Auslandsinkasso: Irland

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Irland

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Irland zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Irland
Irland
Éire (irisch)
Ireland (engl.)
Republik Irland
Landkarte Irland
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:


ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Dublin (ir. Baile Átha Cliath)
Republik
70.182 km²
4,5 Mio.
Irisch, Englisch
Euro 1 Euro = 100 Cent
UTC + 0 MEZ
UTC + 1 MESZ März bis Oktober
IR
+353
Inkasso Rating Irland
Inkasso Rating Irland
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Irland

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 38/100

Inkasso-Risiko Irland
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
18%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Irland – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Die durchschnittliche Zahlungsfrist (Days Sales Outstandinmg) in Irland beträgt nach wie vor rund 50 Tage. Kleine und mittlere Unternehmen haben in Irland einen erhöhten DSO von 60 Tagen, wobei 24% von ihnen sogar 120 Tage warten müssen, bevor sie Gelder erhalten.
  • Irische Gerichtsverfahren können teuer und zeitaufwändig sein, oft mit wenig Ertrag. Einvernehmliche Verhandlungen von Inkassobüros sind eine gute Möglichkeit Zahlungen zu erhalten.
  • Der irische Insolvenzrechtsrahmen ist auf den Schutz der Gläubigerrechte ausgerichtet, wobei das Recht der Sanierung lebensfähiger Unternehmen im Vordergrund steht. Jedoch gibt es in der Praxix keinerlei Einschränkungen, wie viel von der Forderung bei Vergleichsverhandlungen abgeschrieben werden kann sodaß die Verfahren häufig zu einer Lose-Lose-Situation – ausgelöst durch eine in der Regel unzureichende Befriedigung der Insolvenzgläubiger führen. Darüber hinaus wird ein Liquidationsverfahren in Irland den unbesicherten Gläubigern nur in Ausnahmefällen Erträge bringen.
Verlangsamung der Binnenkonjunktur aufgrund der Folgen des Krieges in der Ukraine

Nachdem die Wirtschaft als eines der wenigen Länder im Jahr 2020 nicht geschrumpft war, verzeichnete sie im Jahr 2021 ein außergewöhnliches Wachstum, das der Erholung der Inlandsnachfrage nach der Aufhebung der Beschränkungen und vor allem der Dynamik der Exporte multinationaler Unternehmen im pharmazeutischen Sektor (36 % der Warenexporte im Jahr 2021, 55 % einschließlich chemischer Produkte) und bei den IT-Dienstleistungen (60 % der Dienstleistungsexporte) zu verdanken war. Zu Beginn des Jahres 2022 führte der durch den Krieg in der Ukraine verursachte Preisanstieg bei zahlreichen Rohstoffen (Erdöl, Gas, Metalle, Getreide) zu einem Inflationsschub, der im Juni 2022 9,6 % erreichte. Sie wird vor allem von den Energiepreisen getrieben (Heizöl +115%, Gas +57%, Strom +41%) und wird in der zweiten Jahreshälfte aufgrund der Ausbreitung des Inflationsdrucks auf alle Waren und Dienstleistungen sehr hoch bleiben. Trotz einer immer noch hohen Sparquote (21 % des verfügbaren Bruttoeinkommens Ende März 2022 gegenüber 10 % vor der Krise) wird sich der Konsum der Haushalte - deren Vertrauen im Juli auf dem niedrigsten Stand seit 2011 war - vor dem Hintergrund des Kaufkraftverlusts und der großen Unsicherheit deutlich verlangsamen, was zu Vorsorgesparen führt. Die Unternehmen werden nicht außen vor bleiben, da sie neben den Lieferschwierigkeiten auch mit steigenden Produktionskosten konfrontiert sein werden - 50 % der Unternehmen in der Industrie werden dies im dritten Quartal 2022 zum Ausdruck bringen. Trotz des vernachlässigbaren Handels mit Russland - auf das 2021 nur 0,3 % der Ausfuhren und 0,6 % der Einfuhren entfielen, wenn auch ein Viertel der importierten Düngemittel - wird sich auch die außenwirtschaftliche Situation verschlechtern, da der Konflikt die Aktivität in Europa in der zweiten Jahreshälfte und damit die Auslandsnachfrage erheblich beeinträchtigen wird. Während die Binnenwirtschaft wahrscheinlich einen Rückschlag erleiden wird, könnten sich die multinationalen Unternehmen als weitaus widerstandsfähiger erweisen und der irischen Wirtschaft ein (etwas künstliches) starkes Wachstum ermöglichen, wie im ersten Quartal 2022, als das BIP um 6,3 % wuchs und das BSP (ohne multinationale Unternehmen) um 3,6 % gegenüber dem vierten Quartal 2021 zurückging.

