Auslandsinkasso: Dänemark

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Dänemark

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Dänemark zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Dänemark
Dänemark
Kongireget Danmark
Königreich Dänemark
Landkarte Dänemark
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Kopenhagen
Konstitutionelle Monarchie
43.094 km²
5,5 Mio.
Dänisch
DKK 1 Dänische Krone = 100 Öre
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UTC + 2 MESZ März bis Okt.
DK
+45
Inkasso Rating A
Inkasso Rating A
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Dänemark

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 44/100

Inkasso-Risiko Dänemark
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
15%
Vertragskunden keine
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Dänemark – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Zahlungen dauern im Durchschnitt 7 bis 30 Tage, aber es kann mit Verzögerungen von etwa 12 Tagen gerechnet werden. Der EU-Rechtsrahmen bietet eine verlässliche Grundlage für den Umgang mit Zahlungsverzug.
  • Die Gerichte sind zuverlässig und das System ermöglicht ein beschleunigtes Verfahren für unbestrittene Forderungen unter 100.000 DKK. Verzögerungen und Kosten sind andernfalls erheblich, wenn eine Forderung bestritten wird und da das EU-Mahnverfahren in dem Land nicht anwendbar ist.
  • Das inländische Insolvenzrecht zielt zwar darauf ab, Unternehmen zu retten, um die Chance auf Eintreibung von Forderungen zu erhöhen, aber es sieht keine Beschränkungen vor, wie viel von der Schuld in Restrukturierungsverhandlungen abgeschrieben werden darf, deshalb ist es ist, dass ungesicherte Gläubiger in der Praxis in eröffneten Insolvenzverfahren eine Quotenzahlung erhalten.
Starke Inflation belastet dänische Wirtschaftsaussichten

Der Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen EU-Sanktionen gegen Russland und Weißrussland belasten die Aussichten für die dänische Wirtschaft im Jahr 2022 nur geringfügig. Die direkten Auswirkungen der Sanktionen dürften begrenzt sein, da auf Russland weniger als 1 % der dänischen Warenexporte und nur 2 % der Importe entfallen. Auf die Ukraine entfällt weniger als 1 % der dänischen Exporte und Importe (2020). Darüber hinaus hat die Unterbrechung der russischen Gaslieferungen an Dänemark infolge der Weigerung, in Rubel zu zahlen, nur begrenzte Auswirkungen auf die dänischen Wirtschaftsaussichten, da Gas im Jahr 2021 nur 6 % des Energiemixes ausmacht (und durch andere Quellen ersetzt werden kann), verglichen mit 48 % für Wind, 21 % für Bioenergie und 16 % für Kohle.
 
Während die direkten Auswirkungen begrenzt sind, wirken sich die indirekten Auswirkungen über die höheren Energiepreise aufgrund der höheren Produktions- und Transportkosten auch auf die Preise für Lebensmittel und andere Waren aus. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die dänische Wirtschaft, denn die Inflation erreichte im Juni 2022 mit 8,2 % den höchsten Stand seit 1983, als der zweite Ölpreisschock Dänemark traf. Es wird erwartet, dass sie im Laufe des Jahres noch weiter ansteigt, bevor sie aufgrund von Basiseffekten zu sinken beginnt (vorausgesetzt, Russland stoppt nicht alle Gas- und Öllieferungen nach Westeuropa, was zu einer weiteren Explosion der Energiepreise führen würde).
 
Die starke Inflation hat die Kaufkraft der Haushalte geschwächt und die Indikatoren für die Verbraucherstimmung auf ein Rekordtief getrieben. In diesem Sommer/Herbst dürften die starken Ersparnisse und die staatliche Unterstützung für die Energiepreise den Verbrauch stützen, aber es ist unklar, wie lange das so bleiben kann. Im Moment wird er durch den starken Arbeitsmarkt gestützt, auf dem die Arbeitslosenquote einen 14-Jahres-Tiefstand erreicht hat und die Zahl der offenen Stellen fast doppelt so hoch ist wie vor der Pandemie. Höhere Lohnforderungen sind daher möglich, aber das hängt auch von den Inflationserwartungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab.
 
