Auslandsinkasso: Malta

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Malta

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Malta zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Malta
Malta
Repubblika ta’ Malta (malt.)
Republic of Malta (engl.)
Republik Malta
Landkarte Malta
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse: 
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Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:


ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Valletta
Republik
316 km²
413.000
Maltesisch, Englisch
EUR € 1 Euro = 100 Cent
UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
M
+356
Inkasso Rating Malta
Inkasso Rating Malta
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Malta

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 46/100

Inkasso-Risiko Malta
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
18%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Malta – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • In Malta kommt es häufig zu Zahlungsverzug, mit durchschnittlich 90 Tagen ist der durchschnittliche Zahlungsverzug im Vergleich zu anderen EU-Ländern nach wie vor hoch.
  • Obwohl die Gerichte recht zuverlässig sind, sind Gerichtsverfahren trotz der jüngsten Verfahrensänderungen, mit denen die EU-Anforderungen erfüllt werden sollen, um das Verfahren zu rationalisieren, in Malta nach wie vor langwierig. Die Vollstreckung kann auch schwierig sein, da Schuldner oft sehr gut über Schlupflöcher im System Bescheid wissen.
  • Ein Planinsolvenzverfahren kann in Malta von einem Gläubiger grundsätzlich eingeleitet werden, wenn die maltesische Company zahlungsunfähig ist. Das Gericht wird regelmäßig eine Anhörung veranlassen und erst anschließend entscheiden, ob es einen Insolvenzbeschluss befürwortet oder nicht.
Fortgesetzter wirtschaftlicher Aufschwung im Jahr 2022

Im Jahr 2022 wird Malta den wirtschaftlichen Aufschwung fortsetzen, der 2021 begonnen hat. Das Land wurde von der Pandemie stark in Mitleidenschaft gezogen, und die Wirtschaft schrumpfte 2020 mit dem Rückgang des Tourismus. Ohne die Unterstützung der Online-Dienste (Wetten, IT, Finanzen) sowie der Pharma- und Elektronikindustrie wäre der Rückgang noch deutlicher ausgefallen. Dennoch leidet Malta weiterhin unter den Auswirkungen der Pandemie, und das BIP-Niveau von 2019 wird voraussichtlich erst Ende 2022 wieder erreicht. Insbesondere der Tourismussektor (16 % des BIP und 22 % der Beschäftigung im Jahr 2019) ist aufgrund der geringen Mobilität der Menschen und der anhaltenden internationalen Beschränkungen nach wie vor träge. Der rasche Fortschritt der Impfkampagne (82 % der Bevölkerung im Dezember 2021) und der unwahrscheinliche Rückgriff auf lokale Mobilitätsbeschränkungen begünstigen jedoch die Ausweitung des Konsums und der privaten Investitionen, insbesondere im Wohnungsbau. Darüber hinaus begünstigt die niedrige Arbeitslosenquote (3,6 %) die Ausweitung der Investitionen. Schließlich liegt die Inflation trotz der Rückkehr des Wachstums weiterhin deutlich unter dem europäischen Durchschnitt. Obwohl das Land unter einem teilweisen und vorübergehenden Stopp des Zustroms qualifizierter ausländischer Arbeitskräfte leidet, wird Malta langfristig weiterhin qualifizierte ausländische Arbeitskräfte und Investitionen anziehen, da es über günstige Rahmenbedingungen für die Technologiebranche verfügt. Malta war eines der ersten Länder der Welt, das einen speziellen Rechtsrahmen für Online-Glücksspiele (virtuelles Poker, Casinospiele, Sportwetten) und Datenbankmanagement geschaffen hat. Die Regierung verfolgt eine ähnliche Strategie bei Aktivitäten im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie, die auf virtuelle Finanzanlagen (insbesondere Kryptoanlagen) und künstliche Intelligenz angewendet wird. Mit der - wenn auch zaghaften - Rückkehr der Touristen und der unverminderten Dynamik des Dienstleistungssektors dürfte der Außenhandel im Jahr 2022 erheblich zum Wachstum beitragen.
Die Bedrohung durch sinkende Haushaltseinnahmen

