Pfändungsfreigrenze gilt nicht für Strafgefangene - Häftlingslohn zum großen Teil pfändbar

Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf Strafgefangenen das Geld, das sie in der Haft verdienen, in hohem Umfang gepfändet werden. 

Nach dem BGH - Beschluss gilt die übliche Pfändungsgrenze von mindestens 1.073,88 Euro im Monat für das Arbeitseinkommen von Strafgefangenen nicht. Die Bundesrichter begründen ihre Entscheidung unter anderem damit, dass Arbeitnehmer in Freiheit höhere Ausgaben haben. Strafgefangene bekämen Unterbringung, Verpflegung und Gesundheitsversorgung kostenlos. 

Allerdings bedeutet die Karlsruher Entscheidung nicht, dass künftig sämtliche Arbeitseinkünfte von Strafgefangenen gepfändet werden dürfen. Das monatliche Taschengeld, das so genannte Hausgeld, bleibt unpfändbar. Es beträgt drei Siebtel des Arbeitseinkommens. Häftlinge verdienen allerdings deutlich weniger als andere Arbeitnehmer, ihr Stundenlohn beträgt in der Regel etwa einen Euro. Neben dem Taschengeldanteil muss Strafgefangenen auch Überbrückungsgeld erhalten bleiben. Damit sollen die Haftentlassenen den ersten Monat in Freiheit finanzieren. Alles, was über dem Taschengeldanspruch und dem Überbrückungsgeld liegt, ist jedoch zukünftig der Pfändung zugänglich.

Die Pfändbarkeit von Gefangenenlohn war vorher juristisch umstritten. Ein Teil der Strafrechtler vertrat die Auffassung, dass die gesetzliche Pfändungsgrenze für Arbeitnehmerlohn i grundsätzlich auch für arbeitende Strafgefangene gelte, allerdings sei ein fiktiver Anteil für die Naturalleistungen im Gefängnis abzuziehen.

Dem widerspricht der BGH. Das Gesetz stütze diese Auffassung nicht, so die Begründung. Auch das frühere Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das eine höhere Entlohnung von Gefangenenarbeit aus Gründen der Resozialisierung forderte, verlange nicht einen so weit reichenden Pfändungsschutz von Gefangenenlohn. Wenn der Gesetzgeber einen höheren Anteil des Arbeitseinkommens unpfändbar machen wolle, müsse er entsprechende gesetzliche Maßnahmen ergreifen, so der BGH.


BGH IX a 287/03