Inkasso-Glossar: Austauschpfändung

Austauschpfändung

Eine Austauschpfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung für ein höherwertiges unpfändbares Objekt (z.B. goldene Armbanduhr) ein Ersatzstück oder den erforderlichen Geldbetrag zur Beschaffung des Ersatzgegenstands überlässt, damit das höherwertige Objekt vom Gerichtsvollzieher (im Austausch) gepfändet und verwertet werden kann.

In der Zivilprozessordnung ist die Austauschpfändung in den §§ 811 a und b ZPO geregelt.

Obwohl ein Fernsehgerät gemäß § 811 ZPO grundsätzlich unpfändbar und dem Schuldner zu belassen ist, bedeutet das in der Praxis, dass hier eine Austauschpfändung in der Zwangsvollstreckung vorgenommen werden kann. Ist dem Gläubiger bekannt, dass der Schuldner Eigentümer eines wertvollen Flachbildfernsehers ist, kann diesen im Wege der Zwangsvollstreckung pfänden und wegnehmen und dem Schuldner im Austausch ein wesentlich preiswerteres Ersatzgerät überlassen. Das Austauschgerät wird zum Eigentum des Schuldners. Ersatzweise ist es möglich dem Schuldner einen (unpfändbaren) Geldbetrag zur Beschaffung des Ersatzgegenstands zu überlassen.

In unserem Full-Service-Forderungsinkasso führen unsere Experten die gesamte Palette von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch. Bei entsprechenden Informationen kann eine Austauschpfändung bei dem Schuldner beantragt werden.