Um die Inflationserwartungen stabil zu halten, wird erwartet, dass die dänische Zentralbank ihren Leitzins (Zinssatz für Einlagenzertifikate) von derzeit -0,6 % (Mitte Juli 2022) bis Ende 2022 um mindestens 100 Basispunkte anheben wird. Allerdings ist die Zentralbank in ihrem Handeln durch die Geldpolitik der EZB eingeschränkt, da die dänische Krone an den Euro gekoppelt ist.
 
Der steigende Zinssatz wird auch die privaten Ausgaben, insbesondere die Wohnungsbauinvestitionen, dämpfen, da die (meist variablen) Hypothekenzinsen im Frühsommer 2022 bereits spürbar gestiegen sind. Insgesamt dürften die privaten Investitionen im Jahr 2022 aufgrund der hohen Inflation sowie der zunehmenden finanziellen und geopolitischen Unsicherheit begrenzt sein. Darüber hinaus werden sich die Staatsausgaben verlangsamen, da die Ausgaben im Zusammenhang mit den Beihilfen für die höheren Energiepreise nicht durch das Ende der Pandemie-Notfallprogramme ausgeglichen werden. Darüber hinaus wird dies nur teilweise durch die Investitionen im Rahmen des EU-Konjunkturfonds ausgeglichen, aus dem Dänemark für den Zeitraum 2021-2027 808 Mio. EUR für Investitionen mit Schwerpunkt auf dem grünen und digitalen Wandel erhält. Dennoch sind die Aussichten für Dänemark besser als für die meisten anderen europäischen Länder, da sich Dänemark auf Nischenmärkte spezialisiert hat, darunter Lebensmittel (Schweinefleisch und Käse), Pharmazeutika und Technologien für erneuerbare Energien, die weniger empfindlich auf Konjunkturschwankungen reagieren.
Öffentlicher Haushaltsüberschuss schrumpft

Für das Jahr 2022 erwarten wir einen Rückgang des öffentlichen Haushaltsüberschusses. Während der öffentliche Konsum und die Investitionen bescheiden bleiben dürften, werden sich die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine (Unterstützung für Haushalte und Unternehmen sowie für Flüchtlinge und Verteidigungsausgaben) spürbar auf den Haushalt auswirken. Dementsprechend wird die öffentliche Bruttoverschuldung etwas langsamer schrumpfen, aber im europäischen Vergleich sehr niedrig bleiben.
 
Der Leistungsbilanzüberschuss dürfte kräftig bleiben. Während der Warenhandelsüberschuss aufgrund der nachlassenden Nachfrage von Dänemarks Handelspartnern in Westeuropa etwas zurückgehen dürfte, dürfte dies durch einen stärkeren Überschuss im Dienstleistungsverkehr ausgeglichen werden, da die Nachfrage nach Schifffahrtsdienstleistungen weiter steigt und die Touristen zurückkommen.
Sozialdemokratische Regierung mit konservativer Politik

Seit Juni 2019 führt Ministerpräsidentin Mette Frederiksen von der Sozialdemokratischen Partei (SD) eine Minderheitsregierung an, die von den anderen Parteien des "roten Blocks" unterstützt wird: der Sozialliberalen Partei, der Sozialistischen Volkspartei, der Rot-Grünen Allianz und drei kleinen Parteien aus Grönland und von den Färöer Inseln. Dank eines im Allgemeinen erfolgreichen Umgangs mit der Pandemie in Kombination mit einer populären rechtsgerichteten Einwanderungspolitik und einer gespaltenen konservativen/rechtsgerichteten Opposition ist die Unterstützung der Bevölkerung für die SD hoch geblieben. Frederiksen hat auch einen politischen Skandal überstanden, bei dem es um ihre illegale Anordnung ging, im November 2020 alle lebenden Nerze in Dänemark zu töten, um eine weitere Verbreitung einer neuen Mutation des COVID-19-Virus zu verhindern. Ein parlamentarischer Ausschuss erklärte, dass ihre Aussagen "grob irreführend" waren, kam aber nicht zu dem Schluss, dass Frederisken sich grober Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat, da sie nicht wusste, dass ihre Anordnung illegal war. Mit dem Krieg in der Ukraine änderte sich jedoch der Fokus der Öffentlichkeit.
 
