Unterwerfungsklausel
Eine Unterwerfungsklausel ist in einer vollstreckbaren Urkunde die Erklärung des Schuldners, dass er sich wegen der darin enthaltenen Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe.
Vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 Zivilprozeßordnung.