Wie die meisten europäischen Länder hat auch Malta beispiellose fiskalische Stützungsmaßnahmen (4,5 % des BIP im Jahr 2021) ergriffen, um den Privatsektor vor den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu schützen. Das Auslaufen dieser Maßnahmen und die Normalisierung der Finanzpolitik werden das Defizit bis 2022 verringern. Allerdings könnte das Land in Zukunft aus mehreren Gründen einen Rückgang der Steuereinnahmen verzeichnen. Zum einen ist das Land von den Einnahmen aus der Körperschaftssteuer abhängig, wobei die Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes (15 %) zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes in diesem Bereich führen könnte. Andererseits ist auch das Überdenken des Programms "Staatsbürgerschaft durch Investitionen" ("Malta Individual Investor Program", MIIP) durch die EU ein Problem. Das MIIP hat dazu beigetragen, die öffentliche Schuldenlast des Landes zu verringern und das BIP zwischen 2013 und 2020 um 1 bis 2 % pro Jahr zu steigern. Diese Entwicklungen unterstreichen den Bedarf des Landes an Haushaltsreformen. Aufgrund der krisenbedingten Verschlechterung des Haushaltssaldos hat sich die öffentliche Verschuldung erhöht, dürfte aber mittelfristig zurückgehen.

Die Leistungsbilanz, die traditionell einen starken Überschuss aufweist, ist aufgrund der Pandemie, die zu einem Rückgang der Einnahmen aus dem Tourismus geführt hat, erheblich geschrumpft. Infolgedessen hatten die Einnahmen Mühe, das Defizit im Warenhandel auszugleichen, das sich durch steigende Energie- und Lebensmittelpreise sowie die Rückführung von Gewinnen durch ausländische Investoren vergrößert hat. Die allmähliche Normalisierung des Tourismus dürfte jedoch eine Erholung im Jahr 2022 ermöglichen.
Die von Skandalen erschütterte Regierungspartei versucht, ihr Image zu verbessern

Obwohl sie immer noch über eine komfortable Mehrheit in der Legislative verfügt (37 von 67 Sitzen), steht die seit 2013 regierende Arbeitspartei vor der Herausforderung, sich von der skandalumwitterten Regierung ihres früheren Vorsitzenden Joseph Muscat zu distanzieren. Nachdem Mitglieder seines Kabinetts in den Mord an der Enthüllungsjournalistin Daphne Caruana Galizia im Jahr 2017 verwickelt waren, trat Muscat im Januar 2020 zurück und wurde durch den neu gewählten Parteichef Robert Abela ersetzt. Während Abela sich bemüht hat, seine Regierung von der von Muscat zu unterscheiden, haben die Caruana-Ermittlungen weiterhin Fragen der Transparenz und der Regierungsführung aufgeworfen, die die LP-Elite betreffen. Dies führte im November 2020 zu einer Kabinettsumbildung.

Die nächsten Parlamentswahlen finden im Mai 2022 statt, und die Arbeiterpartei scheint bei den Wahlabsichten immer noch vor der oppositionellen Nationalistischen Partei (NP) zu liegen.

Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihres Kampfes gegen die Geldwäsche ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Programm "Staatsbürgerschaft durch Investitionen" eingeleitet. Das MIIP wird wahrscheinlich durch ein Programm für den Aufenthalt durch Investitionen mit wesentlich höheren Transparenzstandards ersetzt werden. Im Übrigen wurde das Land im Juni 2021 von der Financial Action Task Force auf die graue Liste der Kommission gesetzt, weil es an Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen mangelt und bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung nicht mitarbeitet.
1. Außergerichtlicher Forderungseinzug (Inkasso)
In Malta gibt es keine Inkassounternehmen im eigentlichen Sinne. Juristen und Kanzleien werden für gewöhnlich mit dem Einzug von Forderungen betraut. Gläubiger greifen allerdings nur dann auf diese Inkassodienste zurück, wenn ihre eigenen Bemühungen um Zahlung durch den Schuldner mehrfach gescheitert sind, und kein Erfolg in Sicht ist.

