Inkasso-Glossar: (Un)pfändbar?

(Un)pfändbar, was ist (Un)pfändbar?

Obwohl grundsätzlich jede bewegliche Sache gepfändet werden kann, sind bestimmte Sachen unpfändbar. Andererseits können in Sonderfällen auch an sich unpfändbare Sachen gepfändet werden.

Was ist pfändbar?

Bewegliche Sachen, die sich beim Schuldner befinden, können durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Darunter fallen z.B. Teppiche, Handys, Antiquitäten, Uhren und Schmuck. Der Gerichtsvollzieher darf hierbei unterstellen, dass die Sachen, die sich im (Allein-) Gewahrsam des Schuldners befinden, diesem auch gehören.

Der Gerichtsvollzieher kann weiterhin bestimmte Wertpapiere pfänden:

  • Inhaber- und Namenspapiere
    Dies sind Wertpapiere, die auf den Inhaber bzw. auf den Namen lauten, wie z.B. Aktien, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Gewinnanteilscheine.
  • Orderpapiere
    Dabei handelt es sich um Wertpapiere, in denen zwar eine namentlich bezeichnete Person als Berechtigte benannt ist, die aber an eine andere Person durch einen auf dem Papier angebrachten Übertragungsvermerk (Indossament) übertragen werden können. Beispiele: Schecks, Wechsel, kaufmännische Anweisungen.
  • Wertzeichen
    Hierunter fallen beispielsweise Briefmarken, Steuer- und Stempelmarken, Steuerzeichen.

Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer so genannten Hilfspfändung z.B. Sparbücher, Versicherungsscheine und Leihhausscheine (Legitimationspapiere) wegnehmen. Die Pfändung der entsprechenden Forderung selbst (z.B. des Anspruches des Schuldners gegen die Bank auf Auszahlung des Sparguthabens) erfolgt dann anschließend durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Was ist unpfändbar?

Zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz und unter Berücksichtigung der sozialen Belange des Schuldners sehen die Gesetze Ausnahmen von der Pfändbarkeit vor (Pfändungsverbote und -beschränkungen). In den §§ 811 bis 813 ZPO werden z.B. solche Ausnahmen genannt.

Beispielsweise sind folgende Sachen unpfändbar:

  • Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienen und von ihm für eine angemessene und bescheidene Lebensführung benötigt werden (Kleidungsstücke, Betten, Geschirr, notwendige Möbel, Kühlschrank, ein Fernsehgerät etc.).
  • Lebensmittel und Brennmaterial (z.B. Heizölvorrat), sofern sie für den Schuldner und dessen Familie für vier Wochen erforderlich sind.
  • Arbeitsmittel von Personen, die körperliche oder geistige Arbeit leisten, sofern die Arbeitsmittel zur Fortsetzung der Tätigkeit benötigt werden (z.B. Werkzeug eines Handwerkers, Auto eines Handelsvertreters, Schreibmaschine eines Schriftstellers).
  • Bücher, die der Schuldner oder seine Familie in einer Schule oder Kirche gebraucht.
  • Trauringe, Orden und Ehrenzeichen des Schuldners.
  • Hilfsmittel zur Krankenpflege.

Sonderfälle der Pfändung

Gegenstände, die ihrer Art nach unpfändbar sind (siehe oben), können im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden (§ 295 AO, §§ 811 a und b ZPO). Diese Verfahrensweise kommt in Betracht, wenn ein Gegenstand mit hohem Wert durch einen geringwertigeren ausgetauscht werden kann, ohne dass der geschützte Verwendungszweck beeinträchtigt wird.

Beispiele: Ein neuer, hochwertiger Großbildfernseher kann gegen ein gebrauchtes, kleineres TV-Gerät ausgetauscht werden. Ein neuwertiges Kraftfahrzeug kann gegen einen Gebrauchtwagen ausgetauscht werden.

Der Gläubiger kann dem Schuldner auch einen Geldbetrag überlassen, mit dem der Schuldner sich selbst ein Ersatzstück beschaffen kann.

Im Rahmen einer Vorwegpfändung (§ 295 AO, §§ 811 d ZP) können auch eigentlich unpfändbare Sachen gepfändet werden, wenn die Unpfändbarkeit eines Gegenstandes nachweisbar künftig entfällt (z.B. die gemäß §§ 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Betriebsmittel eines Handwerkers, wenn der Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe bereits feststeht). Die gepfändeten Sachen bleiben erst einmal beim Schuldner; wenn die Sachen pfändbar geworden sind, wird die Vollstreckung fortgesetzt.