Inkasso-Glossar: Regress

Regress

Unter Regress (auch als Rückgriff lat. regressus bezeichnet) versteht man die Inanspruchnahme eines Dritten wegen eines geleisteten Ersatzes. In der Praxis nimmt z.B. der in Anspruch genommene Gesamtschuldner die übrigen in Regress.

Das Zivilrecht kenn drei verschiedene Möglichkeiten, aus denen ein Rückgriffsrecht folgen kann:

Der Bürge kann auch den Hauptschuldner in Regress nehmen, wenn er den Gläubiger statt des Schuldners befriedigt hat. Im Wechselrecht wird unter Regress die Befriedigung der Ansprüche des Wechselgläubigers bei einem notleidenden Wechsel verstanden, wenn Wechselverpflichtete (Indossanten, Aussteller, Wechselbürgen) in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt auch beim Scheck.