Banken und private Unternehmen bieten Inkassodienstleistungen in Form von Facto­ring und Forderungszession an, diese Finanzdienste sind in Malta jedoch nicht weit verbrei­tet. Jede Einrichtung erhebt ihre eigenen Gebühren und hat ihre eigenen Wege und Verfahrensweisen entwickelt.

Alle Fianzdienstleister müssen jedoch bei der Malta Financial Services Authority, dem Finanzministerium, eingetragen sein. Diese Einrich­tungen müssen im Fall von Privatpersonen im Einklang mit dem Datenschutzgesetz arbeiten, Unternehmen hingegen fallen nicht unter das Datenschutzgesetz.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Mit der Legal Notice 233 aus dem Jahr 2005 ist die EU-Richtlinie 2000/35/EG in maltesisches Recht umgesetzt worden und gilt für alle nach dem 1. Mai 2004 unter­zeichneten Verträge.

Die Richtlinie besagt, dass im Falle eines Zahlungsverzugs automatisch Verzugszinsen fällig werden. In der Eurozone wird ein einheitlicher Zinssatz in Höhe von sieben Prozent zuzüglich des aktuellen Zinssatzes der Europäi­schen Zentralbank angewandt.

Trotzdem beziehen sich nur sehr wenige Einrichtun­gen in ihren Kreditverträgen auf diese Richtlinie, oder vollstrecken die fälligen Ver­zugszinsen, die sich aus dem Zahlungsverzug ergeben.

3. Bonitätsauskünfte
In Malta existieren keine Auskunfteien im engeren Sinne, dafür aber Einrichtungen, die Informationen zum Kreditmanagement erteilen, und die man als Kreditauskunfteien bezeichnen kann.

Die Maltesische Vereinigung für Kreditmanagement (MACM) ist eine gemeinnützi­ge Organisation und entspricht einer Kreditauskunftei, da sie ihren Mitgliedern Aus­kunft über Kreditmanagement erteilt. MACM-Mitglieder benötigen diese Informati­onen, um die Kreditwürdigkeit ihrer Schuldner und möglicher Darlehensnehmer zu analysieren und zu kontrollieren.

Das Hauptziel der MACM liegt in der schnellen Bereitstellung von umfassenden Informationen für ihre Mitglieder.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durchFormblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem maltesischem Recht
Ein spezielles, nationales Mahnverfahren gibt es in Malta nicht.

Zur beschleunigten Prozessdurchführung gibt es vor der unteren Gerichtsinstanz der Magistratengerichte bei der Einklagung von bestimmten und fälligen Schulden, die nicht in der Erfüllung bestimmter Handlungspflichten bestehen, allerdings folgende Möglichkeit für den Kläger: Er kann unter Eid versichern, dass seiner Meinung nach keine Verteidigunggegen die Klage möglich ist. Außerdem ist eine eidesstattliche Versicherung einer anderen Person nötig, welche die Tatsachendarstellung des Klägers bestätigt. Dem Beklagten wird die Klage zugestellt, dabei setzt ihm das Gericht eine Frist zwischen 15 und 30 Tagen, um sich vor Gericht gegen die Klage zu verteidigen.

Falls der Beklagte sich nicht hiergegen verteidigt oder beim Gericht nicht durch Tatsachen oder rechtliche Gründe Zweifel am Bestehen der Forderung erregt, gibt das Gericht der Klage statt.

Das vorgenannte Verfahren hat seine gesetzliche Grundlage in den Artikeln 167 ff. des maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuches (Code of Organization and Civil Procedure).

