Inkasso-Glosaar: Landgericht

Landgericht

Landgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und steht zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht. In Zivilsachen ist das Landgericht in erster Instanz hauptsächlich zuständig, wenn der Streitgegenstand einen höheren Wert als 5000 Euro hat.

Als zweite Instanz entscheidet das Gericht über Berufungen gegen Zivilurteile der Amtsgerichte. Ausnahme: in Kindschafts- und Familiensachen geht die Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts an das Oberlandesgericht.

In Strafsachen ist das Landgericht erste Instanz als "Schwurgericht" bei den besonders schweren Delikten des § 74 Abs. 2 GVG. Erste Instanz grundsätzlich auch, wenn mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind bzw. in Fällen von besonderer Bedeutung, z.B. Sicherungsverwahrung. Zweite Instanz bei Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts.

Vor dem Landgericht herscht Anwaltszwang.