Inkasso-Glossar: Unpfändbarkeit

Unpfändbarkeit

Aus sozialen Gründen werden Schuldner durch das Gesetz hinsichtlich der Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, in bestimmtem Umfang geschützt.

Unpfändbar sind beispielsweise angemessene Kleidungsstücke, bescheidener Hausrat und Sachen, die für die persönliche Arbeitsleistung unentbehrlich sind.

Von der Pfändung ausgenommen sind insbesondere Haus- und Küchengeräte, Fachbücher, Radio sowie heute vielfach Kühlschrank, Staubsauger und Fernsehgerät.

Höherwertige unpfändbare Sachen können im Wege der Austauschpfändung durch geringwertigere Gegenstände ersetzt werden. Pfändungsschutz genießen auch Teile des Arbeitseinkommens, Leistungen aus der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferfürsorge.

Der Paragraph in dem die Liste der unpfändbaren Gegenstände stehen ist schon recht angestaubt (§ 811 ZPO). Die Rechtsprechung hat ihn aber entsprechend weiterentwickelt. So soll der Schuldner z. B. auch noch am kulturellen Leben teilhaben können. Entsprechend dürfen auch manche Ansprüche nicht gepfändet werden.