Auch besteht in Malta ein vereinfachtes Bagatellverfahren. Dieses ist in Streitigkeiten um Geldforderungen bis zu 3.494,06 Euro vor dem Bagatellverfahrensgericht (Small Claims Tribunal) anzuwenden. Rechtsgrundlage ist das Bagatellverfahrensgerichtsgesetzes (Small Claims Tribunal Act)
Gerichts- und Anwaltskosten
Sowohl zu Gerichts- als auch zu Rechtsanwaltsgebühren finden sich grundsätzliche Regelungen in den Artikeln 1004 bis 1006 des Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuches Maltas (Code of Organization and Civil Procedure). Diese verweisen auf die detaillierten Tariftabellen des Anhangs A (Schedule A) des Gesetzes. Die Tabellen sehen für bestimmte Prozesshandlungen feste Gebühren vor, teilweise ist die Gebührenhöhe aber auch abhängig vom Streitwert.

Abweichungen von den Regelungen über die Rechtsanwaltsvergütung für anwaltliche Tätigkeiten vor Gericht durch Honorarvereinbarungen sind nach Artikel 82 des Gesetzes nur in sehr begrenzten Fällen zulässig. Vom Ergebnis des Rechtsstreites abhängige Anwaltshonorare (sogenannte "quotae litis"-Vereinbarungen) sind nach Artikel 83 des Code of Organization and Civil Procedure generell nicht erlaubt (Advocates shall not, either directly or indirectly, enter into or make any agreement or stipulation quotae litis).
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Malta muss der Vollstreckungsantrag an das Landgericht (Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili / Civil Court - First Hall, Triq ir-Repubblika, Valletta CMR 02, Malta ) oder beim Magistratengericht auf Gozo in seiner obergerichtlichen Funktion (Qorti tal-Maġistrati ta’ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha, Pjazza tal-Katidral, Victoria VCT 02, Gozo) gestellt werden . Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Malta kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Titulierung
Es existieren unterschiedliche Arten von vollstreckbaren Titeln im maltesischen Vollstreckungsrecht, am gebräuchlichsten sind: 
 

a. Gerichtsurteile
Ein Gerichtsurteil ist auch gleichzeitig ein vollstreckbarer Titel. Die Zuständigkeit der verschiedenen Instanzen ist in erster Linie vom Streitwert abhängig. So ist das Small Claims Tribunal (Gericht für geringere Ansprüche) bis zu einem Streitwert von 3.495 Euro, der Magistrates' Court (Amtsgericht für kleinere Straf- und Zivilsachen) bei Streitwerten zwischen 3.495 Euro und 11.647 Euro erstzuständig. Streitwerte über 11.647 Euro werden vor dem Civil Court (erstinstanzliches oberes Zivilgericht) verhandelt. Beide Streitpartien müssen ihre jeweiligen Forderungen untermauern, indem sie Zeugenaussagen oder andere Beweisdokumente vorlegen. Die örtlich zuständigen Gerichte können über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ermittelt werden.

b. Schiedsverfahren
In einigen Fällen ziehen die Parteien ein Schiedsverfahren einem Rechtsstreit vor, sei es, weil es in diesen Fällen gesetzlich vorgeschrieben ist, oder weil sich die Parteien darauf geeinigt haben, um ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden. Der Schiedsspruch muss beim Malta Arbitration Centre eingetragen werden, um als vollstreckbarer Titel zu gelten.

c. Forderungen bis 11.647 Euro
Ein Gläubiger kann einen vollstreckbaren Titel für seine Forderung erlangen, indem er von einem relativ neuen Verfahren unter Paragraphen 166A und 166B des Code of Organization and Civil Procedure Gebrauch macht. Dabei muss der Gläubiger vom Schuldner die Zahlung der geschuldeten Summe in Form eines gerichtlichen Schreibens anmahnen. Dieses Schreiben muss gesetzlichen Vorgaben folgen und muss vom Gläubiger unter Eid versichert werden. Erhebt der Schuldner nicht binnen 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Schreibens Einspruch, so kann der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (Versäumnisurteil) erwirken, indem er das Schreiben im Register of Judicial Letters as Executive Titles eintragen lässt. Dieser Weg kann nur für Forderungen bis 11.647 Euro beschritten werden.

