Inkasso-Glossar: Zustellung

Zustellung

Die Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Vorgang, durch den einer bestimmten Person ein Schriftstück übermittelt wird. Das ist regelmäßig durch Übergabe der Fall. Die Zustellung soll zum einen sicherstellen, dass ein Empfänger vom zuzustellenden Schriftstück beispielsweise von einer Klage oder Ladung durch ein Gericht bzw. vom Verwaltungsakt einer Behörde Kenntnis erlangt. Des Weiteren dient die Zustellung zum Nachweis, dass der Zustellungsadressat das Dokument auch erhalten hat.

Wird der Empfänger nicht angetroffen, so erfolgt eine Ersatzzustellung. Bei dieser kann das Schriftstück auch an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen (Ehepartner, Lebensgefährten) oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person (z.B. Reinigungskraft) übergeben werden. Sollte eine vorgenannte Person nicht anzutreffen sein, kann die Zustellung auch an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn diese das Schriftstück annehmen wollen.

Ist auch diese Zustellung nicht möglich, kann das Schriftstück auch bei dem Postamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt, niedergelegt und dem Empfänger eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung im Briefkasten zurückgelassen werden.

Kann ein Gewerbetreibender in seinem Geschäftslokal nicht angetroffen werden, ist die Zustellung durch Übergabe an einen Angestellten möglich. Bei juristischen Personen ist an den gesetzlichen Vertreter (bei einer GmbH der Geschäftsführer, bei einer AG der Vorstand) im Geschäftslokal zuzustellen. Auch hier kann ersatzweise an einen Angestellten zugestellt werden.

Existiert kein Geschäftslokal , kann an die Privatanschrift des gesetzlichen Vertreters zugestellt werden. Hier kann wiederum auf die geschilderten Möglichkeiten der Ersatzzustellung zurückgegriffen werden.

Der Zustellung kommt unter anderem deshalb eine besondere Bedeutung zu, als ab Datum der Zustellung bedeutsame Fristen zu laufen beginnen können, wie z.B. die 14-tägige Frist für die Einlegung des Widerspruchs auf den Mahnbescheid hin.