Auslandsinkasso: Tschechien

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Tschechien

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Tschechien zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Tschechien
Tschechien
Česká Republika
Tschechische Republik
Landkarte Tschechien
Hauptstadt:
Staatsform:
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Einwohner:
Landessprachen:
Währung:


Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Prag
Parlamentarische Republik
78.864 km²
10,5 Mio
Tschechisch
Tschechische Krone CZR 
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CZ
+420
Inkasso Rating Tschechien
Inkasso Rating Tschechien
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Tschechien

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 51/100

Inkasso-Risiko Tschechien
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso)
18%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Tschechien – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Die Zahlungskultur der tschechischen Unternehmen ist im Allgemeinen gut, aber bei der Begleichung von Rechnungen sind einige Verzögerungen zu erwarten.
  • Das Gerichtssystem in Tschechien ist komplex und wird wegen mangelnder Transparenz und Unabhängigkeit kritisiert. Darüber hinaus sind Gerichtsverfahren in der Regel zu langwierig und kostspielig, während die Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen ebenfalls problematisch sein kann.
  • Wenn der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist, sind die vorhandenen Sanierungsmechanismen ineffizient so ist die Liquidation das Standardverfahren in Tschechien, so dass die Chancen auf eine Quote , äußerst gering sind.
Erholung durch Unterbrechungen der Lieferkette erschüttert

Obwohl sich die tschechische Wirtschaft von der pandemiebedingten Flaute erholte, reichte das Wachstumstempo nicht aus, um im Jahr 2021 das Niveau von vor der Pandemie wieder vollständig zu erreichen. Letzteres dürfte Mitte 2022 erreicht werden. Während die strengen Restriktionen, die Ende 2020 in Kraft waren, die Erholung verzögerten, wurden Unterbrechungen der Lieferkette zu einer entscheidenden Wachstumsbremse im Jahr 2021. Dieser Faktor wird sich auch im Laufe des Jahres 2022 bemerkbar machen, aber gegen Ende des Jahres abnehmen. Das verarbeitende Gewerbe wird von der Automobilindustrie und der Aktivität der deutschen Wirtschaft angetrieben. Beide Faktoren bleiben für die Tschechische Republik von entscheidender Bedeutung. Die Exporte nach Deutschland erreichen fast ein Drittel des Gesamtvolumens. Der Automobilsektor erwirtschaftet über 9 % der gesamten Bruttowertschöpfung, stellt über 8 % der Gesamtbeschäftigung und über 26 % der Exporte. Dem Nachfrageschub nach Fahrzeugen steht ein Mangel an Halbleitern gegenüber, der eine Verringerung der Produktion des Automobilsektors erzwingt. Die Exporte dürften sich allmählich erholen, aber der Beitrag des Außenhandels zum BIP-Wachstum wird durch die robusten Importe beeinträchtigt werden. Die Ausgaben der privaten Haushalte dürften dank des gestiegenen verfügbaren Einkommens, des Rückgangs der Sparquote und einer günstigen Lage auf dem Arbeitsmarkt lebhaft bleiben. Trotz der Pandemie ist die Arbeitslosenquote nur geringfügig gestiegen und bleibt die niedrigste in der Europäischen Union. Allerdings herrscht erneut ein starker Arbeitskräftemangel, und auch die Materialknappheit ist zu einem wichtigen Hindernis für die Unternehmen geworden. Steigende Kosten für Betriebsmittel und eine höhere Verbrauchernachfrage haben den Inflationsdruck erhöht. Trotz mehrerer Zinserhöhungen (um insgesamt 350 Basispunkte im Laufe des Jahres 2021) wird die Inflation voraussichtlich hoch bleiben, da die regulierten Energiepreise ab 2022 steigen und die Unternehmen die höheren Produktionskosten an die Endverbraucher weitergeben.

Die Unternehmen werden ihre Anlageinvestitionen erhöhen, während die EU die öffentlichen Investitionen im Jahr 2022, aber auch in den Folgejahren ankurbeln wird. Das tschechische Konjunkturprogramm ermöglicht die Auszahlung von 7 Mrd. EUR (3,1 % des BIP) an Zuschüssen im Rahmen der Fazilität für Konjunkturbelebung und Krisenbewältigung (RRF).
Konsolidierung der öffentlichen Finanzen

Der Haushaltssaldo wird sich im Jahr 2022 dank der Rücknahme der Pandemieunterstützungsmaßnahmen verbessern. Einige dieser Maßnahmen, darunter die Senkung der persönlichen Einkommensteuer, werden sich jedoch weiterhin auf die Haushaltseinnahmen auswirken. Die Erholung des privaten Verbrauchs und höhere Löhne haben bereits zu einer Erhöhung der indirekten Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge geführt. Die Ausgaben werden durch Investitionen getrieben, insbesondere durch solche, die aus "traditionellen" EU-Mitteln kofinanziert werden, sowie durch die Fazilität für Konjunkturbelebung und Widerstandsfähigkeit (RRF). Die öffentliche Verschuldung bleibt moderat, obwohl sie während der Pandemie aufgrund des höheren Finanzierungsbedarfs gestiegen ist. Ab 2019 wird der gesamtstaatliche Schuldenstand bis Ende 2022 voraussichtlich um fast die Hälfte ansteigen.