d. Wechsel
Wechsel sind anerkannte vollstreckbare Titel und können durch eine Zahlungsaufforderung in Form eines gerichtlichen Schreibens vollstreckt werden. Der Gläubiger muss dem Schuldner wenigstens 48 Stunden Frist einräumen, um die ausstehenden Forderungen zu begleichen, danach kann er die Vollstreckung seines Titels durch den Erlass einer Verfügung verlangen. Der Schuldner hat nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens eine Frist von höchstens 20 Tagen, um vor Gericht einen Antrag zu stellen, die Vollstreckung auszusetzen, wenn die Unterschrift auf dem Wechsel nicht die des Schuldners ist, oder andere schwerwiegende und rechtsgültige Gründe vorliegen. Wenn es dem Schuldner gelingt, die Vollstreckung aussetzen zu lassen, kann der Gläubiger seine Ansprüche nur durchsetzen, indem er vor das zuständige Gericht zieht und auf diesem Weg ein Urteil erwirkt.

e. Öffentliche Urkunden
Öffentliche Urkunden in Bezug auf fällige, ausreichend gemahnte und nicht bestrittene Forderungen stellen ebenfalls vollstreckbare Titel dar, welche vollstreckt werden können, ohne in einen Rechtsstreit zu treten. Vor der Vollstreckung durch eine öffentliche Urkunde muss der Gläubiger die Zahlung vom Schuldner in Form eines gerichtlichen Schreibens anmahnen. Der Gläubiger muss dem Schuldner wenigstens 48 Stunden Frist einräumen, um die ausstehenden Forderungen zu begleichen, danach kann er seinen Titel durch den Erlass einer Verfügung vollstrecken.

3. Zwangsvollstreckung
Seizure (Pfändung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen)
Eine Beschlagnahmeverfügung wird erlassen, um aus dem Besitz des Schuldners Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen, deren Wert der vom Gläubiger geltend gemachten Summe entspricht. Eine von einem Gericht angeordnete Vollstreckung wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der die Befugnis hat, Vermögensgegenstände des Schuldners zu beschlagnahmen, durch deren Verkaufserlös die Schulden gegenüber dem Gläubiger getilgt werden können.

Auction (Zwangsversteigerung)
Ist das Eigentum des Schuldners einmal beschlagnahmt, kann es gerichtlich versteigert werden, um mit dem Verkaufserlös die Schulden gegenüber dem Gläubiger zu begleichen. Falls nötig, kann das Gericht einen Gutachter ernennen, der die Vermögensgegenstände schätzt und ein Gutachten erstellt, welches den Kaufinteressenten zur Verfügung gestellt wird. Versteigert werden können sowohl bewegliche körperliche Gegenstände, wie auch Immobilien und sogar ein arbeitender Konzern.

Garnishee order (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss)
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird erlassen, um im Besitz eines Dritten befindliche Gelder oder bewegliche Vermögensgegenstände, die Eigentum des Schuldners sind, zu pfänden. Es ergeht eine gerichtliche Anordnung an einen Dritten, der Vermögensgegenstände besitzt, von denen behauptet wird, dass sie einem Schuldner zustehen oder gehören, diese Gelder oder beweglichen Vermögensgegenstände bei Gericht zu hinterlegen. Hat ein Dritter einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, die betreffenden Vermögensgegenstände binnen 21 Tagen bei Gericht zu hinterlegen. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird üblicherweise eingesetzt, um von Banken die Herausgabe von Geldern zu erwirken, die der Schuldner ihnen anvertraut hat. Ist dies erfolgt, muss der Gläubiger einen Antrag auf Aushändigung der Gelder in entsprechender Höhe seiner Forderungen stellen.