Die Dänen stimmten am 1. Juni 2022 für den Beitritt zur gemeinsamen Verteidigungs- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und beendeten damit eine 30-jährige Ausnahmeregelung. Da die Dänen in der derzeitigen unsicheren Lage Stabilität bevorzugen, dürfte Frederiksen bis zur nächsten regulären Wahl im Jahr 2023 im Amt bleiben.
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Die Zulassung von Inkassounternehmen wird von der obersten dänischen Polizeibehörde (rigspolitiet) erteilt. Als Angestellter in einem Inkassounternehmen muss man auch von der Polizeibehörde zugelassen werden. Öffentliche Organe, Anwaltskanzleien, Banken, Realkreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Rentenversicherungen und Auktionsleiter benötigen keine Zulassung. Auch zur Beitreibung eigener Forderungen ist keine Zulassung nötig.

Die Tätigkeit von Inkassounternehmen wird in Dänemark durch das dänische Inkassogesetz (inkassoloven) geregelt. Nach § 9 des dänischen Inkassogesetzes müssen Inkassounternehmen "die guten Inkassositten" (god inkassoskik) einhalten. Hiernach darf nicht mit solchen Methoden vorgegangen werden, die den Schuldner unnötig unter Druck setzen oder zu Schaden oder anderen Nachteilen des Schuldners führen. Einen Inkassoverband wie in anderen europäischen Ländern gibt es in Dänemark hingegen nicht.

Seit 1. Januar 2008 ist es zugelassenen Inkassounternehmen gestattet, vor Gericht aufzutreten zur Geltendmachung von Forderungen im vereinfachten Mahnverfahren (Forderungen bis zu 50.000 Dänischen Kronen), in Verfahren über geringfügige Forderungen sowie in bei Pfändungsterminen. Eine Liste der registrierten Inkassounternehmen steht auf einer Internetseite der Rigspolitiet zur Verfügung.

Private Unternehmen und öffentliche Behörden können Schuldner bei Auskunfteien anmelden, hiernach wird der Schuldner bei den meisten professionellen Gläubigern nicht mehr Kreditfähig sein.

2. Inkassokosten
Die Höhe der Inkassovergütung ergibt sich aus der Rechtsverordnung Nr. 601 vom 12. Juli 2002 über außergerichtliche Inkassokosten und ist von der Forderungshöhe abhängig. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung berücksichtigt
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäisches Mahnverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet in Dänemark keine Anwendung.

2. Mahnverfahren nach nationalem dänischem Recht "Betalingspåkrav"
In Dänemark gibt es seit Anfang 2005 ein vereinfachtes Mahnverfahren (betalingspåkrav). Dieses ist für fällige Geldforderungen bis höchstens 100.000 dkr / Euro 13.500 vorgesehen, wenn mit Einwendungen des Schuldners nicht zu rechnen ist.

Um das vereinfachte Mahnverfahren einzuleiten, bedarf es zunächst einer Zahlungsaufforderung an den Schuldner. Frühestens zehn Tage nach Eingang dieses Schreibens beim Schuldner kann mit der Einreichung eines Formulars beim zuständigen Vollstreckungsgericht (fogedretten) durch den Gläubiger oder einen beauftragten Anwalt das Mahnverfahren eingeleitet werden. Bei der Suche nach dem  örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht in Dänemark kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Das Mahn-Formular muss folgende Angaben enthalten: Die genaue Bezeichnung des Gläubigers "Kreditor (og eventuel advokat)", des Schuldners "Skyldner"und des Gerichts "Fogedretten" sowie Angaben zu Art und Höhe des Anspruchs "Kravets størrelse" und dessen rechtliche und tatsächliche Grundlagen "Sagsfremstilling" nebst einer Belehrung für den Schuldner über die Rechtswirkungen des Mahnverfahrens und die Rechtsbehelfe des Schuldners ( Rubrik 6). Der Gläubiger muss zudem bei der Antragstellung angeben, wie in dem Mahnverfahren weiter vorgegangen werden soll, wenn der Schuldner insolvent ist oder binnen 14 Tagen Einwendungen gegen die Forderung geltend macht (Rubrik 7).

