Inkasso-Glossar: Vermögensauskunft

Vermögensauskunft

Ab dem 01.01.2013 wurde aus der eidesstattlichen Versicherung die Vermögensauskunft. Der Gläubiger kann seitdem sofort die Abgabe der neuen Vermögensauskunft verlangen und nicht. Er muss nicht mehr, wie bei der eidesstattlichen Versicherung, zuvor einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch durchzuführen.

Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen. Gleichzeitig stellt er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu.

Gibt der Schuldner im Termin die Vermögensauskunft bei dem Gerichtvollzieher ab, erstellt dieser ein elektronisches Vermögensverzeichnis, welches dann dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht übermittelt wird.

Weigert sich der Schuldner grundlos die Vermögensauskunft abzugeben, kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl beantragt werden, um den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen.

Hat der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben, erteilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Abschrift davon.

Seit dem 01.01.2013 werden die Vermögensverzeichnisse nicht mehr in einem für den Wohnort des Schuldners zuständigen Amtsgericht geführten Schuldnerverzeichnis sondern  bei zentralen Vollstreckungsgerichten der Bundesländer geführt. In diese Schuldnerverzeichnisse wird der Schuldner aufgrund einer Anordnung des Gerichtsvollziehers eingetragen,

  • wenn er sich geweigert hat, die Vermögensauskunft abzugeben oder
  • wenn eine weitere Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft voraussichtlich nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird oder
  • wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Befriedigung des Gläubigers nachweist.
  • Die Eintragungsanordnung wird dem Schuldner bekannt gemacht und 2 Wochen danach vollzogen, wenn der Schuldner sich nicht rechtzeitig dagegen wehrt.

Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird in der Regel 3 Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht. Eine vorzeitige Löschung ist möglich, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird. Zuständig ist das Zentrale Vollstreckungsgericht, bei dem das Schuldnerverzeichnis zentral geführt wird.