Während die Unterzeichnung des Handelsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich (13 % der irischen Waren- und Dienstleistungsexporte im Jahr 2019) und der EU im Dezember 2020 eine hervorragende Nachricht war, sorgen die wiederkehrenden Spannungen und Drohungen, die seither die Beziehungen zwischen den beiden Parteien belasten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Nordirland-Protokoll, für Unsicherheit. Dies gilt umso mehr, als das Land zwar kein russisches Gas importiert, aber aufgrund der allmählichen Erschöpfung des Corrib-Feldes zunehmend von britischen Lieferungen abhängig ist (71 % des Gasverbrauchs im Jahr 2021).
Internationales Steuerabkommen: keine Auswirkungen im Jahr 2022, aber sehr unsicher danach

Nach einem pandemiebedingten Defizit wird für 2022 wieder ein kleiner Überschuss in den öffentlichen Haushalten erwartet, was vor allem auf die gute Finanzlage der multinationalen Unternehmen zurückzuführen ist. Der Anstieg der Körperschaftssteuereinnahmen wird so hoch sein, dass er die zahlreichen Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine ausgleichen dürfte: niedrigere Mehrwertsteuer auf Gas und Strom, ermäßigte Kraftstoffpreise, ermäßigte Fahrpreise im öffentlichen Nahverkehr und Zuschüsse für weniger wohlhabende Haushalte. Die öffentliche Verschuldung, die im Vergleich zum Durchschnitt der Eurozone relativ bescheiden ist, dürfte daher weiter sinken. Nach der Unterzeichnung des internationalen Steuerabkommens im Oktober 2021 wird das Land in Kürze (voraussichtlich 2023) den Körperschaftssteuersatz für Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR von 12,5 % auf 15 % anheben. Die Auswirkungen dieses Abkommens auf die Attraktivität der irischen Wirtschaft sind ebenso ungewiss wie entscheidend, da die Steuereinnahmen in hohem Maße von den Aktivitäten der multinationalen Unternehmen abhängen: Der Anteil der Körperschaftssteuer ist von 7 % im Jahr 2014 auf 25 % im Jahr 2021 gestiegen. Die Anfälligkeit der öffentlichen Finanzen ist umso größer, als mehr als die Hälfte der Körperschaftssteuereinnahmen auf nur zehn multinationale Unternehmen entfällt.

Abgesehen von den Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben die Investitionsentscheidungen dieser Unternehmen auch einen erheblichen Einfluss auf die Außenhandelsbilanz, die stark leiden würde, wenn die multinationalen Unternehmen das Land verlassen würden. In der Tat ist die Leistungsbilanz außerordentlich volatil. Während die Warenbilanz strukturell sehr positiv ist (39 % des BIP im Jahr 2021), schwankt die Dienstleistungsbilanz stark (von einem Defizit von 19 % des BIP im Jahr 2020 bis zu einem Saldo im Jahr 2021), was von den Importen von FuE-Dienstleistungen abhängt (Transfer von geistigem Eigentum von ausländischen Tochtergesellschaften multinationaler Unternehmen an ihre irischen Tochtergesellschaften). Gleichzeitig führt die Repatriierung von Dividenden durch multinationale Unternehmen zu einem strukturellen Defizit in der Einkommensbilanz (25 % des BIP). Ohne die multinationalen Effekte weist die Leistungsbilanz seit 2015 einen Überschuss auf.
Halbzeit, unwiderstehlicher Aufwind für Sinn Féin, die wichtigste Oppositionspartei

