Inkasso-Glossar: Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Unter Insolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person verstanden. Der Begriff kommt aus dem Lateinischen: insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "die Schulden nicht einlösen können".

Im Insolvenzfall ist die natürliche oder juristische Person (etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft) nicht mehr in der Lage, den Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachzukommen. Geregelt wird der Umgang mit Insolvenzfällen in der Insolvenzordnung (InsO).

Das Insolvenzverfahren dient dem Ziel, alle Gläubiger des insolventen Schuldners gemeinschaftlich und geordnet zu befriedigen. Dazu wird das noch vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös möglichst gleichmäßig an die Gläubiger verteilt (Liquidation). Die Gläubiger erhalten dabei die sogenannte Insolvenzquote.

Durch das geordnete Verfahren nach der Insolvenzordnung soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger voll und andere Gläubiger gar nicht befriedigt werden. Es gilt anders als im Zwangsvollstreckungsrecht nicht der Prioritätsgrundsatz ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!"). Vielmehr findet eine Art "Gesamtvollstreckung" in das noch vorhandene Vermögen des Schuldners statt, bei dem alle Gläubiger gleich behandelt werden.

Das Insolvenzverfahren wird vor dem Amtsgericht als Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners eröffnet. Eröffnungsgründe sind die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) und nur bei juristischen Personen auch die Überschuldung (das bestehende Vermögen reicht zur Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr aus).

Die Möglichkeit einer Insolvenz des Vertragspartners muss bei dem Abschluss von Verträgen nach allgemeinem Zivilrecht bedacht werden. Insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen stellt sich die Frage, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, das sog. Insolvenzrisiko, zu tragen hat. Aber auch bei einer eventuellen Zwangsvollstreckung muss man sich im Vorhinein darüber klar werden, ob überhaupt noch Vermögen beim Schuldner vorhanden ist, in das vollstreckt werden könnte. Ansonsten trägt der Gläubiger neben dem beim Schuldner nicht eintreibbaren Betrag auch noch die Kosten der Zwangsvollstreckung und wirft dann "gutes Geld dem bereits verlorenen hinterher".