Inkasso-Glossar: Kontenpfändung

Kontenpfändung

Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird.

Die kontoführende Stelle (Bank; Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Da viele Schuldner über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.

Seit 2010 besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockelpfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen führt damit auch gleichzeitig zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes beim P-Konto.

Der Schuldner hat ein starkes Interesse an der schnellen Beendigung des Pfändungszustandes, da bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA erfolgt, welche die Kreditunwürdigkeit des Schuldners zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Schuldners das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Schuldner zu lösen.

Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Schuldner hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner sein Konto bereits überzogen hat.

Außer dem Girokonto können bei der Bank auch alle weiteren Forderungen des Schuldners, wie z.B. Sparguthaben und Sparkassenbriefe gepfändet werden. Beim Sparbuch ist jedoch beispielsweise erforderlich, dass dieses zuvor der Schuldner an den Gläubiger (in der Regel über eine Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher) ausgehändigt hat.