Die Parlamentswahlen im Februar 2020 hatten nach viermonatigen Verhandlungen zu einer Koalition zwischen den beiden rivalisierenden Parteien der Mitte geführt, die sich seit einem Jahrhundert an der Macht abwechseln - Fianna Fáil (22 %, 37 von 160 Sitzen im Dáil) und Fine Gael (21 %, 35 Sitze) sowie die Grünen (7 %, 12 Sitze). Micheál Martin, Vorsitzender der Fianna Fáil, löste damit Leo Varadkar (Fine Gael) als Taoiseach (Premierminister) ab. Gemäß der Vereinbarung über die rotierende Führung sollte er im Dezember 2022 für den zweiten Teil der Amtszeit an die Macht zurückkehren. Diese Wahlen waren jedoch durch den historischen Durchbruch der nationalistischen Partei Sinn Féin - mit einer linken Agenda, aber vor allem für die Wiedervereinigung mit Nordirland - gekennzeichnet, die mit 24,5 % der Stimmen den ersten Platz belegte. Im Juli 2022, als die Umfragen ihren unaufhaltsamen Vormarsch bestätigten und sie mit 36 % der Stimmen fast 20 Punkte vor der FF und der FG lag, nutzte Sinn Féin den Verlust der Regierungsmehrheit im Dáil - aufgrund des Ausscheidens und der vorübergehenden Suspendierung einiger Abgeordneter der Rebellen - um einen Misstrauensantrag zu stellen. Da einige der unabhängigen Abgeordneten für die Fortführung der Regierung stimmten, wurde der Misstrauensantrag weitgehend abgelehnt (85 Stimmen dagegen, 66 dafür). Während die Koalition in der Lage zu sein scheint, ihr Mandat - das spätestens im März 2025 endet - zu Ende zu führen, ist das Momentum zur Halbzeit zweifellos auf der Seite von Sinn Féin. Aufgrund ihrer Verbindungen zur IRA, einer nationalistischen paramilitärischen Organisation, die den bewaffneten Kampf 2005 aufgegeben hat, ist sie jedoch in der politischen Landschaft isoliert, und die anderen großen Parteien haben es (bisher) stets abgelehnt, sich ihr in einer Koalition anzuschließen, was ihre Machtübernahme erschwert.
1. Gesetzliche Grundlagen

Das Inkassowesen in Irland ist weitestgehend unreguliert, insbesondere sind keine zusätzlichen Hürden wie etwa eine Zulassung nach Maßgabe eines Rechtsberatungsgesetzes aufgestellt. Eine Inkassofirma lässt sich daher wie jeder andere Handelsbetrieb ohne vorheriges Einholen einer Genehmigung gründen. Folglich gibt es auch keine spezielle Regulierungsbehörde, welche die Tätigkeit der Inkassofirmen beaufsichtigt.

Der Sale of Goods Act 1893 und der Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 regeln teilweise die wichtigsten Bereiche des irischen Vertragsrechts. Diese Vorschriften hat der irische Gesetzgeber von den gleichnamigen britischen Gesetzestexten übernommen. Im Übrigen leitet sich das irische Recht vom englischen Common Law ab. Daraus ergibt sich für die Rechte des Gläubigers im Verzugsfalle, ob es gerade auf die pünktliche Zahlung ankam, also ob es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt, was in der Regel nicht anzunehmen ist oder, ob die pünktliche Zahlung eine Nebenpflicht darstellt. Wesentliche Vertragspflicht ist in der Regel die Zahlung als solche, so dass im Verzugsfalle lediglich ein Schadensersatzanspruch und kein zusätzliches Rücktrittsrecht entsteht.

Verzugszinsen können in Irland nicht nach gesetzlichen Regelungen verlangt wer den, sondern es ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so setzt das Gericht nach eigenem Er messen in Fällen, wo es angemessen erscheint, die Höhe der Zinsen fest. Deswegen empfiehlt sich eine vertragliche Klausel, die sowohl den Anspruch als auch die Höhe der Verzugszinsen regelt.

Allerdings kommt bei Handelsgeschäften, zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmer und den Stellen der öffentlichen Hand, kommt die Rechtsverordnung S.I. No. 388/2002 zur Anwendung. Bei dieser Rechtsverordnung handelt es sich um die Umsetzung der EU Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug Nr. 2000/35/EG.