Beim Ausfüllen des Formulars muss der Gläubiger zwischen verschiedenen Möglichkeiten zur Fortsetzung des Verfahrens wählen, je nachdem ob der Schuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einwendungen gegen den Anspruch erhebt oder zahlungsunfähig ist. Folgende Verfahrensmöglichkeiten sind hierbei denkbar:
 
  • Der Schuldner ist insolvent
    Hat der Schuldner vor Gericht eine eidesstattliche Zahlungsunfähigkeitserklärung abgegeben, dürfen in den folgenden sechs Monaten keine Vollstreckungsschritte gegen ihn unternommen werden. In diesem Fall kann der Gläubiger wählen, ob der Mahnantrag ohne Rechtsfolgen zurückgenommen wird (NEJ) - dann wird die gezahlte Gebühr zurückerstattet - oder ob der Mahnbescheid trotzdem zugestellt werden soll. Er kann dann zu einem späteren Zeitpunkt als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung dienen. (JA)

  • Keine Einwendungen des Schuldners
    In diesem Fall bestehen zwei Möglichkeiten:

    1) nach Ablauf der Frist wird unmittelbar die Zwangsvollstreckung eingeleitet, wobei ein weiterer Antrag dann nicht notwendig ist (JA) oder

    2) der Gläubiger erhält eine vollstreckbare Ausfertigung des Mahnbescheids und kann selbst die weiteren Schritte unternehmen (NEJ).

    In beiden Fällen steht der Mahnbescheid in seinen Rechtswirkungen einem Urteil gleich.
     
  • Einwendungen des Schuldners
    In diesem Fall kann der Gläubiger wählen, ob das Verfahren in das ordentliche Klageverfahren übergehen soll (JA) oder er stattdessen den Mahnantrag ohne weitere Rechtsverfolgung zurück erhält (NEJ).
Sind die formellen Voraussetzungen des Mahnantrags nicht erfüllt, kann das Gericht den Gläubiger darauf aufmerksam machen und eine Frist mit Gelegenheit zur Nachbesserung bestimmen, anderenfalls wird der Mahnantrag abgelehnt.

Das Gericht prüft nicht, ob die im Mahnbescheid geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht oder berechtigt ist. Es prüft lediglich die Einhaltung gewisser Formalien, z.B. ob die Zinsenansprüche gerechtfertigt sind oder ob der Schuldner Gewerbetreibender ist oder nicht. Sind diese Formalien erfüllt, wird der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt.

Der Schuldner hat dann eine Frist von 14 Tagen, um gegenüber dem Gericht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Tut er dies nicht, wird der Mahnbescheid ein rechtskräftiges Urteil und kann als vollstreckbarer Titel zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner benutzt werden.

Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, ist das Mahnverfahren abgeschlossen, und der Gläubiger muss ein Klageverfahren beantragen, wenn er seinen Anspruch weiterverfolgen möchte.

3. Klageverfahren "Retssag"
Hat der Schuldner nicht binnen der Frist von 10 Tagen, die der „Advokat" dem Schuldner zur Zahlung erlaubt hat, entweder Zahlung veranlasst oder einen freiwilligen Vergleich unterschrieben, ist der nächste Schritt, Klageschrift "Stævning" beim zuständigen Gericht einzureichen, um dadurch einen vollstreckbaren Titel zu erwerben.

In dieser Klagbegründung sind alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten ergibt.

Die Klageschrift wird vom Gericht dem Beklagten zugestellt, der innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist hierauf zu erwidern hat. In der Klageerwiderung hat der Beklagte, wenn der die Klagabweisung anstrebt, alle Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Anspruch gegen ihn nicht besteht.

Normalerweise wird die erste Gerichtssitzung 1-3 Monaten nachdem die Klageschrift eingegeben worden ist, stattfinden. Viele Schuldner zahlen aber auch nach Zustellung der Klageschrift oder unterzeichnen einen freiwilligen Vergleich.

Erscheint der Schuldner nicht in der ersten Gerichtssitzung und legt er keinen Widerspruch ein, wird das Gericht ein Urteil fällen, wonach der Schuldner den Anspruch des Gläubigers zahlen muss und zudem einen Teil der Kosten des Forderungseinzuges, darunter Gerichtsgebühren und Anwaltskosten.

Wenn nicht binnen 14 Tagen nach dem Urteil eine Zahlung erfolgt, kann mit dem Urteil ohne weitere Formalitäten die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet werden. Ein endgültig vollstreckbares Urteil bleibt bis 20 Jahre nach Erlass vollstreckbar.

