ADF-NewsTicker Januar 2012

Wiederaufleben einer Darlehensforderung nach gescheiterter Tilgung
 
In einem Darlehensvertrag war vereinbart worden, dass zur Tilgung eines Geschäftsdarlehens u.a. eine Versicherungsleistung (hier zugunsten der Ehefrau des Schuldners) verwendet werden soll. Nach Eingang der Versicherungszahlung waren die Darlehensforderungen der Bank völlig ausgeglichen. Später musste die Versicherungsleistung allerdings wieder zurückgezahlt werden. Daraufhin leitete die Bank die Verwertung der bestellten Sicherungsgrundschuld in die Wege.
 
Das Oberlandesgericht erklärte diese Maßnahme für rechtens. Auch wenn das Geldinstitut die Versicherungsleistung zunächst als Erfüllung angenommen und das Darlehenskonto infolge dieser Tilgung geschlossen hat, besteht die Darlehensforderung fort. Die Bank durfte sich daher des ihr eingeräumten Sicherheitsmittels bedienen.
 
Quelle: OLG Nürnberg, AZ.: 14 U 1058/08

Keine Kontoumschreibung des Bevollmächtigten nach Erbfall
 
Hat ein späterer Erblasser seiner Ehefrau eine Vollmacht über sein Girokonto erteilt, die nach dem Wortlaut über seinen Tod hinaus wirksam bleiben sollte ("transmortale" Kontovollmacht), berechtigt die Vollmacht grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten. Der in der vorliegenden Vollmachtsurkunde verwendete Begriff der "unbeschränkte(n) Verfügung" rechtfertigt keine andere Auslegung. Schreibt die kontoführende Bank das Konto gleichwohl auf den Namen der Ehefrau um, kann der Alleinerbe des Verstorbenen von dem Kreditinstitut den Ersatz des Guthabens zum Zeitpunkt der Umschreibung verlangen.
 
Quelle: BGH, AZ.: XI ZR 191/08

Vor drohender Zwangsvollstreckung übergebener Scheck
 
Der Insolvenzverwalter kann eine Leistung des Schuldners, die dieser vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat und durch die Insolvenzgläubiger benachteiligt werden, dann nicht anfechten, wenn die Leistungserbringung im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen Gläubiger erfolgte. Dem steht es nicht gleich, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson (hier Finanzbeamter) zur Vermeidung eines Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt.
 
Eine Ausnahme lässt der Bundesgerichtshof lediglich für den Fall zu, dass der Schuldner nur noch die Wahl zwischen Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (Gerichtsvollzieher oder Finanzbeamter) hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn - wie hier - die Zwangsvollstreckung mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Dann ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den mittels Scheck übergebenen Betrag zurückzufordern.
 
Quelle: BGH, AZ.: IX ZR 22/07

Ende des fliegenden Gerichtsstands?
 
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen Ort der Verletzungshandlung nicht der Ort, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern der Ort ist, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wird.
 
Damit hat das OLG München die Auslegung des § 32 ZPO eingeschränkt. Denn diese Bestimmung wird bislang insbesondere bei Urheber- oder Wettbewerbsverletzungen von der Verletztenseite zitiert, um so ein "beliebiges" - für den Kläger als günstig empfundenes - Gericht anzurufen.
 
Das OLG München folgt dabei der "neueren" Rechtsprechung, in der „eine Tendenz zu beobachten ist, den "fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung", der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern".
 
Quelle: OLG München, AZ.: 31 AR 232/09

 
Insolvenzverwalter kann Parteispende zurückfordern
 
Nach einer Regelung in der Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter Geschenke des zahlungsunfähigen Unternehmens bis zu einem Zeitraum von vier Jahren vor Insolvenzeröffnung zurückfordern. Das Recht steht ihm auch zu, wenn das Pleiteunternehmen innerhalb dieses Zeitraums einer politischen Partei einen vierstelligen Betrag gespendet hat. Ob die Partei das Geld noch hat, ist unerheblich. Sie muss den erhaltenen Betrag der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.
 
Quelle: OLG Celle, AZ.: 13 U 18/08