Die Leistungsbilanz wird leicht negativ bleiben, da die Unterbrechung der Lieferketten den tschechischen Außenhandel vor allem in der ersten Hälfte des Jahres 2022 noch beeinträchtigen wird. Danach dürfte sie sich wieder verbessern. Die dank der soliden Nachfrage gestiegenen Importe und die höheren Einkommensrückflüsse ausländischer Unternehmen werden jedoch verhindern, dass sich das Defizit in einen Überschuss verwandelt. Die tschechische Wirtschaft ist sehr offen und zahlreiche Unternehmen sind an globalen Wertschöpfungsketten beteiligt. Die EU-Kapitaltransfers und die prognostizierten stabilen Zuflüsse ausländischer Direktinvestitionen werden den Leistungsbilanzsaldo bequem stützen.
Neue Regierung

Aus den letzten Parlamentswahlen im Oktober 2021 ging eine Fünf-Parteien-Koalition als Sieger hervor. Die konservative Demokratische Bürgerpartei (ODS) führt die Koalition mit den anderen Parteien des Bündnisses Together (Christliche und Demokratische Union - Tschechoslowakische Volkspartei (KDU-CSL) und Top 09) sowie mit der progressiven Piratenpartei und den zentristischen Bürgermeistern an. Die Koalition kontrolliert 108 der 200 Sitze in der Abgeordnetenkammer (dem Unterhaus des Parlaments). Die Opposition besteht aus der bisher regierenden Partei ANO von Andrej Babis (72 Sitze) und der rechtsradikalen Partei Freiheit und direkte Demokratie (SPD, 20 Sitze). Petr Fiala, der Vorsitzende der ODS, wurde Ende November 2021 vom Präsidenten der Tschechischen Republik, Milos Zeman, zum Ministerpräsidenten ernannt. Im Dezember 2021 trat die neue tschechische Regierung ihr Amt an, ihre Ernennung verzögerte sich jedoch aufgrund der Erkrankung von Präsident Zeman um mehrere Wochen. Die Regierung hat mehrere allgemeine Prioritäten festgelegt. Sie plant, den Haushalt auszugleichen, indem sie die staatlichen Sozialausgaben kürzt, anstatt die Steuern zu erhöhen. Außerdem will sie mehr in Forschung und Entwicklung, Digitalisierung und Infrastrukturprojekte (vor allem Autobahnen und Hochgeschwindigkeitsbahnen) investieren. Die tschechische Sicherheitspolitik wird eher prowestlich ausgerichtet sein, mit höheren Verteidigungsausgaben und einer härteren Haltung gegenüber Russland und China. Zu den dringlichsten Problemen gehören die Bewältigung der Pandemie und der Steuerhaushalt.
 
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Das Betreiben eines Inkassobüros gehört in in Tschechien zu den freien Gewerben (Kategorie Nr. 103 - Služby v oblasti administrativni správy a služby organizačné hospodárske povahy). Es muss keine spezielle Genehmigung eingeholt werden, um als Inkassounternehmen tätig zu sein. Als Privatperson muss man sich lediglich beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, als juristische Person muss zusätzlich der Eintrag im Handelsregister erfolgen. Bei der Anmeldung des Gewerbes wird von den tschechischen Behörden allerdings die Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister (Führungszeugnis) des Einzelunternehmers beziehungsweise des Geschäftsführers der juristischen Person verlangt. Dieses Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Inkassounternehmen aus dem EU-Ausland problemlos in Tschechien tätig werden.

Einige Inkassounternehmen haben sich in dem Tschechischen Inkassoverband "Asociace Inkasnich Agentur" zusammengeschlossen. Die Mitglieder dieses Verbands haben sich einem Ethikkodex verpflichtet, der bei der Ausführung des Forderungsmanagement berücksichtigt werden soll. Dieser enthält unter anderem die Vorgabe, dass alle Gesetze strikt eingehalten werden müssen, die persönliche Unantastbarkeit des Schuldners zu jeder Zeit respektiert wird, die Geschäfte so geführt werden, dass das Vertrauen in die Tätigkeit von Inkassounternehmen gefördert wird und dass alle gewonnenen Informationen streng vertraulich behandelt werden.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Inkasso- und Mahnwesen in der tschechischen Republik bilden vor allem das Tschechische Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) "Občanský zákoník, Gesetz Nr. 89/2012 Sb." und das Handelsgesetzbuch (HGB) "Obchodní zákoník, Gesetz Nr. 513/1991 Sb.". Auch finden sich wichtige Regelungen in dem seit dem 1. Januar 2008 neu ausgeformten tschechischen Insolvenzgesetzes (InsG), "Insolvenční zákon, Gesetz Nr. 182/2006 Sb.".

Wenn eine der Beteiligten eine Privatperson ist, regelt § 517 BGB den Schuldnerverzug. Nach dessen Absatz 1 kommt der Schuldner in Verzug, wenn er seine Schuld nicht ordentlich und rechtzeitig erfüllt. Verzugsschaden für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Sache kann gemäß § 517 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in Verzug ist und der Schaden nicht auch ohne den Verzug des Schuldners eingetreten wäre. Verzugszinsen können gemäß § 517 Abs. 2 BGB bei Geldschulden neben der Leistung ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Schuldner sich in Verzug befindet. Zwischen Unternehmern gelten in Bezug auf Verzugszinsen die §§ 367, 369, 502 HGB. Die Höhe kann zwischen Unternehmern auch vertraglich vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, gilt ein Zinssatz von einem Prozent über dem in § 502 HGB verfügten. Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen wird von der tschechischen Nationalbank, CNB-Bank, festgelegt

Die Tschechische Republik hat mit der RegVO 163/2005 die Europa-Richtlinie 2000/35/EC zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs umgesetzt und somit die Rahmenbedingungen im Zahlungsverkehr an europäische Standards angeglichen.