Es ist nicht notwendig, ein Klagverfahren einzuleiten, wenn die Forderung schon in einem vollstreckbaren Dokument akzeptiert worden ist. Vollstreckbare Dokumente mögen Schecks, Wechsel und Schuldbriefe sein, die ausdrücklich vorschreiben, dass Vollstreckung ohne weiteres stattfinden.
1. Gerichtskosten
Über die Frage, welche Partei eines Rechtsstreites in Dänemark die Gerichtsgebühren zu tragen hat, entscheiden dänische Gerichte im Urteil. In der Regel muss die unterlegene Partei die Gerichtskosten zahlen bzw. der anderen Seite bis dahin verauslagte Gerichtskosten ersetzen.

2. Anwaltsgebühren
Honorare von Rechtsanwälten werden in Dänemark grundsätzlich zwischen Anwalt und Mandat ausgehandelt, wobei der Rechtsanwalt häufig auf die für die Sache benötigte Zeit abstellt. Das Gericht spricht zwar im Urteil auch meist die Pflicht der unterlegenen Seite aus, eine bestimmte Pauschale an die andere Partei für deren Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Diese ist jedoch meist nicht ausreichend, um die Honorarrechnung des dänischen Rechtsanwaltes voll zu begleichen.
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Dänemark, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Gläubigers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige dänische Amtsgericht (byret) gestellt werden.  Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (Fogedret) an dem dänischen Amtsgericht, das für den Wohnort des Schuldners, bzw. den Ort, an welchem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, zuständig ist.

Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Dänemark kann auf den  Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Zur Anerkennung eines Urteils, Beschlusses, Zahlungsbefehls, Vollstreckungsbescheides oder Kostenfestsetzungsbeschlusses werden die folgenden Unterlagen benötigt:
 
  • Zustellungsnachweis für den Titel.
  • Bescheinigung des Titel ausstellenden Gerichts über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat.
  • Die Originalausfertigung des deutschen Titels.
  • Eine autorisierte Übersetzung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat.
Zur Anerkennung von Prozessvergleichen oder öffentlichen Urkunden werden die Originalausfertigung des Vergleichs/der Urkunde und eine Bescheinigung des Gerichts, an dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, oder von der Urkunde ausstellenden Behörde über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat benötigt.

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel richtet sich nach dem EUGVÜ (Titel vor dem 1. Juli 2007) und dem EUGVO (Titel ab dem 1. Juli 2007)

Die vorgenannten Bescheinigungen über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat müssen von einem vereidigten Übersetzer ins Dänische übersetzt werden.

Die Unterlagen werden mit Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung beim zuständigen Gericht eingereicht. Sobald das Vollstreckungsgericht den Titel als in Dänemark vollstreckbar erklärt hat, wird dem Schuldner die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens mitgeteilt.

2. Zwangsvollstreckung
Falls der Schuldner nach erfolgtem Urteil nicht zahlt, kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Ein entsprechender Bescheid ist 20 Jahre lang vollstreckbar. In der Regel wird das Gericht jedoch eine Vereinbarung zur Ratenzahlung für eine Dauer von üblicherweise zehn Monaten vorschlagen. Wird auch diese Ratenzahlung vom Schuldner nicht bedient, kann in das vermögen des Schuldners vollstreckt werden.
 

Die Zwangsvollstreckung bezeichnet man in Dänemark als tvangsfuldbyrdelse. Ihre gebräuchlichsten Formen sind die Pfändung und anschließende Zwangsversteigerung von Gegenständen des Schuldners. Zwangsvollstreckungsorgan ist in Dänemark in der Regel das fogedret, eine besondere Sektion des Amtsgerichtes (byret). Die rechtliche Grundlage der Zwangsvollstreckung bilden vor allem die §§ 478 ff. des dänischen Rechtspflegegesetzes (Retsplejeloven).

Grundsätzlich kann alles, was dem Schuldner gehört und einen wirtschaftlichen Wert besitzt, gepfändet werden. Es kann sowohl unbewegliches als auch bewegliches Eigentum gepfändet werden. Bewegliches Eigentum umfasst nicht nur körperliche Vermögensgegenstände (wie zum Beispiel Autos, Schiffe, Schmuck) sondern auch Rechtsansprüche.

