Inkasso-Glossar: Gemeinschuldner

Gemeinschuldner

Gemeinschuldner nannte man den zahlungsunfähigen Schuldner im Konkursverfahren, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde. 

Dieses kann über das Vermögen von juristischen Personen genauso erhoben werden wie über das Vermögen von natürlichen Personen, von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, von nichtrechtsfähigen Vereinen und über bestimmte Sondervermögen (Nachlass, Gesamtgut fortgesetzter Gütergemeinschaft, bzw. gemeinwirtschaftlich verwaltetes Gesamtgut).

Die Insolvenzordnung (InsO), welche die Konkursordnung abgelöst hat, nutzt den Begriff des Gemeinschuldners nicht. Im Rahmen der InsO wird der Gemeinschuldner nur noch als Schuldner bezeichnet.