3. Inkassokosten
Die Inkassokosten sind nicht gesetzlich festgelegt. Sie können auf Stundenbasis oder auf Grundlage der Forderungshöhe berechnet werden.

Grundsätzlich trägt zunächst der Gläubiger die Kosten für das von ihm beauftragte Inkassounternehmen. Allerdings ist nach tschechischem Recht der Schuldner dazu verpflichtet, seine Schulden unter anderem rechtzeitig zu erfüllen (§ 517 BGB). Falls der Schuldner diese Verpflichtung verletzt, muss er gemäß einer Generalklausel den Schaden ersetzen, soweit dieser Schaden nicht durch Verzugszinsen gedeckt wird (§ 519 BGB). Die Inkassokosten kann man unter dieser Generalklausel fassen, da diese Kosten bei rechtzeitiger Zahlung des Schuldners nicht entstanden wären.

Eine gerichtliche Geltendmachung der Inkassokosten ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn im Vorfeld eine vertragliche Vereinbarung über die Erstattung der Inkassokosten geschlossen wurde.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
 

Über das landesweite Universalregister Centrální registr dlužníků České republiky (CERD)  sind Informationen aus einer Vielzahl von offiziellen sowie seriösen gewerblichen Registern und sonstigen Quellen gebündelt. Die wichtigsten Register sind:

  • Das Register mit Informationen über die Bankenkunden
    In diesem Register befinden sich natürliche Personen, Bürger wie Unternehmer, die bei einer der am Register beteiligten Banken einen Kredit aufnehmen bzw. aufgenommen haben, die ein Minus auf ihrem Konto oder eine Kreditkarte haben. Im Register befinden sich ebenfalls natürliche Personen, die gerade erst einen Kredit bzw. eine Kreditkarte beantragen.
     
  • Das Register anderer Finanzdienstleister
    Es handelt sich um ein Register natürlicher Personen, die ein Leasing- oder einen Ratenzahlungsvertrag hatten oder haben.
     
  • SOLUS
    Dies ist ein Register über Kunden (Bürger, Unternehmer, Firmen), die einen Vertrag mit einer Leasing-Gesellschaft abschließen oder durch Vermittlung einer Kreditgesellschaft auf Raten kaufen wollen. Dieses Register beinhaltet nur negative Informationen, das heißt Informationen über Nicht-Zahler.
Im Register werden darüber hinaus Angaben über Steuerrückstände sowie nicht geleistete Zahlungen zur Sozial- und Krankenversicherung, bzw. Gebühren geführt. Die Datenabfrage ist überwiegend kostenlos.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem tschechischen Recht
 Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme nach nationalem tschechischem Recht ein Mahnverfahren zu betreiben.

Das tschechische Mahnverfahren (řízení o platebním rozkazu) wird in den §§ 172-175 der tschechischen Zivilprozessordnung (ZPO) "Občanský soudní řád, Gesetz Nr. 99/1963 Sb.", zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 227/2009 Sb.,  geregelt und enthält Regelungen zum elektronischen Mahnverfahren (§ 174a ZPO) sowie zum Europäischen Mahnverfahren (§ 174b ZPO).

Für die Beantragung eines Mahnbescheids ist bislang kein einheitliches Formular vorgegeben. Das Gericht kann ohne ausdrücklichen Antrag und auch ohne Anhörung der Gegenseite einen Mahnbescheid erlassen, wenn die Klage den Anspruch auf eine Geldleistung beinhaltet und der Anspruch aus dem vom Kläger dargestellten Sachverhalt eindeutig hervorgeht.

Gemäß § 172 Abs. 2 ZPO ist der Erlass eines Mahnbescheids ist nicht möglich,
  • wenn die Sache vom Senat behandelt und entschieden werden müsste (§ 172 Abs. 2a);
  • wenn der Aufenthaltsort der Gegenseite nicht bekannt ist (§ 172 Abs. 2b);
  • wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden müsste (§ 172 Abs. 2c).
Der Zahlungsbefehl muss schriftlich in Klageform, einschließlich aller Dokumente, die die Forderung und alle weiteren relevanten Tatsachen belegen, eingereicht werden. Sodann erfolgt eine Schlüssigkeitsprüfung. Die Dauer bis zur Ausstellung eines Titels ist unterschiedlich und beträgt zwischen vier und sechs Wochen. Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig 15 Tage ab Eingang des Zahlungsbefehls beim Schuldner (§ 172 Abs. 1 ZPO). Widerspricht dieser fristgerecht, kommt es zum Verfahren vor Gericht. Daher sollte der Weg über den Mahnbescheid nur gewählt werden, wenn nicht mit Widerspruch durch die Gegenseite gerechnet wird, da sich das Verfahren sonst nur unnötig, um die Dauer des Mahnverfahrens verlängert.

Mit der Novelle vom 08.Januar 2009 wurde die Kommunikation der Bürger mit den Gerichten und anderen staatlichen Verwaltungsinstitutionen deutlich vereinfacht.

3. Elektronischer Mahnbescheid
Zudem besteht seitdem die Möglichkeit eines so genannten "elektronischen Mahnbescheides" (elektronický platební rozkaz), der eine Antragstellung mittels eines elektronischen Formulars (mit elektronischer Unterschritt des Klägers) bietet. Der elektronische Mahnbescheid ist nur bei Forderungen bis zu einer Höhe von einer Million Tschechischen Kronen möglich. Weiterhin muss der Antragsteller den Sitz des Antragsgegners kennen und dieser darf nicht im Ausland sein. Auch hier beträgt die Widerspruchsfrist 15 Tage.