In der Verordnung bestimmt Section 5, Paragraf 1 der S.I. No. 388/2002 (rate of late payment interest), dass hinsichtlich der Verzugszinsen der stets aktuelle Zinssatz der Europäischen Zentralbank nebst sieben Prozentpunkten über jenem Basiszinssatz zu zahlen ist. Dieser gesetzliche Zinssatz ist jedoch vertraglich abbedingbar. Section 9 der S.I. No. 388/2002 (implied term) "as to compensation" enthält eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Einstandspflicht, und zwar für den Fall, dass der Schuldner den Zahlungsverzug nicht verschuldet hat. Ferner setzt die Verordnung im Verzugsfalle auch den Schadensersatz fest.

2. Inkassokosten

Inkassokosten sind vom Schuldner zu tragen sofern er nach erfolgloser vorausgegangener Mahnung Anlass zum Inkassoverfahren gegeben hat.

Gemäß Section 11 der S.I. No. 388/2002 ist der Schadensersatz nach der Höhe des Anspruchs gestaffelt:
  • bis 1.000 Euro = 40,00 Euro Schadensersatz
  • von 1.001 Euro bis 10.000 Euro = 70,00 Euro Schadensersatz
  • über 10.000 Euro = 100 Euro Schadensersatz
Grundsätzlich sind Vertragsstrafenvereinbarungen nach irischem Recht unwirksam. Zulässig ist jedoch die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes. Diese hat für die Vertragsparteien den hohen Wert, dass sie abschätzen können, welche finanziellen Folgen im Falle eines Vertragsbruches auf sie zukommen.
1. Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem irischem Recht

Ein separates, nationales Mahnverfahren gibt es nach irischem Recht dagegen nicht. Bei Verfahren vor dem irischen High Court um etwa die Zahlung von Geldbeträgen auf Grund vertraglicher Zahlungspflichten kann, wenn nicht das Europäischen Mahnverfahren gewählt wurde, allerdings ein abgekürztes Verfahren (summary summons) gewählt werden, das mit oder ohne mündliche Beweisaufnahme ablaufen kann.

Ein eigenständiges Bagatellverfahren als Alternative zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gibt es mit der sogenannten Small Claims Procedure auch im irischen nationalen Recht. Mit diesem Verfahren können seit dem 11.01.2010 auch zwei Unternehmer gegeneinander prozessieren. Zuvor konnten nur Verbraucher dieses Verfahren einleiten.

Formulare zur Einleitung einer Small Claims Procedure stellt der irische Gerichtsdienst (The Courts Service of Ireland) online zur Verfügung. Der Anwendungsbereich für den B2B-Bereich ist nicht nur durch die auch hier bestehende Klagehöchstgrenze von 2000 Euro eingeschränkt. Auch sind etwa Schuldklagen (claims for debt) oder solche auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes (liquidated damages) grundsätzlich nicht mit der Small Claims Procedure verfolgbar.

3. Klageverfahren

Weiterhin bleibt nach erfolglosem Inkassoverfahren die Option, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Hierzu wendet man sich an einen solicitor, der im Vorfeld der Gerichtsverhandlung tätig ist. Die Gerichtsverhandlung selbst kann nur von einem barrister geführt werden, da ein solicitor nur rechts beratend tätig werden kann. Jedoch wird der barrister vom solicitor beauftragt.

Die Kosten des barristers werden daher immer gemeinsam mit denen des solicitors abgerechnet. Die Gebühren richten sich nach individuellen Stundensätzen und unterliegen daher je nach Größe der Kanzlei und Ruf des Anwalts großen Schwankungen. (läufig arbeiten Inkassofirmen mit einem bestimmten solicitor zusammen oder sie verfügen über eine gewisse Anzahl an Referenzsolicitoren, welche den Gläubiger sodann gerichtlich vertreten.

Da das irische Prozessrecht eher schuldnerfreundlich ausgestaltet ist, sollte man im Vorfeld gründlich abwägen, ob man wirklich rechtliche Schritte einleiten will. Insbesondere sollte man sich überlegen, ob der finanzielle Aufwand des Rechtsstreits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung steht. Dies gilt umso mehr, als auch im Obsiegensfalle der Kläger grundsätzlich nur 50 Prozent seiner Kosten für den Rechtsstreit zurückbekommt.