Eviction or ejection from immovable property (Zwangsräumung unbeweglichen Vermögens)
Sie wird vom Gerichtsvollzieher bewirkt, wenn der Schuldner die Wohnung oder das Grundstück nicht freiwillig räumt. Der Gerichtsvollzieher ist auch befugt, Personen zur Räumung von Häusern oder anderen Gebäuden zu zwingen, die sie unrechtmäßig bewohnen oder besetzen.
Die Verjährungsfrist für actio redhibitoria und actio aestimatoria beträgt bei Kaufverträgen über unbewegliche Sachen ein Jahr ab dem Kaufvertragsdatum.

Werden bewegliche Sachen verkauft, liegt diese Frist bei sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Lieferung. Abweichend hiervon beginnen dieses Gewährleistungsfristen bei Mängeln, die der Käufer nicht erkennen konnte, erst mit dem Tag der möglichen Kenntnisnahme des Käufers vom Mangel (Artikel 1431 Civil Code).
GBRPartnership en nom collectif or partnership en commandite with capital that is not divided into shares
Soċjeta f'isem kollettiv jew soċjeta in akkomandita, bil-kapital li mhux maqsum f'azzjonijiet meta s-soċji kollha li għandhom responsabbilita' llimitata huma soċjetajiet tat-tip deskritt f'sub paragrafu
Offene HandelsgesellschaftPartnership en nom collectif
Sħubija ġenerali
 KommanditgesellschaftPartnership en commandite with the capital
Soċjeta in akkomandita bil-kapital maqsum f'azzjonijiet /
Kommanditgesellschaft a.A.Partnership en commandite with the capital divided into shares
Soċjeta in akkomandita bil-kapital maqsum f'azzjonijiet 
Gesellschaft mit beschränkter HaftungPrivate limited liability company
Kumpannija privata
Das maltesische Gegenstück zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die private company. Ihr Name muss auf die Worte private limited company oder limited bzw. auf die Abkürzung ltd. enden (Artikel 70 Companies Act).

Das Mindeststammkapital beträgt 1.164,69 Euro (Artikel 72 Companies Act). Grundsätzlich sind mindestens zwei Gesellschafter für die Gründung einer maltesischen company nötig, bei der private company ist allerdings auch eine Einpersonengesellschaft zulässig.

Eine Einpersonen-Limited entsteht entweder bereits durch ursprüngliche Eintragung als solche oder durch nachträglichen Erwerb aller Gesellschaftsanteile durch eine Person. Andererseits darf bei der Limited eine zulässige Gesamtzahl von 50 Gesellschaftern nicht überschritten werden (Artikel 68, 209 und 212 Companies Act).

Zu den nötigen Organen der ltd. gehören der einem Geschäftsführer ähnliche director und der company secretary. Der company secretary kann ebenfalls Jahresberichte unterschreiben und im Namen der Gesellschaft rechtsverbindlich Dokumente unterzeichnen, die einer Authentifizierung seitens der Gesellschaft bedürfen. Bei der Einpersonen-Limited kann auch der director die Funktion des company secretary übernehmen.
AktiengesellschaftPublic limited liability company
Kumpanija pubblika 
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) European economic interest grouping (EEIG)
Gruppi Ewropej b'Interess Ekonomiku (GEIE)
Eine EEIG muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEEuropean company (SE)
Kumpannija Ewropea (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Die Insolvenz maltesischer companies ist den Artikeln 214 ff. des Gesellschaftsgesetzes Maltas (Companies Act / Att Dwar Il-Kumpanniji) geregelt.