 

Die jüngste Novelle der tschechischen Zivilprozessordnung (Občanský soudní řád, Gesetz Nr. 99/1963 Sb.) wurde am 27.11.2012 im offiziellen Gesetzblatt der Tschechischen Republik "Sbírka zákonů“ unter der Nr. 404/2012 Sb. veröffentlicht und bringt Neuerungen bei der Durchsetzung von Forderungen auf elektronischem Wege.

Im neu eingefügten Absatz 2 des § 174a werden die Antragsvoraussetzungen für einen elektronischen Mahnbescheid  vorgegeben: neben den allgemeinen Angaben für Verfahrenshandlungen bzw. -eröffnungen (§ 42 Abs. 4 und § 79 Abs. 1) sind bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen sowie bei Einzelunternehmern entsprechend die Unternehmens-Identifikationsnummer aufzuführen.

Erstmals wird auch die Möglichkeit des Einspruchs auf elektronischem Wege (odpor proti elektronickému platebnímu rozkazu) eröffnet: Dafür ist ein vom Justizministerium im Internet zur Verfügung zu stellendes Online-Formular auszufüllen und mittels einer elektronischen Signatur zu unterzeichnen (§ 174a Absatz 6).

Daneben gibt es in Tschechien noch ein gesondertes Wechsel- oder Scheckmahnverfahren (směnečný (šekový) platební rozkaz, § 175 ZPO).

4. Streitiges Verfahren / Klageverfahren
Das streitige Verfahren wird mit der Zustellung der Klageschrift beim zuständigen Gericht eröffnet. Bis zu einem Streitwert von 100.000,- CZK ist grundsätzlich das Bezirksgericht des Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Schuldners zuständig, übersteigt der Streitwert 100.000,- CZK ist das entsprechende Kreisgericht zuständig.

Von besonderer Bedeutung für eine Klage sind genaue Angaben und Dokumente, die den Anspruch gegenüber dem Schuldner beweisen. Etwa bei einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises aus gelieferter Ware den Kaufvertrag, ersatzweise die Bestellung des Schuldners, die Auftragsbestätigung, Auslieferungsbeleg (als Nachweis für die Übergabe der Ware an den Schuldner), dann die Rechnung, Zahlungsaufforderung.

Wichtig ist die genaue Bezeichnung des Schuldners. Bei Privatpersonen empfiehlt es sich in Tschechien eine Kopie des Personalausweises zu fordern - dort ist dann bereits bei Abschluss des Geschäftes zu erkennen, wo die Person gemeldet ist. Bedeutend ist dies für eine Ersatzzustellung. Diese kann nur an den Ort des offiziell gemeldeten Wohnsitzes erfolgen.

Im tschechischen Zivilverfahren sind Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten durch einen in Tschechien gerichtlich anerkannten Gutachter, Inaugenscheinnahme durch das Gericht, Vorlage von Urkunden und Vernehmung des Schuldners zugelassen.

1. Gerichtskosten
Rechtliche Grundlage für Gerichtsgebühren in Tschechien ist das tschechische Gerichtsgebührengesetz (Zákon o soudních poplatcích, Gesetz Nr. 549/1991 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 217/2009 Sb.). Die Gerichtsgebühr ist mit der Klageerhebung zu zahlen und wird wie folgt ermittelt:

Bei Klagen auf Geldforderungen beträgt die Gerichtsgebühr 4 % von der Höhe der eingeklagten Forderung (Streitwert), bis zur Höhe von 15.000 Tschechischen Kronen (CZK, entspricht etwa 620 Euro) ist eine Gerichtskostenpauschale von 600 CZK (etwa 25 Euro) zu zahlen. Die Anwaltsgebühren werden zu diesen Beträgen noch hinzu gerechnet.

In begründeten Fällen (wirtschaftliche Notlage usw.) kann im Rahmen der staatlichen Prozesskostenhilfe das Gericht auf Antrag Befreiung von der Gebührenpflicht gewähren (§§ 30, 138 der tschechischen Zivilprozessordnung, Občanský soudní řád, Gesetz Nr. 99/1963 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 227/2009 Sb.)

2. Anwaltsgebühren
In der Tschechischen Republik besteht Rechtsanwaltszwang nur in einigen wenigen Verfahrensarten, und zwar in privatrechtlichen Revisionsverfahren, in verwaltungsrechtlichen Sachen sowie vor dem Verfassungsgericht in Brünn. Die tschechische Rechtsanwaltschaft ist gut organisiert und durch das tschechische Rechtsanwaltsgesetz Gesetz Nr. 85/1996 Sb., Zákon o advokacii, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 227/2009 Sb. geregelt.

Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach den Erlassen des Justizministeriums Nr. 177/1996 sowie Nr. 484/2000 (jeweils zuletzt geändert durch Erlass Nr. 276/2006, Deutsche Übersetzung).
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in der Tschechischen Republik  muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige tschechische Bezirksgericht (Okresní soud) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in der Tschechischen Republik kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckung eines tschechischen vollstreckbaren Titels (exekuční titul), d.h. einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb von Tschechien richtet sich nach tschechischem Recht.

Es kommt dabei einerseits eine Zwangsvollstreckung im Wege der gerichtlichen Vollziehung nach der tschechischen Zivilprozessordnung (ZPO) "Občanský soudní řád, Gesetz Nr. 99/1963 Sb.", zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 227/2009 Sb., in Betracht, andererseits ist eine Inanspruchnahme privater Gerichtsvollzieher im Wege der sogenannten Exekution (Exekuce) möglich. Die zweite Alternative findet ihre Rechtsgrundlage im sogenannten tschechischen Gerichtsvollziehergesetz "Exekuční řád, Gesetz Nr. 120/2001 Sb.", zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 227/2009 Sb.

