Inkasso-Glossar: Werklieferungsvertrag

Werklieferungsvertrag

Bei einem Werklieferungsvertrag verpflichtet sich der beauftragte Unternehmer, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Material herzustellen. Auf einen derartigen Vertrag findet bei vertretbaren Sachen vor allem das Kaufvertragsrecht Anwendung, bei unvertretbaren Sachen vor allem das Werkvertragsrecht.

Der Werklieferungsvertrag ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Zum Beispiel: Lieferung von Briefpapier, auf das das vom Unternehmer erstellte Firmenlogo gedruckt wird.

Der Werklieferungsvertrag selbst ist nicht gesetzlich geregelt. Das Recht des Werklieferungsvertrages bestimmt sich nach dem Kaufvertragsrecht mit folgenden Ausnahmen:

Eine Besonderheit gilt, soweit es sich um die Herstellung nicht vertretbarer Sachen handelt (§ 91 BGB, z.B. das maßgefertigte Möbelstück): Bei der Anwendung des Kaufvertragsrechts sind auch die in § 650 BGB aufgeführten Vorschriften des Werkvertragsrechts zu beachten mit der Maßgabe, dass anstelle der Abnahme der nach § 446 f. BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.

Gemäß § 381 Abs. 2 HGB unterliegt der Werklieferungsvertrag, soweit er ein Handelsgeschäft ist, den Vorgaben des Handelsrechts.