Inkasso-Glossar: Inkasso

Inkasso

Der Begriff Inkasso kommt aus dem Bankwesen und ist wie dieses italienischen Ursprungs. Inkasso wird erklärt als: "Einkassieren, die Einziehung von barem Geld für Forderungen, besonders auf fällige Wechsel, Rechnungen, verloste Effekten, fällige Coupons etc."

Inkasso leitet sich vom lateinischen "incassare" ab und bedeutet „Geld einziehen“. Der DUDEN definiert den Begriff Inkasso als Beitreibung bzw. Einziehung fälliger Forderungen.

Als Inkasso wird die Abtretung einer Forderung von dem Gläubiger an einen Dritten zur Einziehung bezeichnet. Die Einziehung erfolgt dann üblicherweise durch ein Inkassobüro.

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des ehemaligen RBerG (Rechtsberatungsgesetz) ist Inkasso die "Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen", die "geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - ... betrieben" wird. Der geschäftsmäßige Einzug fremder Forderungen war früher aufgrund der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz, seit 1. August 2008 nach den Vorschriften des RDG, erlaubnispflichtig.

Das Inkasso kann in der Form eines Treuhandinkassos oder eines Forderungskaufs erfolgen.

Grundsätzlich handelt es sich sowohl beim Inkasso als auch bei dem Factoring um die Einziehung einer Forderung gegen Geld. Der Unterschied besteht darin, dass es sich bei dem Factoring um eine Finanzierungsart handelt (d.h. Forderungen systematisch gekauft oder vorfinanziert werden) und bei dem Inkasso einzelne Forderungen zur Einziehung übertragen werden. Im Einzelnen können die Übergänge jedoch fließend sein.