Es gibt jedoch eine Reihe von Vermögenswerten, die nicht zur Befriedigung privatrechtlicher Forderungen gepfändet werden können. Hierzu zählen vor allem:

  • Ansprüche auf noch nicht ausbezahlte Löhne und Gehälter.
  • Ansprüche auf Renten und auf andere Formen staatlicher Leistungen, die noch nicht ausbezahlt wurden.
  • Güter, die nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz unpfändbar sind, d. h. Güter, die der Schuldner für sich und für die zu seinem Haushalt gehörenden Personen zur Aufrechterhaltung eines bescheidenen Wohn- und Lebensstandards benötigt.
  • unveräußerliche Erbgüter und sonstige Erbgegenstände, sofern der Erbfall noch nicht eingetreten ist.
  • Ersatzansprüche wegen Personenschadens sowie die zur Befriedigung dieser Schadensersatzansprüche erworbenen Vermögensgegenstände, sofern die als Entschädigung zahlbare Summe oder die betreffenden Vermögensgegenständewerte vom übrigen Schuldnervermögen getrennt aufbewahrt werden.
Im üblichen Verfahrensablauf wird der Schuldner auf Antrag des Gläubigers vom Gerichtsvollzieher (Fogden) aufgefordert, im Vollstreckungsgericht zu erscheinen.

In der Sitzung wird der Schuldner vom Gerichtsvollzieher aufgefordert, seine finanzielle Verhältnisse zu beschreiben und seine pfändbaren Vermögenswerte anzugeben. Der Schuldner ist hierzu gesetzlich verpflichtet, er wird belehrt die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Kann der Schuldner keine sofortige Zahlung leisten, ist der Gerichtsvollzieher dazu ermächtigt, die Parteien aufzufordern, einen Vergleich einzugehen in welchem der Schuldner sich bereit erklärt, die Schulden durch monatliche Ratenzahlungen innerhalb einer Frist von höchstens 10 Monaten zu begleichen. Danach ist die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners möglich.

Falls der Schuldner die mit dem Gerichtsvollzieher eingegangene Absprache nicht erfüllt, kann der Gläubiger die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände verlangen.

Wenn der Schuldner sich selbst als zahlungsunfähig bezeichnet, oder besitzlos ist, wird dieses vom Gerichtsvollzieher als Offenbarung der Insolvenz betrachtet. Eine derartige Offenbarung schützt den Gläubiger 6 Monate vor einer Wiederholung von Vollstreckungsmaßnahmen. Solch eine Insolvenzerklärung hindert auch andere Gläubiger in der 6-monatigen Schonfrist Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten..

Falls ein Schuldner, welcher aufgefordert worden ist, vor dem Gerichtsvollzieher zu erscheinen, nicht kommt, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher auffordern, den Schuldner mit polizeilicher Amtshilfe zwangsweise vorzuführen.

Besteht die Gefahr, dass der Schuldner versucht, sich er Vollstreckung zu entziehen, zum Beispiel durch Umzug ins Ausland oder Verkauf seiner Aktiva, oder lehnt das Vollstreckungsgericht eine beantragte Pfändung ab, kann der Gläubiger gemäß den Regeln des einstweiligen Rechtsschutzes, §§ 627 ff. Retsplejeloven, die gerichtliche Anordnung eines Arrests über das Vermögens des Schuldners beantragen, um eine spätere Vollstreckungsmöglichkeit sicherzustellen. Dem Arrest kommt jedoch gegenüber der Vollstreckung die geringere Bedeutung zu, da er keinen Schutz gegenüber den Interessen weiterer Gläubiger bietet. Der Arrest ermöglicht keine Verwertung der Sache, die vorläufige Vollstreckung hingegen schon. Bei Insolvenz des Schuldners entfällt der Arrest ohne besonderen Aufhebungsakt.

Vollstreckungskosten
Gerichtskosten für die Durchführung des Verfahrens betragen mindestens 300 DKK. Übersteigt die Forderung eine Summe von DKK 3000 kommt noch ein prozentualer Anteil von der Forderung hinzu. Muss der Schuldner durch die Polizei vorgeführt werden, entstehen weitere Kosten in Höhe von 400 DKK.
1. Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche
Seit dem 01.01.2008 gilt das neue dänische Verjährungsgesetz. Hiernach verjähren die meisten Forderungen innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt typischerweise mit dem Fälligkeitsdatum der Rechnung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Sondervorschriften.

