Inkasso-Glossar: Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Das Amt des Insolvenzverwalters kann nur eine neutrale natürliche Person ausüben, die jedoch geschäftskundig sein muss, d.h. Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich vorweisen kann.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners sowie der Besitz über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter übertragen.

Die Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt durch den Richter in dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Beschluss (§ 27 InsO). Gemäß § 56 InsO ist eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen.

Lehnen die Gläubiger den Insolvenzverwalter ab, können sie auf der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Dieser ist vom Insolvenzgericht zu bestätigen, wenn es sich um eine geeignete Person handelt. Verweigert der zuständige Richter die Bestätigung, kann die Entscheidung von jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§§ 6, 57 InsO).

Dabei steht der Insolvenzverwalter unter Aufsicht des Insolvenzgerichts und des Gläubigerausschusses, falls die Gläubigerversammlung dieses Gremium gewählt hat. Das vorrangige Aufgabenziel für den Verwalter liegt darin, die Gläubiger zu befriedigen und das insolvente Unternehmen zu sanieren. Er hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Er muss versuchen, das Haftungsvermögen zu bereinigen und die Vermögensobjekte bestmöglich zu verwerten oder einen neuen Eigner zu finden.

Mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters beendet. Für schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter nach § 60 InsO. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gerichtlich festgesetzt. Sie bestimmt sich durch Regelsätze nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.