Der wichtigste Unterschied ist dabei, dass man bei der gerichtlichen Vollstreckung dem Gericht aus der von der ZPO vorgesehenen Palette von Möglichkeiten im Antrag genau vorgeben muss, auf welche Weise und in welche Vermögenspositionen des Schuldners vollstreckt werden soll. An diese Vorgaben ist das Gericht dann gebunden.

Demgegenüber bestimmt bei der Inanspruchnahme eines Exekutors dieser das Wie der Vollstreckung, erkundet selbständig die erfolgversprechendsten Vermögenswerte des Schuldners wie auch das effektivste Vollstreckungsmittel und stellt dann selbst den Antrag auf Vollstreckung an das zuständige Gericht.

Diese Gerichtsvollzieher nehmen im gewissen Rahmen trotz ihrer Stellung als "Private" im Rahmen der Vollstreckung einen öffentlich- rechtlichen, hoheitlichen Auftrag wahr. Seit 2001 sind sie in einer landesweiten Kammer (Exekutorská komora) organisiert und stehen unter staatlicher Aufsicht. Die Kammer stellt neben den einschlägigen berufsständischen Rechtsgrundlagen und Tarifen auch eine elektronisch geführte Liste der zugelassenen Exekutoren zur Verfügung.

Ob der Gerichtsexekutor, der als Privater im Auftrag des Staates handelt, oder das Vollstreckungsgericht in Anspruch genommen wird, richtet sich zumeist nach der Art der Vollstreckung, wobei die Inanspruchnahme des Gerichtsexekutors zumeist die schnellere und erfolgversprechendere, zugleich aber auch die deutlich kostenintensivere Maßnahme ist.

In der Tschechischen Republik stehen dem Gläubiger diverse Möglichkeiten der Forderungsvollstreckung zur Verfügung. Sämtliche Vollstreckungsarten finden sich in der tschechischen Zivilprozessordnung (ZPO) "Občanský soudní řád, Gesetz Nr. 99/1963 Sb." .

In folgende Vermögenswerte kann vollstreckt werden:

  • Bankguthaben
  • bewegliche Sachen
  • zugelassene Fahrzeuge
  • Immobilien – ja
  • sonstige Objekte, z. B. als Sicherheiten gestellte sonstige Vermögensrechte, etwa Anteile an einem Unternehmen oder eingetragene Warenzeichen
  • Güter oder finanzielle Forderungen, die nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen sind:

Es kann keine Vollstreckung in Vermögenswerte erfolgen, deren Veräußerung durch bestimmte Rechtsvorschriften untersagt ist oder die aufgrund bestimmter Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen.

Nicht vollstreckt werden kann in Gegenstände, die für die Lebensführung des Schuldners und seiner Familie oder für die Berufstätigkeit unerlässlich sind, sowie sonstige Gegenstände, deren Veräußerung gegen die guten Sitten verstoßen würde, z. B. übliche Kleidungsstücke, Möbel und Haushaltsgegenstände, Eheringe und ähnliche Objekte sowie medizinische Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die der Schuldner aufgrund einer Erkrankung oder körperlichen Behinderung benötigt.

Der geschuldete Betrag darf nicht vom monatlichen Arbeitsentgelt des Schuldners abgezogen werden; die Zahlungsmodalitäten sind in einer Verordnung der tschechischen Regierung geregelt.

Nicht vollstreckbar sind vertragliche Schadenersatzforderungen gegen ein Versicherungsunternehmen, wenn der Schadenersatz zum Wiederaufbau oder zur Instandsetzung eines Gebäudes verwendet werden soll.

Auch in einmalige Sozialleistungen und staatliche Unterstützungszahlungen, die auf der Grundlage bestimmter Rechtsvorschriften erfolgen, darf nicht vollstreckt werden.
Beim Recht der Verjährung bereitet das komplizierte Zusammenspiel von tschechischem Handelsgesetzbuch (HGB) "Obchodní zákoník, Gesetz Nr. 513/1991 Sb." und dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) "; Občanský zákoník, Gesetz Nr. 40/1964 Sb." einige Probleme.  Die wichtigsten Verjährungsvorschriften finden sich in den §§ 101 ff. BGB sowie in den §§ 387 folgende des tschechischen HGB.

1. Allgemeine Verjährungsfrist

Die Regelverjährungsfrist nach dem tschechischen Handelsgesetzbuch (HGB) "Obchodní zákoník, Gesetz Nr. 513/1991 Sb.". beträgt vier Jahre (§ 397 HGB)

2. Besondere Verjährungsfristen

Das Recht auf Schadensersatz verjährt abweichend davon nach § 398 HGB in 10 Jahren. Bei Transportschäden verjährt das Recht auf Schadensersatz nach einem Jahr (§ 399 HGB).

Zum Teil sind aber auch im unternehmerischen Rechtsverkehr die allgemeinen Verjährungsfristen des tschechischen BGB ergänzend heranzuziehen. Diese finden sich in Kapitel acht BGB (§§ 100-114); dort beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 101 BGB), bei vorsätzlich verursachtem Schaden zehn Jahre (§ 106 BGB) sowie bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung zwei Jahre (§ 107 BGB, bei Vorsatz ebenfalls zehn Jahre).