2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (z.B. wenn der Gläubiger einer Forderung Zahlung verlangen kann).
Für einen Gläubiger, der ohne Verschulden (Unkenntnis, die nicht zugerechnet werden kann) nicht wusste, dass ihm der Anspruch zustand, läuft die Verjährungsfrist allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er seinen Anspruch geltend machen konnte (= Kenntnis vom Anspruch erlangt hat) oder unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte geltend machen können (= Kenntnis vom Anspruch hätte erlangen können). Entsprechendes gilt, wenn der Gläubiger den Aufenthaltsort des Schuldners nicht kannte.

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird durch
  • Klageerhebung,
  • jede gerichtliche Maßnahme
  • Anerkenntnis seitens des Schuldners
unterbrochen. Eine außergerichtliche Mahnung unterbricht die Verjährung nicht.
EinzelfirmaEnkeltmandsfirma
Offene HandelsgesellschaftInteressentskabet (I/S)
Die dänische I/S unterliegt teilweise dem Gesetz über gewerbetreibende Unternehmen. Dieses Gesetz erfasst alle gewerblichen Betriebe, die nicht den Gesetzen der Kapitalgesellschaften unterliegen. Die I/S ist als Rechtsform zwischen der BGB-Gesellschaft und der OHG anzusiedeln. Definiert wird die Interessentskab als eine Gemeinschaft, in dem alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft haften. Eine dänische OHG ist gerade durch die persönliche und unbeschränkte Haftung gekennzeichnet und muss daher nicht beim dänischen Gewerbe- und Gesellschaftsamt eingetragen werden.
KommanditgesellschaftKommanditselskabet (K/S)
Vertretungsmacht hat bei der K/S jeder Komplementär. Anders als in Deutschland kann der Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten Vertretungsmacht übertragen. Wie im deutschen Recht ist eine Kommanditgesellschaft eine Gesellschaft, in der ein oder mehrere Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften (Komplementäre), während die Haftung für einen oder mehrere andere Teilnehmer auf ihre Kapitaleinlage in der Gesellschaft begrenzt ist (Kommanditisten).
Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung
(Mini GmbH)
Ivaerksaetterselskab, (IVS)
Die Gesellschaftsform der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (§§ 357a ff. Selskabsloven) wurde zum 01.01.2014 neu eingeführt.Für die Gründung ist nur ein Stammkapital i.H.v. 1 dkr erforderlich. Mindestens ein Viertel des jährlichen Gewinns muss als Rücklage eingestellt werden. Erst wenn Rücklage und Stammkapital zusammen mindestens 50.000 dkr betragen, können die Gesellschafter frei über die Gewinne verfügen. Dann kann die IVS auch in eine ApS umgewandelt werden. Hinsichtlich der Haftung und Kapitalerhaltungspflicht gelten dieselben Regeln wie für die ApS, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Gesellschaft mit beschränkter HaftungAnpartsselskabet (ApS)
Das Stammkapital der dänischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde zum 01.01.2014 von 80.000 Dänischen Kronen (dkr) auf 50.000 dkr gesenkt (§ 4 Selskabsloven). Sie wird geleitet von einem Direktør. Anders als in Deutschland, wo nur der Geschäftsführer die GmbH nach Außen vertreten darf, kann auch eines der Mitglieder der Bestyrelse (eine Mischung aus Vorstand und Aufsichtsrat) nach Außen für die Anpartselskab tätig sein.
AktiengesellschaftAktieselskabet (A/S)
Erfordert ein Aktienkapital in Höhe von 500.000 dkr. Geleitet wird sie von einem Direktør und erfordert eine Bestyrelse (eine Mischung aus Vorstand und Aufsichtsrat).
SMBIst eine neue Form der GmbH in Dänemark, ähnelt einer LLC nach US-Recht
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)Europæisk økonomisk firmagruppe (EØFG)
Eine EØFG muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EØFG gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft (SE)Europæisk selskab (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts 
Das Insolvenzrecht in Dänemark regelt vor allem das dänische Konkursgesetz (konkursloven), derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr. 1259 vom 23.10.2007 mit nachfolgenden Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter "Senere ændringer til forskriften" oben in der Spalte rechts neben dem Gesetzestext auf.

Für Konkursverfahren sind grundsätzlich die entsprechenden Abteilungen der dänischen Amtsgerichte (byret) sowie für die Großregion Kopenhagen das See- und Handelsgericht (Sø - og Handelsretten) zuständig.

Einen Konkursantrag können sowohl der Schuldner als auch Gläubiger stellen, wenn der Schuldner insolvent ist. Voraussetzung hierfür ist insbesondere die (nicht nur vorübergehende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Insolvenz wird unter anderem grundsätzlich vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.

