Gläubigerausschuss
Nach § 67 InsO kann das Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. In diesem sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein.
Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Der Gläubigerausschuss ist ein fakultatives "Organ" der Gläubigerschaft zur Unterstützung und Kontrolle des Insolvenzverwalters. Gläubigerausschüsse werden nur relativ selten eingesetzt.
Im Einzelnen sind neben der allgemeine gesetzlichen Aufgabenzuteilung noch folgende Aufgaben und Kompetenzen genannt:
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO
- Entscheidung über die Stilllegung des Unternehmens gemäß § 158 InsO
- Entscheidung über die Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 187 Abs. 3 InsO
- Mitwirkung an der Aufstellung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO
Gläubigerausschüsse werden nur relativ selten eingesetzt. Die Beschlussfassung setzt voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und der Beschluss mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder gefasst wurde. Hier gilt nicht wie in der Gläubigerversammlung die Mehrheit der Forderungsbeträge, sondern die Mehrheit nach Köpfen der Mitglieder.
Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses empfiehlt sich besonders für größere Insolvenzverfahren.