Inkasso-Glossar: Rechtsbehelf und Rechtsmittel

Rechtsbehelf und Rechtsmittel

Der Rechtsbehelf ist gegenüber dem Rechtsmittel die übergeordnete Bezeichnung, da er sowohl die förmlichen als auch die formlosen Gesuche umfasst.

Über den Rechtsbehelf, wie z.B. Widerspruch, Einspruch, Erinnerung, wird bei dem Gericht entschieden, gegen dessen Entscheid sich der Rechtsbehelf richtet.

Über das Rechtsmittel, wie z.B. Berufung und sofortige Beschwerde, entscheidet die nächst höhere Instanz.

Sollen Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das Vorgehen des Gerichtsvollziehers überprüft werden, so ist Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einzulegen. Wird diese zurückgewiesen, kann mit der sofortigen Beschwerde eine überprüfung dieser Entscheidung herbeigeführt werden. Wird die Entscheidung in der nächsthöheren Instanz durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde bestätigt, ist eine weitere sofortige Beschwerde nicht möglich. Lediglich wenn auf die sofortige Beschwerde hin Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet oder aufgehoben werden, wird diese Entscheidung mit der weiteren sofortigen Beschwerde angefochten.

Gegen die Vollstreckung aus einem vorliegenden Titel kann sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage wehren, wenn er sich auf Einwendungen stützen kann, die nach der letzten mündlichen Verhandlung (in einem Prozessverfahren) entstanden sind.

Wurde in einen nicht dem Schuldner gehörenden Gegenstand vollstreckt, kann der Eigentümer mit der Drittwiderspruchsklage erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.

Sowohl bei der Vollstreckungsgegen- als auch bei der Drittwiderspruchsklage kann auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung der Sache angeordnet werden.