wie auch Ausländer und auch natürliche und juristische Personen Aktionäre werden. Die Aktiengesellschaft haftet mit den gesamten Aktiva, die Aktionäre der Gesellschaft haften nur mit Ihrer Einlage bis zur Höhe des Aktienkapitals. Die Aktionäre haften allerdings mit Ihrem Privatvermögen, wenn die Aktiengesellschaft aufgrund betrügerischer Aktivitäten der Aktionäre nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu befriedigen. Die Aktien einer Aktiengesellschaft können öffentlich an einer Börse gehandelt werden. Das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft (AG) beträgt 150.000 Litas (ca. EUR 43.443,-).

Eine Aktiengesellschaft muss in Litauen einen Firmensitz haben. Die Aktiengesellschaft kann sowohl auf unbeschränkte Zeit, als auch für eine bestimmte Zeit gegründet werden.

Eine Aktiengesellschaft muss zumindest einen Vorstand und eine Hauptversammlung haben. Zusätzlich kann ein Aufsichtsrat bestellt werden und der Vorstand aus mehreren Personen bestehen. Für keines dieser Organe gibt es eine Residenzpflicht.

Daher können ausländische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Litauens in alle Organe gewählt werden.

Bei einer Aktiengesellschaft muss in jedem Fall ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden, genauso ist die Registrierung der Aktien mit der Wertpapierkommission verpflichtend vorgeschrieben.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG)
Eine EEIG muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEEuropos bendrovė (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
Filiale / RepräsentanzFilialas / Juridinio asmens atstovybė
Ausländischen Unternehmen ist es nach litauischen Vorschriften gestattet, eigene Zweigniederlassungen bzw. Repräsentanzen zu gründen. Eine Filiale (filialas, Artikel 2.53-2.55 ZGB) und eine Repräsentanz (juridinio asmens atstovybė, Artikel 2.56-2.58 ZGB) sind keine eigenständigen Rechtspersonen. Sie verfügen über geringere Befugnisse und können keine eigenen Rechtsgeschäfte tätigen. Trotz ihrer beschränkten Handlungsfähigkeit müssen sie ins Unternehmensregister eingetragen werden.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Rechtsgrundlage für das litauische Insolvenzrecht ist zunächst das litauische Unternehmens-Insolvenzgesetz (Enterprise Bankruptcy Law). Daneben wird aber auch die Privatinsolvenz durch eine Gesetz geregelt, was aber für den unternehmerischen Rechtsverkehr von nachrangiger Bedeutung sein dürfte.
 
Dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom zuständigen Bezirksgericht durch Eröffnungsbeschluss nachgekommen, soweit die folgenden Voraussetzungen vorliegen (Artikel 4):
  • Gehaltszahlungen und sonstige Pflichtabgaben gegenüber den Beschäftigten können nicht erfüllt werden
  • Bereits erhaltene Waren, Dienstleistungen, Darlehen usw. können nicht fristgerecht bezahlt werden
  • Steuern oder sonstige Pflichtabgaben können nicht beglichen werden.
  • Zahlungsunfähigkeit wurde seitens des Unternehmens den Gläubigern oder auf andere Weise (öffentlich) bekannt gemacht
  • Vermögen oder Einnahmen des Unternehmens zur Begleichung der Forderungen fehlen
Um Missbrauch zu vermeiden, sanktioniert das litauische Recht einen unbegründeten, dass heißt einen in rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellten Insolvenzantrag als Straftat.
 
2. Forderungsanmeldung

Die für den  deutschen Gläubiger bei der Insolvenz seines litauischen Schuldners besonders wichtige Vorschrift ist Artikel 21. Dort werden nicht nur die Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren festgeschrieben, sondern auch die Einzelheiten der Forderungsanmeldung sind dort aufgeführt:
  • Anmeldung innerhalb einer vom Insolvenzgericht gesetzten Frist (in der Regel zwischen 30 und 45 Tagen)
  • Urkundlicher Beweis über die Existenz der Forderung
  • Darlegung besonderer Sicherungen der Forderung (falls vorhanden)
3. Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zum Insolvenzverfahren in Litauen lassen sich unter anderem dem sog. Europäischen Justiziellen Netz, einer Informationsseite der EU-Kommission entnehmen.

4. Insolvenzregister

In Litauen wird kein separates Insolvenzregister geführt. Der diesbezügliche Status von Unternehmen kann auf der Website des Registers juristischer Personen (Juridinių asmenų registras) überprüft werden. Die Anzeige des Unternehmensstatus im Register juristischer Personen erfolgt kostenlos.
Präventivmaßnahmen

Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen

Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Firmenprüfung

Der Status von Unternehmen kann auf der Website des Registers juristischer Personen (Juridinių asmenų registras) überprüft werden. Die Anzeige des Unternehmensstatus im Register juristischer Personen erfolgt kostenlos.

Das offizielle Unternehmensportal Business Gateway Lithuania (Verslo vartai Lietuva) hat sein Angebot ausgebaut und bietet inzwischen Zugang zu mittlerweile dreizehn Online-Registern Litauens.

Umfasst sind unter dem Punkt Public Registers unter anderem die folgenden litauischen Verzeichnisse:

  • Register der Juristischen Personen Litauens (Register of Legal Entities)
  • Litauisches Immobiliarregister bzw. Kataster (Real Estate Cadastre and Register)
  • Verzeichnis der Bildungs- und Forschungseinrichtungen (Education and science institutions)
  • Register der Litauischen Kammer der Auditoren und Buchprüfer (The Lithuanian Chamber of Auditors)
  • Hypothekenregister Litauens (Mortgage Register and Register of Property Seizure Acts)
  • Adressenregister (Address Register)
  • Litauisches Patentregister (Patent Bureau)
  • Verzeichnis der Steuerzahler in Litauen (Register of Taxpayers)
  • Fahrzeugregister (Vehicle registration check)
  • Verzeichnis der zertifizierten Architekten in Litauen (List of certified Lithuanian architects)
  • Verzeichnis der Rechtsanwälte in der Republik Litauen (List of advocates of the Republic of Lithuania).
Rechtsanwaltsgebühren

Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die vollen Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.
Deutsch-Baltische Handelskammer in Estland, Lettland, Litauen
Väcijas-Baltijas Tirdzniecibas kamera Igaunijä, Latvijä, Lietuvä

Büro Litauen
Vinco Kudirkos 6
03105 Vilnius

LITAUEN
Tel.: +370 5 213 1122
Fax: +370 5 213 1013
E-Mail: info(at)ahk-balt.org
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Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Vokietijos ambasada Vilniuje

Z. Sierakausko g. 24/8
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LITAUEN
Tel.: +370 5 2106400
Fax: +370 5 2106446
Internet: www.wilna.diplo.de
Staatliches Zentrum für Unternehmensregister
State Enterprise Center of Registers
V.Kudirkos 18
LT - 03105 Vilnius
Tel : +370 5 2688202
Fax: +370 5 2688311
E-mail: info@kada.lt
Inernet: www.kada.lt
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