Inkasso-Glossar: Zwangsvollstreckungsnovelle

Zwangsvollstreckungsnovelle

Durch die seit dem 01.01.1999 geltende Zwangsvollstreckungsnovelle sind Aufgaben auf den Gerichtsvollzieher übergegangen, die ehemals von den Vollstreckungsgerichten direkt bearbeitet worden sind.

Die Stellung des Gläubigers wurde durch die Novelle ebenfalls gestärkt. Aber auch die Kosten des Verfahrens haben sich durch die Novelle erhöht.

  • Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nunmehr der Gerichtsvollzieher und nicht mehr das Amtsgericht direkt zuständig. Dasselbe gilt für die neu geschaffene Auskunfts- und Herausgabeversicherung.
     
  • Ist der Gläubiger einverstanden, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zur Tilgung der Forderung Ratenzahlungen gestatten.
     
  • Weigert der Schuldner sich, die Wohn- oder Geschäftsräume durchsuchen zu lassen, so hat er auf Antrag des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Ein solcher Antrag kann mit einem Auftrag zur Sachpfändung kombiniert werden.
     
  • Scheidet der Schuldner nach einer Lohnpfändung aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis aus und begründet innerhalb von neun Monaten ein neues Arbeitsverhältnis mit seinem alten Arbeitgeber, so erstreckt sich die Gehaltspfändung auch auf Forderungen aus dem neuen Arbeitsverhältnis.
     
  • Bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte gibt das angegangene aber nicht zuständige Gericht auf Antrag des Gläubigers den Vorgang an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist allerdings für das zuständige Gericht nicht bindend.
     
  • Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass der Gläubiger die Erstattung der gesamten Vollstreckungskosten von einem Schuldner seiner Wahl verlangen kann.
     
  • Legt der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg einer Bank oder Sparkasse vor, auf dem der Gläubiger als Empfänger benannt ist, so muss die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden.
     
  • Die Verwertung gepfändeter Gegenstände in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung kann nun auf Antrag vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Voraussetzung ist ein gegenüber der herkömmlichen Verwertung zu erzielendes besseres Ergebnis.
     
  • Es obliegt nunmehr dem Gerichtsvollzieher, über eine Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen zu entscheiden. Soll in der Wohnung des Schuldners vollstreckt werden, bedarf es dazu nach wie vor einer richterlichen Anordnung.
     
  • Ohne Einwilligung des Schuldners darf eine Wohnung oder ein Geschäftsraum nur mit richterlicher Durchsuchungsanordnung durchsucht werden. Ausnahme: Der Erfolg der Durchsuchung würde gefährdet werden (Gefahr in Verzug).
     
  • Eine Zwangssicherungshypothek kann nur für einen Betrag von mindestens € 750,00 eingetragen werden.
     
  • Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks des Schuldners wird sodann mit dem Vollstreckungstitel betrieben, auf dem die Eintragung der Sicherungshypothek vermerkt ist.
     
  • Hängt die Zwangsvollstreckung von einer vom Gläubiger zu leistenden Sicherheitsleistung ab, kann auch wegen eines Teilbetrages vollstreckt werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag.