Inkasso-Glossar: Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren betrifft in erster Linie Privatpersonen, aber auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Es handelt sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das für natürliche Personen gilt, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§§ 304 ff InsO).

Eine Ausnahme besteht gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn die Vermögensverhältnisse eines Selbstständigen überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. In diesem Fall bleibt es bei der Anwendbarkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse ist in § 304 Abs. 2 InsO legal definiert: Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger hat.

Vom Ablauf her ist das Verbraucherinsolvenzverfahren dreistufig angelegt:

  1. Der Schuldner ist verpflichtet, zunächst im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu suchen (Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass, etc.). Hierzu wird die Unterstützung einer Schuldner-Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes empfohlen.
     
  2. Ist dies nicht erfolgreich, beginnt das gerichtliche Insolvenzverfahren, das in zwei Stufen abläuft. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt dies nicht, erfolgt die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
     
  3. Wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens positiv entschieden, folgt die Durchführung des "vereinfachten Insolvenzverfahrens". Das Gericht bestellt einen Treuhänder, der das Verfahren weiterhin begleitet.

Diese Reihenfolge ist verpflichtend, aber nicht immer sind alle drei Stufen nötig. Wer sich bereits außergerichtlich einigt, kommt nicht mehr zu Stufe 2 und 3. Wer im Schuldenbereinigungsverfahren zu einer für alle Beteiligten befriedigenden Lösung kommt, muss das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr beantragen.

Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden im Verbraucherinsolvenzverfahren durch einen Treuhänder wahrgenommen.

Wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, erlässt das Insolvenzgericht nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode die bestehenden Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Er wird somit von allen Forderungen befreit, die bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden haben. Ausgenommen sind lediglich Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, soweit diese zur Tabelle angemeldet wurden, sowie Geldstrafen, Geldbußen, Zwangsgelder und Ordnungsgelder.

Vor Ausschüttung der Quote an die Gläubiger sind zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen.