Inkasso-Glossar: Widerspruch (gegen Mahnbescheid)

Widerspruch (gegen Mahnbescheid) 

Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

Wird Widerspruch erhoben, kann der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid erwirken und nur durch ein ordentliches Gerichtsverfahren zu einem Vollstreckungstitel kommen.

Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Das Gericht setzt den Antragsteller über den Widerspruch in Kenntnis. An den rechtzeitig erhobenen Widerspruch schließt sich das streitige gerichtliche Verfahren an, wenn eine Partei dies beantragt hat.

Ein solcher Widerspruch sollte erst nach genauer Prüfung erfolgen (ggf. nach juristischer Beratung), um zu vermeiden, dass durch ein sich anschließendes Klageverfahren unnötige weitere Kosten entstehen, die der Schuldner unter Umständen zu tragen hat.

Vgl. §§ 694, 695 Zivilprozessordnung.