Inkasso-Glossar: Taschengeld und Pfändung

Taschengeld und Pfändung

Der Taschengeldanspruch kann bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft gepfändet werden.

Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, also auf einen Betrag, über den er zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem Vermögen, dem Einkommen, dem Lebensstil und ist somit vom Einzelfall abhängig. Man geht von etwa 5 % des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsschuldners aus.

Verfügt ein verheirateter Schuldner über kein Vermögen und keine eigenen Einkünfte, besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, in den Taschengeldanspruch des Schuldners zu pfänden, der diesem nach dem Gesetz gegenüber seinem Ehegatten zusteht. Grundsätzlich ist der Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten bedingt pfändbar, da es sich hierbei um eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt. Da sich der Taschengeldanspruch aus dem Gesetz ergibt, ist es für die Frage der Pfändbarkeit nicht entscheidend, wie die Eheleute die Zahlung des Taschengelds handhaben.

Die Pfändung des Taschengeldanspruchs kann zwar faktisch zu einer "Mithaftung" der Familie des taschengeldberechtigten Schuldners führen, wenn dem Schuldner trotz der Pfändung ein vergleichbarer Betrag zur Verfügung gestellt wird. Dies schließt die Zulassung der Pfändung aber nicht aus, da rechtlich keine solche "Nachschusspflicht" des zahlungspflichtigen Ehegatten besteht.

Zusätzlich setzt die Zulässigkeit einer Taschengeldpfändung  jedoch voraus, dass eine Zwangsvollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners aussichtslos ist und die Pfändung der Billigkeit entspricht.