Bei schadens- und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen unterscheidet man weiter eine objektive und eine subjektive Verjährungsfrist. In der Regel beträgt dabei die objektive 3 Jahre, die subjektive 2 Jahre; bei einer vorsätzlichen Schädigung bzw. ungerechtfertigten Bereicherung sogar jeweils 10 Jahre.

3. Beginn der Verjährungsfrist

Entscheidend für den Fristlauf ist in der Regel der Tag der Geltendmachung des Rechtes, zum Teil aber auch der Tag der Kenntniserlangung.

4. Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird unterbrochen
wenn der Schuldner Zahlung verspricht, Zinsen oder Raten zahlt oder die Forderung in sonstiger Weise gegenüber dem Gläubiger anerkennt.
EinzelfirmaSoukromy podnikatel
Für die Gründung einer Einzelunternehmung ist kein Stammkapital erforderlich. Die gewerbetreibende Privatperson haftet mit ihrem gesamten Vermögen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Die Gesellschaftsform der GbR gibt es in dieser Form in Tschechien nicht, was auf das Fehlen der BGB-Gesellschaft im Rechtssystem der Tschechischen Republik zurückzuführen ist. Das tschechische Recht kennt das Prinzip der GbR lediglich in Ansätzen bei der ehegattlichen Gesamthandsgemeinschaft sowie bei der "Vereinigung“ von Freiberuflern wie etwa Architekten, Ärzten oder Rechtsanwälten. Dies ist zugleich einer der Gründe für die weitverbreitete Form der Einzelfirma.
oHGVeřejná obchodní společnost (VOS)
Die tschechische v.o.s. ist eine juristische Person. Ihre Gesellschafter haften aber trotzdem persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Nach der Definition einer juristischen Person ist die Gesellschaft durch ein Stammkapital gebildet, das in seiner Höhe aber nicht wie bei der GmbH oder AG gesetzlich geregelt ist und auch keinen Reservefonds zwingend vorschreibt.

Die Geschäftsführung und Vertretung wird von den Gesellschaftern selbst bestimmt. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Einschränkung auf einzelne Gesellschafter festgelegt werden. Die Gewinnausschüttung erfolgt nach Köpfen, ebenso eine etwaige Verlustzuweisung.
Komanditgesellschaft KGKomanditní společnost (KS)
Die Kommanditgesellschaft ist laut tschechischer Rechtsordnung eine Personengesellschaft mit rechtlichem Status einer juristischen Person, für die das Vorhandensein von zwei Gruppen von Gesellschaftern (Komplementäre und Kommanditisten) mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten charakteristisch ist. Die Komplementäre sind Träger der Personenmerkmale der Gesellschaft – sie haften für ihre Verbindlichkeiten zur Gesamthand und mit ihrem ganzen Vermögen, sie sind zur geschäftlichen Führung der Gesellschaft und zum Handeln in dem Namen der Gesellschaft berechtigt. Die Kommanditisten sind Träger des Kapitalcharakters der Gesellschaft – sie haften für ihre Verbindlichkeiten beschränkt bis zur Höhe deren nicht eingezahlter im Handelsregister eingetragener Einlage, sie beschließen nur in der Frage der Änderung des Gesellschaftsvertrags und in einigen weiteren Fragen außerhalb der geschäftlichen Führung, sie sind nicht berechtigt, im Namen der Gesellschaft als ihre Statutsorgane zu handeln.

Der Kommanditist ist verpflichtet, in die Gesellschaft eine Einlage in der durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Höhe einzulegen, zumindest jedoch i.H.v. 5.000 CZ K (ca. 207,- EUR (07/2011). Er hat die Einlage innerhalb der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Frist einzuzahlen, ansonsten ohne unnötigen Verzug nach der Gesellschaftsentstehung.

Die Komplementäre übernehmen die Geschäftsführung und die Außenvertretung.
GenossenschaftDružstvo
Die Genossenschaft ist mit der deutschen eingetragenen Genossenschaft vergleichbar. Sie ist ein Verein mit nicht geschlossener Mitgliedschaft. Die Genossenschaft ist eine juristische Person und einer Handelsgesellschaft gleichzusetzen.
GmbHSpolečnost s ručením omezeným (Spol. S R.O. oder SRO)
Das Mindestkapital der GmbH beträgt 200.000,- CZK (ca. 8.250,- EUR 07/2009). Zumindest die Hälfte davon, inklusive Sachleistungen, ist als Gründungseinlage einzubringen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass jeder Gesellschafter bei Gründung mindestens 30% seines Anteils einzuzahlen hat. Ausnahme: Handelt es sich um eine Ein-Personen-Gesellschaft, so muss das Stammkapital bei der Gründung bereits zur Gänze einbezahlt werden.

Im ersten erfolgreichen Geschäftsjahr ist die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet, aus dem Nettogewinn eine Reserve zu bilden. Ein jährlicher Mindestwert von 5% des Nettogewinns muss in diese Reserve einfließen, bis ein Gesamtbetrag von mindestens 20% des Nominalwertes des registrierten Kapitals erreicht ist. Die erste Einlage hat im Umfang von 20% des Nettogewinns zu erfolgen. Diese Reserve dient ausschließlich zur Deckung von Verlusten der Gesellschaft. Eine Ein-Personen-Gesellschaft darf nicht durch eine andere Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden. Die Gründung durch Ausländer ist zulässig. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf die Einlage.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die in der Slowakei am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform. Als es sich aus den Feststellungen des Slowakischen Statistikamtes ergibt, sind die meisten zu heutigem Tage in der Slowakei evidierten juristischen Personen gerade dieser Art.

