Inkasso-Glossar: Verzugszinsen

Verzugszinsen

Verzugszinsen sind beim Schuldnerverzug fällig.

Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 zu verzinsen.

Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese zu entrichten (vgl. § 288 Abs. 3 BGB).

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. § 288 Abs. 2 BGB).