Ferner sollte man auch Überlegungen ob der Geltendmachung der Verzugszinsen machen. Dies ist nur dann ratsam, wenn es sich bei den Verzugszinsen um einen höheren Betrag handelt, da deren Geltendmachung in den meisten Fällen weitere Komplikationen mit sich bringen, mit der Folge, dass sich das Verfahren noch länger hinzieht. Schließlich erhöht die Geltendmachung von Verzugszinsen das Kostenrisiko. Ein gerichtliches Mahnverfahren, durch das man schnell und günstig einen Titel erlangen kann, sieht das irische Prozessrecht nicht vor, wohl gibt es aber im Falle, dass der Beklagte die Klageschrift nicht erwidert ein Versäumnisurteil. Das gerichtliche Verfahren wird mit der Einreichung einer Klageschrift eingeleitet. Je nach Gericht hat diese Klageschrift eine andere Bezeichnung:
  • District Court (Streitwert bis 15.000,00 Euro) --> Civil Summons
  • Circuit Court (Streitwert bis 75.000,00 Euro) --> Civil Bill
  • High Court (Streitwert: ab 75.000,00 Euro) --> High Court Summons.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohn- beziehungsweise Geschäftsort des Beklagten. Die sachliche Zuständigkeit nach der Höhe der Forderung (siehe oben). Mit Einreichung der ordnungsgemäß verfassten Summons oder Rechnung, die auch an den Beklagten zugestellt werden muss und Zahlung der Gerichtsgebühr" wird die Sache rechtshängig.
1. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten für irische Gerichte sind in den Court Fees Orders festgelegt, die jeweils für die oberen Gerichte (Supreme Court und High Court), den Circuit Court und den District Court getrennt erlassen werden. Die einzelnen Orders sind auf einer Homepage des irischen Gerichtsdienstes (Courts Service) unter Fees abrufbar. In ihren Anhängen (Schedules) finden sich die einzelnen Gebührentatbestände. Auch in Prozessen vor irischen Gerichten wird grundsätzlich der Unterliegende zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet.

2. Rechtsanwaltskosten

Eine gesetzliche Gebührenordnung besteht in Irland nicht. Gemäß section 68 (1) eines 1994 erlassenen Änderungsgesetzes zum irischen Rechtsanwaltsgesetz Solicitors (Amendment) Act 1994 hat allerdings der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die (voraussichtlich) anfallenden Gebühren zu informieren oder wenigstens deren Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in Irland nicht grundsätzlich verboten. Nicht erlaubt sind jedoch nach section 68 (2) des Solicitors (Amendment) Act 1994 beispielsweise Regelungen, nach denen ein Rechtsanwalt einen bestimmten Prozentsatz der erfolgreich erstrittenen Summe als Honorar erhalten soll.
1. Vollstreckbarerklärung

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Irland, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Gläubigers, muss der Vollstreckungsantrag an den High Court in Dublin gestellt werden.

2. Zwangsvollstreckung

Hat man nun ein entsprechendes Urteil (judgement) erstritten, beginnt das Zwangsvollstreckungsverfahren, welches von einem sogenannten Sheriff - das ist in Irland der Gerichtsvollzieher - betrieben wird. Dieser fordert die unterlegene Partei auf, entsprechend dem Urteil seine Vollstreckungsschuld zu begleichen. Kommt der Vollstreckungsschuldner dem nicht nach, erfolgt die Zwangsvollstreckung (enforcement of judgement) in sein Vermögen.

Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach irischem nationalem Recht sind zahlreich. Mit der Pfändung (execution) etwa können bewegliche Sachen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher (County Registrar oder Sheriff genannt) gepfändet und später auf einer Zwangsversteigerung veräußert werden.

Für Grundstücke können beispielsweise Zwangshypotheken (judgment mortgages) eingetragen und eine Zwangsversteigerung eingeleitet werden.

Eine Gehaltspfändung ist auch bei irischen Schuldnern möglich.

Eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit ist die Einleitung eines Bankrott Verfahrens (Bankruptcy) beziehungsweise bei Gesellschaften die Firmeninsolvenz (Liquidation). Ziel dieser Verfahren ist es, das Vermögen des Schuldners zu ermitteln und die Einnahmen aus dem Verkauf an den Gläubiger zu übertragen.

Schließlich kann der Schuldner auch zum gerichtlichen Verhör (examination order) bestellt werden, wo er - ähnlich wie im Fall einer eidesstattlichen Erklärung - seine Vermögensverhältnisse darlegen muss. Der Richter wird sodann einen Beschluss (order) erlassen, demnach der Schuldner verpflichtet wird, wöchentliche Teilzahlungen (in der Regel etwa 10,00 Euro) zu leisten. Erfolgen die se Teilzahlungen nicht, hat man die Möglichkeit einen Haftbefehl zu beantragen, sogenannt committal proceedings. Dabei kann der Schuldner wegen des Verzuges bis zu einer Dauer von drei Monaten in Haft genommen werden.
In Irland ist die Verjährung wie im englischen Recht nicht dem materiellen Recht sondern dem Prozessrecht zugeordnet. Vornehmliches Regelwerk ist hier mehrfach geänderte Statute of Limitations, No. 6/1957/SL.

Ansprüche aus einfachen Verträgen verjähren nach sechs Jahren, solche aus "besiegelten" (sealed) Verträgen, die vor allem bei Grundstückskäufen eingesetzt werden, nach zwölf Jahren. Die Frist beginnt im Allgemeinen mit dem Eintritt des Vertragsbruches (breech of contract) zu laufen. Dabei kommt es auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen eines breech of contract an, nicht auf den Zeitpunkt, in dem dem Kläger sein Schaden entstanden ist.

In sechs Jahren verjähren
 
  • Forderungen aus simple contracts (einfachen Verträgen, z.B. Warenlieferungen, Werkverträgen) und quasi-contracts (vertragsähnliche Schuldverhältnisse; z.B. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag), ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klage erhoben werden kann (sec. 11 subsec. 1 a und b, No. 6/1957/SL);
  • Ansprüche aus Gewährleistungshaftung, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt
In zwölf Jahren verjähren
 2. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt – sofern keine Sonderregelung besteht – mit der Entstehung des prozessualen Anspruchs, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Anlass für das gerichtliche Verfahren eintritt (sec. 11 subsec. 5, No. 6/1957/SL). Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag, an dem der Gläubiger erstmals mit Erfolg gegen den Schuldner hätte klagen können. Ob der Kläger die Klage begründenden Tatsachen kannte oder nicht, ist unerheblich, abgestellt wird auf das objektive Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen.

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährungsfrist wird insbesondere unterbrochen, beginnt also neu zu laufen (mit der sechsjährigen Frist bei einfachen Verträgen oder der zwölfjährigen bei Verträgen under seal), wenn der Beklagte seine Schuld schriftlich anerkennt (sec. 50ff, No. 6/1957/SL - acknowledgement) oder Teilzahlungen (sec. 61, No. 6/1957/SL - part payment) leistet. Sowohl Anerkenntnis als auch Teilzahlung müssen nicht notwendigerweise von der ursprünglich verpflichteten Vertragspartei oder gegenüber dem Gläubiger persönlich vorgenommen werden; auf beiden Seiten ist vielmehr Stellvertretung möglich.
EinzelfirmaSole proprietorship
Offene HandelsgesellschaftGeneral partnership
 Die irische OHG ist mit der deutschen OHG gesellschaftsrechtlich vergleichbar. Sie muss jedoch nicht in ein Register eingetragen werden. Vertreten wird sie durch die Partner, die grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt sind.