Ein Planinsolvenzverfahren (winding up by the court) kann von einem Gläubiger, zum Beispiel einem deutschen Dienstleistungsempfänger, grundsätzlich eingeleitet werden, wenn die maltesische company zahlungsunfähig ist (unable to pay its debts). Dies wird nach Artikel 214 des Companies Act in zwei Fällen vermutet: Entweder muss vergeblich versucht worden sein, eine Schuldforderung mittels bestimmter Zwangsvollstreckungstitel über einen Zeitraum von 24 Wochen einzutreiben. Oder das Gericht ist auf Grund anderer Tatsachen davon überzeugt, dass eine Zahlungsunfähigkeit besteht.

Das Gericht wird regelmäßig eine Anhörung veranlassen und erst anschließend entscheiden, ob es einen Insolvenzbeschluss (winding up order) befürwortet oder nicht.

2. Anmeldung von Forderungen
Wird gerichtlich ein Insolvenzverwalter bestellt, schreibt dieser die ihm aus den Firmenunterlagen ersichtlichen Gläubiger an und lädt sie unter Einhaltung einer mindestens 14-tägigen Frist zu einer Gläubigerversammlung ein. Der Termin der Gläubigerversammlung muss außerdem gemäß Artikel 296 des Companies Act in einer in Malta verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht werden.

Fristen, binnen derer Gläubiger ihre Forderungen nachweisen müssen, können gerichtlich angeordnet werden. Bei deren Nichteinhaltung droht gemäß Artikel 255 des Companies Act der Ausschluss von Verteilungen, die vor dem Nachweis der Forderung ausgeschüttet werden.

3. Weitere Informationen
Vor der Befriedigung der Gläubiger werden regelmäßig die Verfahrenskosten beglichen. Bei der Verteilung der Insolvenzmasse werden einige bevorrechtigte Gläubiger im Sinne der Artikel 1999 ff. des Zivilgesetzbuches Maltas (Civil Code / Kodiċi ċivili) vorrangig befriedigt. Hierzu zählen beispielsweise Arbeitnehmer wegen ihrer Gehaltsforderungen oder auch Inhaber von Hypotheken.

4. Insolvenzverfahren
In Malta gibt es noch kein Insolvenzregister.
Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche
Wenn eine maltesische company sich in Auflösung befindet, erhält sie im Unternehmensregister als Status den Zusatz "In Dissolution". Ein Blick in das maltesische Unternehmensregister kann also auch deutsche Gläubiger vor Schaden bewahren.
 

Die Recherche kann kostenfrei über im Internet zugänglichen Listen des Registry of Companies durchgeführt werden. Eine Suche ist in den Listen anhand des Unternehmensnamens oder der CompanyID möglich. Neben dem Namen der jeweiligen company finden sich in den Listen Informationen über den eingetragenen Unternehmenssitz, die Unternehmensidentifikationsnummer (CompanyID) und den Status der Gesellschaft.

Rechtsanwaltsgebühren
Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die vollen Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.

Deutsch-Maltesischer Wirtschaftsausschuss
German-Maltese Chamber of Commerce

The Exchange Buildings, Republic Street
Klaus M. Pedersen – Internationalisation Manager
Valletta VLT 1117
MALTA
Tel.: +356 2123 3873
E-Mail: klaus.pedersen@maltachamber.org.mt
Internet: www.maltachamber.org.mt/
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Embassy of the Federal Republic of Germany

Il-Piazzetta, Entrance B Tower Road
Sliema SLM 1605
MALTA
Tel.: +356 21 33 6520
Fax: +356 21 34 1271
E-Mail: info@valletta.diplo.de
Internet: www.valletta.diplo.de
Malta Association of Credit Management
86/2, Triq ta' Mellu
Mosta MST3785
MALTA
Tel.: +356 21 423638 / 9
Internet: www.macm.org.mt

Chamber of advocates
www.avukati.org
Links:

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.valetta.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Maltesische Botschaft Berlin, www.foreign.gov.mt/default.aspx?MDIS=349  -  Webseiten der maltesischen Justiz, https://www.justiceservices.gov.mt/lom.aspx?pageid=244, https://judiciary.mt/en, https://judiciary.mt/en

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