Inkasso-Glossar: Lohnpfändung

Lohnpfändung

Der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitseinkommens kann vom Gläubiger gepfändet werden.

Die Pfändung erfolgt über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfüB).

 Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist sowohl für den Schuldner als auch für den Arbeitgeber eine unangenehme Pfändungsart. Der Schuldner verliert häufig an Ansehen gegenüber seinem Arbeitgeber, der Arbeitgeber muss die Drittschuldnererklärung abgeben und außerdem den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners anhand der Pfändungstabelle (Anlage zu § 850 c ZPO) errechnen.

Die Höhe des Pfändungsfreibetrages richtet sich nach der Anzahl der gesetzlich vorgesehenen unterhaltsberechtigten Personen, für die tatsächlich Unterhalt gezahlt wird. Eine Ausnahme bildet der Ehepartner, der auch bei eigenem Verdienst in beliebiger Höhe als unterhaltsberechtigt zählt. Eine Nichtberücksichtigung kann aber durch einen Antrag des Gläubigers erreicht werden.

Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind Ehegatten, eheliche und nicht eheliche Kinder, Eltern, Großeltern oder die Mutter eines nicht ehelichen Kindes bis drei Jahre nach dessen Geburt.

Zahlt der Schuldner einer unterhaltsberechtigten Person, die über eigenes Einkommen verfügt, Unterhalt (z.B. Ehefrau), so kann der Gläubiger gerichtlich durchsetzen, dass diese Person bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze unberücksichtigt bleibt.

In der Praxis wird die Pfändung für den Arbeitgeber mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht wirksam. Ist Eile geboten, kann es sinnvoll sein, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen. Das Vollstreckungsgericht ist das für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständige Amtsgericht. Mit der Zustellung darf der Arbeitgeber nur noch den sogenannten Pfändungsfreibetrag an seinen Arbeitnehmer auszahlen. Zahlt er trotzdem, so wird er von seiner Leistungspflicht nicht befreit und muss den pfändbaren Betrag erneut, diesmal an den Gläubiger, zahlen.
 
Weigert sich der Arbeitgeber, an den Gläubiger zu zahlen, so kann dieser nicht direkt gegen ihn vollstrecken, sondern muss sich über den Weg einer Drittschuldnerklage ein Urteil (Titel) erstreiten, aus dem er dann bei einer Verurteilung und einer weiteren Zahlungsweigerung des Arbeitgebers vollstrecken könnte.

Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hat der Arbeitgeber durchzuführen, bei Fragen kann er sich an das Vollstreckungsgericht wenden, das den Vollstreckungsbeschluss erlassen hat.

Die dem Arbeitgeber durch die Lohnpfändung entstehenden Kosten werden ihm von keiner Seite ersetzt.

Innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses hat der Arbeitgeber dem Gläubiger in einer Drittschuldnererklärung Auskunft darüber zu geben, ob er zur Zahlung bereit ist, ob andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen geltend machen oder ob bereits andere Pfändungen vorliegen. Bei unwahrer Auskunft oder Weigerung macht sich der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig.

Liegt eine Pfändung des Arbeitseinkommens vor, so ist diese auch noch wirksam, wenn der Schuldner bis zu neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis eingeht. Wichtig kann dies werden, wenn der Schuldner ein Saisonarbeitsverhältnis hat oder durch die Unterbrechung versucht, sich seiner Gläubiger zu entledigen.