Alle Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gesellschaftsgläubiger kann entweder alle Gesellschafter gemeinsam oder die Gesellschaft verklagen; im letzten Fall kann er sowohl in das Gesellschaftsvermögen als auch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken.
KommanditgesellschaftLimited partnership
Die irische KG hat general partners (Komplementäre) und limited partners (Kommanditisten). Sie sollte nicht mit der limited company (Ltd.) verwechselt werden. Wie im deutschen Recht haften Komplementäre unbeschränkt bzw. Kommanditisten auf die Einlage beschränkt. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt den general partners und zwar in Form der Einzelvertretungsmacht. Die Limited Partnership ist im Gegensatz zur Partnership in ein Register einzutragen.
 Private company limited by guarantees
Die Haftung der Gesellschaft ist auf die Höhe der Einlagen der members beschränkt. Sie ist nicht verpflichtet, Angaben zum Kapital und zu den Gesellschaftern zu veröffentlichen. Oftmals sind die Direktoren die members und somit für das Unternehmen verantwortlich.
Gesellschaft mit beschränkter HaftungPrivate limited company oder theoranta (LTD/TEO)
Der britischen und nordirischen Private Company Limited by Shares (Ltd) sehr ähnlich. Kein vorgeschriebenes Mindeststammkapital (bzw. 1 Euro; §§ 28-37 Company Act). Mindesteinzahlung frei im Gesellschaftsvertrag bestimmbar.
AktiengesellschaftPublic company limited by shares (PLC)

Eine public limited company muss mindestens sieben Aktionäre haben und die Aktien dieser Gesellschaft können an der Börse gehandelt werden. Für die Gründung ist ein Mindestkapital von 38092 Euro notwendig.

Organe der irischen Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung (General Meeting), Vorstand (Board of Directors) und der Sekretär (Company Secretary). Es müssen mindestens zwei Vorstände (Directors) bestellt werden. Für den Sekretär gibt es keine entsprechende Stellung in deutschen Kapitalgesellschaften. Er ist hauptsächlich für administrative Angelegenheiten des Vorstandes verantwortlich, wobei Er nicht Teil des Vorstandes ist. Die Aufgaben können aber in Personalunion von einem Vorstandsmitglied übernommen werden.

GenossenschaftCooperative society
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) European economic interest grouping (EEIG)
Eine EEIG muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEEuropean company (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
1. Insolvenzverfahren

Das irische Insolvenzrecht in Bezug auf Kapitalgesellschaften (companies) wie die im Kapitel Gesellschaftsrecht beschriebene Private Limited Company (kurz: Ltd.) ist in den Vorschriften zur Gesellschaftsauflösung (winding up) im Companies Act, 1963 geregelt. Ein Insolvenzverfahren über eine irische company, das von einem Gläubiger ohne Zustimmung der irischen company eingeleitet wird, wird involuntary winding up genannt.

Der Gläubiger muss hierzu einen Antrag (petition) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den High Court stellen. Das Gericht untersucht daraufhin, ob das das Unternehmen zahlungsunfähig ist (unable to pay its debts). Dies wird unter anderem angenommen, wenn der Gläubiger einer Forderung von über 1.270 Euro zuvor eine in bestimmter Form verfasste, schriftliche Aufforderung an die company hat zustellen lassen und diese Forderung von der company nicht innerhalb der darauffolgenden drei Wochen befriedigt oder besichert wurde.

Die petition muss im Irischen Amtsblatt (Iris Oifigiúil) und in zwei Tageszeitungen veröffentlicht werden. Der High Court kann in diesem Fall nach einer Anhörung das Insolvenzverfahren mittels einer winding up order eröffnen und einen Insolvenzverwalter (liquidator) bestellen.

Eine Kopie dieses Eröffnungsbeschlusses ist auch der irischen Unternehmensregisterbehörde (Companies Registration Office) zuzustellen. Die winding up order ist ebenfalls im Irischen Amtsblatt (Iris Oifigiúil) und in zwei Tageszeitungen zu veröffentlichen. Das Gericht oder der Insolvenzverwalter können die einzelnen Gläubiger zu einer Gläubigerversammlung laden.

2. Forderungsanmeldung

Gläubiger müssen ihre Forderungen durch Einsendung von Unterlagen gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweisen. Der Insolvenzverwalter kann von ihnen auch die Abgabe einer diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung (affidavit) verlangen. Gemäß section 241 des Companies Act 1963 kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer Gläubiger das Bestehen ihrer Forderung nachweisen müssen, um nicht von Verteilungen vor dem Nachweis der Forderungen ausgeschlossen zu werden.

