Änderung der Rechtsanwaltsvergütung im RVG ab 01.01.2021

Am 01.01.2021 tritt eine Änderung des RVG und anderer Kostenvorschriften in Kraft.

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - (KostRÄG 2021) wurde am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Die Änderung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) führt zu einer Erhöhung der Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit. Zudem werden manche Gebührentatbestände umstrukturiert.

Neue RVG- und Gerichtskostentabelle

Die neue RVG-Tabelle (gültig ab dem 1.1.2021) und die  neue GK-Tabelle (gültig ab dem 1.1.2021 können Sie hier einsehen und herunterladen.

Änderungen in der RVG-Gebührentabelle

Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Änderungen:

  • Alle Wert-, Fest- und Betragsrahmengebühren und die Gerichtskosten steigen um 10 %. Darüber hinaus erhöhen sich die Gebühren im Sozialrecht sogar insgesamt um 20 %

  • Die Änderung der Gebührentabellen für Gerichts- und Anwaltskosten. Die Streitwertsprünge und die jeweiligen Gebühren werden angepasst. In der ersten Stufe mit Streitwert bis 500,00 Euro beträgt die 1.0 Gebühr nun 49,00 Euro statt 45,00 Euro wie bisher.

  • Die Mindestgebühr wird von 13,50 Euro auf 15,00 Euro angehoben. Dies ist  vor allem bei der Berechnung der Mehrvertretungsgebühr und der Zwangsvollstreckungskosten aus einem Wert bis 300,00 Euro von Bedeutung.

  • Für die Mitwirkung bei privatschriftlichen Vergleichen und die dadurch erzielte Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens fällt unter bestimmten Voraussetzungen eine Terminsgebühr an, obwohl kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat.

  • Die Anrechnung der mehrfach angefallenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die einheitliche Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung wird künftig durch einen Deckel begrenzt.

  • Die Fahrtkostenpauschale, die Tages- und Abwesenheitsgelder werden angehoben, die Fahrtkostenpauschale von bislang 0,30 Cent je Kilometer auf künftig 0,42 Euro, die Tage- und Abwesenheitsgelder auf 30 Euro, 50 Euro und 80 Euro.

  • Die Gerichtsgebühren u.a. nach § 34 Gerichts- und NotarkostenG- in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis werden linear um 10 % angehoben.

  • Die Mindestgebühr nach Nr. 1100 im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls wird von 32,00 € auf 36,00 € angehoben