Inkasso-Glossar: Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, sich bei einer unbestrittenen Forderung auf eine relativ schnelle und kostengünstige Art einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verschaffen.

Das gerichtliche Mahnverfahren kann zu einer schnellen Beilegung von Streitigkeiten führen, so der Schuldner sich aufgrund des Mahnbescheides doch zu einer Zahlung entschließt. Somit kann bereits der Mahnbescheid unter Umständen ein wirksames Druckmittel sein. Kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid, so bleibt dem Schuldner dann noch die Möglichkeit, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch zu erheben. Unterlässt er dies, so hat der Gläubiger einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel.

Zuständig für das gerichtliche Mahnverfahren sind zentrale Mahngerichte. Durchgeführt wird es zumeist durch einen Rechtspfleger. Dabei wird im Rahmen des Mahnverfahrens nicht detailliert nachgeprüft, ob der behauptete Anspruch auch tatsächlich besteht.Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass und der Zustellung eines Mahnbescheids durch das Gericht beim Schuldner.

Der Gläubiger stellt bei dem zentralen Mahngericht seines Bundeslands einen förmlichen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und entrichtet dabei einen Gebühren- und Auslagenvorschuss. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt und der Gläubiger erhält darüber eine Benachrichtigung.

Erhebt der Schuldner gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, dann wird der Gläubiger grundsätzlich  vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlen Anspruch innerhalb von zwei Wochen Klage zu erheben. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin für das streitige Verfahren.

Widerspricht der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Beantragt der Gläubiger zugleich die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher, kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.

Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozessgericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben.

Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, aus diesem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.