Aktiengesellschaft (AG)Akčiová společnost (AS)
Das Grundkapital der AG ist gesetzlich mit mindestens 2 Mio. CZK (ca. 82.500,- EUR 07/2011) festgelegt. Wird die Aktiengesellschaft im Wege einer öffentliche Ausschreibung gegründet, beläuft sich der gesetzliche Mindestbetrag des Grundkapitals auf 20 Mio. CZK. Davon haben bei Gründung mindestens 30% als Bareinlage eingebracht zu werden. Die Haftung der Aktionäre ist auf die Nominale der Aktie beschränkt.

Aus dem ersten Gewinn muss ein Reservefonds in der Mindesthöhe von 20% des Gewinns, jedoch nicht zwingend höher als 10% des Grundkapitals, gebildet werden. In den folgenden Jahren sind an diesen Fond jährlich mindestens 5% des Gewinns abzuführen, bis die Reserve eine gesetzliche Höhe von 20% des Grundkapitals erreicht hat. Der Vorstand, der von der Generalversammlung oder, wenn dies im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen ist, vom Aufsichtsrat zu bestellen ist, besteht aus zumindest drei Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat selbst setzt sich ebenfalls aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Beschäftigt das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter, ist mindestens ein Drittel, maximal die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, von den Mitarbeitern zu entsenden.

Registrierte Verein

 
Občanské sdružení
Der Zweck des Vereins der Austausch von gemeinsamen Interessen (manchmal auch ein für beide Seiten vorteilhafter Verein Sportvereine, Jagdverbände, etc.) Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Evropské hospodářské zájmové sdružení
Eine EWIV muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEEvropská společnost (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
Europäische Genossenschaft SCEEvropská družstevní společnost (SCE)
Lateinisch auch Societas Cooperativa Europaea ist eine supranationale Rechtsform, die neben Genossenschaften nationalen Rechts tritt. Die Gründung muss von mind. fünf natürlichen bzw. juristischen Personen erfolgen, die ihren Sitz in mind. zwei EU-Mitgliedsstaaten haben müssen.

Der Charakter der Mehrstaatlichkeit der Genossenschaft muss auch dadurch gegeben sein, dass die genossenschaftliche Geschäftstätigkeit sich in erheblichem Umfange auch auf wenigstens zwei Mitgliedsstaaten zu erstrecken hat. Die Mitgliederförderung bezieht sich nicht nur auf wirtschaftliche, sondern auch auf soziale und kulturelle Zwecke. Die Satzung kann nicht nutzende Mitglieder als reine Kapitalgeber zulassen.

Eine wesentliche Mindestvoraussetzung ist die tatsächliche Aufbringung eines Grundkapitals von 30.000 Euro, das auch als Sachanlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses besteht aus Geschäftsanteilen, wobei die Haftung sich auf die Geschäftsanteile beschränkt.
1. Gesetzlicher Rahmen des tschechischen Insolvenzrechts

Das vollständig neu gefasste tschechische Insolvenzgesetz "Insolvenční zákon, Gesetz Nr. 182/2006 Sb.", zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 260/2010 Sb.) trat zum 1.1.2008 in Kraft. Das durch zahllose Novellierungen unübersichtlich gewordene und den gegenwärtigen wirtschaftlichen Anforderungen nicht mehr genügende alte Insolvenzgesetz (Gesetz Nr. 328/1991 Sb.) wurde damit komplett ersetzt.

Nach der Neufassung kennt das tschechische Insolvenzrecht nur noch ein einheitliches Insolvenzverfahren, welches sowohl die Liquidation als auch die Sanierung des Unternehmens zum Gegenstand haben kann. Die Unternehmensreorganisation wird dabei als Ziel des Insolvenzverfahrens ausgegeben (§ 148 Abs. 1 InsG).

Dieses einheitliche Insolvenzverfahren gliedert sich in drei Verfahrenstypen:
  • Konkursverfahren (Konkurs)
  • Reorganisationsverfahren (Reorganizace)
  • Entschuldungsverfahren (Oddlužení).
Die Interessen der Gläubiger werden durch das neue Recht wesentlich besser geschützt. Dies ist für den Fall von Bedeutung, dass der deutsche Gläubiger gegen den insolventen Schuldner aktiv werden muss. So können Gläubiger beispielsweise einen ernannten Insolvenzverwalter abberufen und einen neuen wählen (§§ 29, 30).

Gesicherte Gläubigerforderungen werden nunmehr aus dem Verwertungserlös des Pfandgegenstandes zu 100% vorab befriedigt (§§ 167, 204, 298). Schließlich wurde das zuvor 3-5 Jahre dauernde Verfahren durch die Abschaffung von Schutzfristen wesentlich beschleunigt.
 

2. Forderungsanmeldung

Der deutsche Gläubiger kann seine Forderungen bereits vor der eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und zwar ab dem Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzeröffnung, anmelden (hierin liegt eine im Vergleich zum deutschen Recht für den Gläubiger günstigere Regelung).

Wichtig ist dabei, dass nicht etwa ein den tatsächlichen Wert übersteigender Betrag bei der Anmeldung der Forderung  angegeben wird, denn eine solche Abweichung würde zum Ausschluss führen und könnte durch eine Strafgeldzahlung sanktioniert werden (§ 178 InsG).

Darüber hinaus wird die Beteiligung der Gläubiger im eigentlichen Insolvenzverfahren durch die Gläubigerversammlung , den Gläubigerausschuss und den Gläubigervertreter  gewährleistet (§ 46 Abs. 1 InsG).