3. Weiterführende Informationen

Bei der Verteilung werden die Verfahrens- und Insolvenzverwalterkosten sowie Forderungen besonders besicherter und vorrangiger Gläubiger wie des Staates, beispielsweise wegen Steuerschulden, oder der Arbeitnehmer zuerst beglichen. Unter den ungesicherten Gläubiger wird anschließend der Rest der Insolvenzmasse aufgeteilt. Die Festlegung der Insolvenzquote (dividend) erfolgt durch den Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gerichts.

4. Insolvenzregister

In Irland gibt es kein gesondertes Insolvenzregister für Unternehmen. Informationen zur Insolvenz von Unternehmen sind über das irische Company Registration Office (Handelsregisteramt) erhältlich.

Das Personal Bankruptcy Register (Register für Privatkonkurse) wird durch das Examiner’s Office des High Court (Revisor am Obersten Zivil- und Strafgericht) manuell geführt. Es enthält Angaben über Konkurse, die beim irischen High Court angemeldet wurden.

Das Register of Personal Insolvencies (Register für Privatinsolvenzen) wird ebenfalls manuell geführt und unterliegt der Verordnung S.I. No. 334 of 2002 (Verordnung Nr. 334 - Privatinsolvenzen - aus dem Jahr 2002 zur Umsetzung eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften). In diesem Register werden Informationen über Privatinsolvenzen geführt, die bei Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angemeldet wurden.

Für jeden Suchvorgang wird eine Gebühr erhoben. Einzelheiten zu den Gebühren sind der Internetseite des Courts Service unter der Rubrik  Court Fees zu entnehmen. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Ergebnis der Suche negativ ist, das heißt, wenn keine Eintragung vorhanden ist, die den Suchkriterien entspricht.

Für Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit dem Personal Bankruptcy Register ist die persönliche Vorsprache unter folgender Adresse erforderlich: Examiners Office, 2nd Floor Phoenix House, Phoenix Street North, Smithfield, Dublin 7, Tel.: +353 1 8886269 / 6219, Fax +353 1 8735260, E-Mail: examinersmail@courts.ie , Öffnungszeiten Mo.- Fr. 10:00 bis 16:30.
Präventivmaßnahmen

Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen

Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Solvenzprüfung von Firmen

Basisinformationen über registrierte irische Unternehmen, etwa registrierter Name und Geschäftssitz, Registernummer und Datum der Registrierung, Gesellschaftsstatus sowie das Datum der Abgabe der letzten Jahresmeldung (annual return) sind auch für deutsche Dienstleistungsempfänger kostenlos im Internetauftritt des Companies Registration Office abfragbar. Nähere Informationen, beispielsweise Kopien der letzten Jahresmeldungen oder Jahresabschlüsse (annual accounts), sind allerdings kostenpflichtig zu bestellen. Jahresmeldungen müssen von irischen Unternehmen innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Erstellung beim Unternehmensregister eingereicht werden. Jahresabschlüsse sind den Jahresmeldungen grundsätzlich beizufügen.

Rechtsanwaltsgebühren

Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.
Deutsch-Irische Industrie- und Handelskammer
German-Irish Chamber of Industry and Commerce
 
 46 Fitzwilliam Square
Dublin 2

IRLAND
Tel.: +353 1 6424325
Fax: +353 1 6424399
E-Mail: info@german-irish.ie
Internet: www.german-irish.ie
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Embassy Of The Federal Republic Of Germany
31 Trimleston Avenue
Booterstown Co.
Dublin

IRLAND
Tel.: +353 1 2693011
Fax: +353 1 2693946
E-Mail: info@dublin.diplo.ie
Internet: www.dublin.diplo.de

Law Society of Ireland
Blackhall Place 7
Dublin 7

IRLAND
Tel.: +353 1 6724800 Internet: www.lawsociety.ie
 
Irish Institute of Credit Management
121 Lower Baggot Street
Dublin 2

IRLAND
Tel.: +353 1 6599466 Internet: www.iicm.ie

Links: https://www.centralbank.ie/

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.dublin.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch-Irische Industrie- und Handelskammer www.german-irish.ie  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de -  Irische Botschaft Berlin, https://www.dfa.ie/irish-embassy/germany/  -  Webseiten der irischen Justiz, https://www.citizensinformation.ie/en/justice/, https://www.irishstatutebook.ie/

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