Inkasso-Glossar: Pfändung

Pfändung

Die Pfändung ist als die grundsätzlich dem Staat vorbehaltene Beschlagnahme eines Gegenstandes zwecks Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers zu definieren. Die Pfändung ist dabei ausschließlich als Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung zu verstehen.

Bei beweglichen Sachen geschieht die Pfändung durch Inbesitznahme der Sachen durch den Gerichtsvollzieher (i.d.R. durch Anlegen von Pfandsiegeln oder durch Taschenpfändung), bei Forderungen und anderen Rechten durch Pfändungsbeschluss, der dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu zahlen und dem Schuldner gebietet, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten.

Für eine Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, d.h. es muss ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) vorliegen, welcher dem Schuldner zugestellt sein muss bzw. mit dem Pfändungsauftrag zugestellt wird. Des weiteren muss ein entsprechender Antrag gestellt worden sein.

Vollstreckt werden kann durch Sachpfändung und durch Forderungspfändung, wie z.B. Kontenpfändung oder Lohnpfändung. Die Sachpfändung ist dann erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den zu pfändenden Gegenstand beschlagnahmt hat. Die Forderungspfändung gilt als erfolgt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt worden ist.

Durch die Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes ermöglicht. Dabei geht eine zeitlich vorrangige Pfändung einer zeitlich nachfolgenden vor. Dies bedeutet, dass zuerst der pfändende Gläubiger vor einem später pfändenden Gläubiger solange bedient wird, bis seine Forderung erfüllt worden ist.

Wer also schnell im Mahnwesen ist und ebenso schnell einen Titel hat erwirken lassen, kann sich gute Chancen ausrechnen, auch bei der Pfändung an erster Stelle zu stehen.