2. Forderungsanmeldung
Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, ergeht ein Aufruf, in dem die Gläubiger zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden. Die Frist zur Anmeldung beträgt in der Regel vier Wochen. Die Gläubiger sind gehalten, ihre Forderungen zu dokumentieren.

3. Weiterführende Informationen
Die Verteilung der Konkursmasse eines insolventen dänischen Unternehmens geschieht in folgender Rangordnung:

 

  • Kosten des Insolvenzverfahrens o.ä.
  • Kosten eines Versuches zur Unternehmensrettung o.ä.
  • Gehaltsforderungen etc. von Arbeitnehmern
  • zahlreiche indirekte Steuerforderungen
  • andere Forderungen
4. Insolvenzregister
In Dänemark wird kein Insolvenzregister geführt.
Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Titel ohne Rechtsweg
Wer den Rechtsweg nicht beschreiten will, dem steht in Dänemark ein zusätzliches juristisches Mittel zur Verfügung: er kann mit dem Schuldner einen Zahlungsvergleich (frivilligt forlig) vereinbaren. Dieser kommt zustande, indem der Schuldner in einer außergerichtlichen, privatrechtlichen Urkunde mit ausdrücklicher Vollstreckungsklausel die Schuld nebst Zinsen und Kosten anerkennt und die sofortige Zahlung oder die Zahlung zu bestimmten Fälligkeitsterminen verspricht. Hierbei gilt als Faustregel, dass Monatsraten in einer Höhe, die eine Abwicklung der Schuld innerhalb von 10 Monaten ermöglicht, akzeptabel sind. Eine notarielle Beglaubigung wie in Deutschland ist nicht erforderlich. Der freiwillige Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel, auf deren Grundlage die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil erfolgen kann, wenn der Schuldner die verabredeten Fristen nicht einhält. Ein Gerichtsverfahren ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.

Solvenzprüfung
Um nicht Gefahr zu laufen, mit einem bereits insolventen dänischen Unternehmen Geschäfte zu machen, können ausländische Unternehmen im Vorfeld eine Solvenzprüfung über das zentrale Unternehmensregister (CVR) durchführen. Ist der dänische Geschäftspartner hier registriert, finden sich regelmäßig auch Informationen zum Status des Unternehmens in seinem Registerauszug.

Rechtsanwaltsgebühren
Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nur einen Teil der  Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.
Deutsch-Dänische Handelskammer
De Tysk-Danska Handelskammer

Kongens Nytorv 26
DK -1050 Kopenhagen K
DÄNEMARK
Tel.: +45 33 91 33 35
Fax: +45 33 91 31 16
E-Mail: info@handelskammer.dk
Internet: www.handelskammer.dk

 

Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland Kopenhagen
Den Tyske Ambassade København

Stockholmsgade 57
DK - 2100 Kopenhagen Ø
DÄNEMARK
Tel.: +45 2 787.18.00
Fax: +45 2 787.28.00
E-Mail: info@kopenhagen.diplo.de
Internet: www.bruessel.diplo.de
Dänischer Inkassoverband
Dansk Inkasso Brancheforening

Lautruphøj 1 - 3
DK - 2750 Ballerup

DÄNEMARK
Tel.: 44 20 99 83
Internet: www.inkassobranchen.dk
Links:
  • www.retsinfo.dk/
    Retsinformation ist das offizielle elektronische Rechtsinformationssystem des dänischen Staates, das 1985 begründet wurde. Es umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die vom dänischen Parlament (Folketing) bzw. der Verwaltung seit 1986 erlassen wurden, im Volltext.
  • www.denmark.dk
    Staatliche Internetpräsentation Dänemarks, Informationen zum dänischen Rechtswesen, Verlinkung der Ministerien, Gerichte und anderer Behörden.
  • http://libguides.com/
    Englischsprachige Übersetzungen dänischer Gesetze
  • www.domstol.dk/
    Dänisches Gerichtsportal
  • https://datacvr.virk.dk/data/?language=en-gb&
     Homepage des dänischen Unternehmensregister

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.kopenhagen.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch - Dänische Industrie- und Handelskammer Kopenhagen, www.dtihk.dk  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Übersetzte Webseiten der dänischen Justiz, https://www.justitsministeriet.dk/

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