Streitigkeiten innerhalb des Insolvenzverfahrens, etwa über Bestand, Höhe und Reihenfolge der angemeldeten Forderungen, über Aussonderungen von Rechten oder Sachen oder etwa über Schadensersatzforderungen gegen den Insolvenzverwalter  werden in einem gesonderten Verfahren behandelt sog. Inzidenzstreitigkeiten "incidenční spor, §§ 159 bis 164". Alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts werden im Insolvenzregister veröffentlicht (§ 421 InsG).

Bei der Forderungsanmeldung  (§§ 173 folgende des tschechischen Insolvenzgesetzes) muss der  Gläubiger alle Forderungen, auch die gesicherten, nicht fälligen oder bedingten, anmelden.

Das tschechische Insolvenzgericht , in der Regel das Bezirksgericht "Okresní soud" am Sitz des Schuldners verkündet im Rahmen seiner Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens auch die Frist für die Anmeldung bislang noch unangemeldeter Forderungen. Diese darf nicht weniger als 30 Tage und nicht mehr als 2 Monate betragen.

Im amtlichen Handelsanzeiger Tschechiens "Obchodní věstník" erfolgt die Veröffentlichung bereits laufender Konkursverfahren. Online zugänglich ist der amtliche Handelsanzeiger etwa über das tschechische Internetportal der öffentlichen Verwaltung.

Zudem steht auf einer vom tschechischen Informatikministerium betriebene Internetseite neuerdings auch eine Suchmaske speziell für Insolvenzverfahren kostenfrei zur Verfügung (unter dem Punkt: Rubrika - Insolvenční řízení).

Die Forderungsanmeldung hat in tschechischer Sprache zu erfolgen, ist elektronisch noch nicht möglich und muss unbedingt beim zuständigen Insolvenzgericht vorgenommen werden (ansonsten ungültig). Dabei sind Entstehungsgrund und genaue Höhe der Forderung, anzugeben sowie ggf. Dokumente vorzulegen, aus denen sich das Sicherungsrecht ergibt. Bei der Suche nach dem zuständigen Bezirksgericht in der Slowakischen Republik kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Schließlich ist eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass das Recht auf Befriedigung der Forderung aus der Sicherung geltend gemacht wird. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die so angemeldeten Forderungen in die Insolvenzliste aufzunehmen. Im gerichtlichen Prüfungstermin können die angemeldeten Forderungen zwar noch bestritten werden (Popření přihlášených pohledávek, §§ 192-194), bleiben jedoch trotzdem in der Liste verzeichnet.

3. Insolvenzregister

Das Insolvenzregister der Tschechischen Republik wird vom Justizministerium geführt. Die Einsichtnahme in das Insolvenzregister ist kostenlos.

Alle Dokumente im Register können mit Hilfe der erweiterten Suche im Volltext im PDF-Format abgerufen werden.

Das Register enthält Daten ab dem 1. Januar2008.

4. Weiterführende Informationen

Das tschechische Justizministerium unterhält eine eigene Internetseite zum neuen tschechischen Insolvenzrecht in tschechischer Sprache. Dort gibt es einen besonderen Bereich für Gläubiger im Insolvenzverfahren (Věřitel) sowie eine Formularsammlung zum Download der wichtigsten Anträge mitsamt weitergehenden Erläuterungen.

Ebenfalls enthalten ist dort unter dem Punkt "Obecné informace" eine Allgemeine Informationen zum tschechischen Insolvenzverfahren in einer leicht verständlich verfassten Übersicht über die wichtigsten Stationen.
Präventivmaßnahmen
 Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in Tschechien insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende Unternehmen einzuholen. Auch die Vereinbarung von Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse ist in Tschechien durchaus gängig. Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Eine Einsichtnahme in das tschechische Handelsregister "Obchodní rejstřík"  kann wichtige Informationen liefern, z.B. ob der tschechische Vertragspartner überhaupt ordnungsgemäß registriert ist, wie lange das Unternehmen bereits besteht, wer die Gesellschafter und sonstige vertretungs- und zeichnungsberechtigte Personen sind oder wie hoch das Stammkapital der Gesellschaft ist.

Das Handelsregister bietet für die Abfrage drei Varianten der Recherche an:Auch über das tschechische Gewerberegister "Živnostenský rejstřiník" kann eine Überprüfung über eine ordnungsgemäße Eintragung erfolgen.

Rechtsanwaltsgebühren
Die Kostenverteilung erfolgt wie im deutschen Recht, d.h. die unterliegende Partei hat die gesamten Prozesskosten, einschließlich der Anwaltskosten des Gegners, zu zahlen.
Deutsch - Tschechische Industrie- und Handelskammer
Česko-německá obchodní a průmyslová komora
Václavské náměstí 40
110 00 Praha 1
TSCHECHIEN
Tel.: +420 2 24221200
Fax: +420 2 24222200
Internet: www.dtihk.cz
E-Mail: info@dtihk.cz
 
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Velvyslanectví Spolkové republiky Německo
Vlašská 19
118 01 Praha 1
TSCHECHIEN
Tel.: +420 2 57113111
Fax: +420 2 57534056
Internet: www.prag.diplo.de
 
Tschechischer Inkassoverband
Asociace inkasních agentur

Prosecká 851/64
190 00 Praha 9 – Prosek
TSCHECHIEN
E-Mail: info@aiacz.cz
Internet: www.aiacz.cz
 
Links:

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.prag.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch - Tschechische Industrie- und Handelskammer Prag, www.dtihk.cz - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, e-justice.europa.eu - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Übersetzte Webseiten der tschechischen Justiz, http://portal.justice.cz/Justice2/Uvod/uvod.aspx

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