Inkasso-Glossar: Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe

Unter Prozesskostenhilfe versteht man das in verschiedenen Prozessordnungen vorgesehene Recht auf einstweilige oder dauernde, vollständige oder teilweise Befreiung einer finanziell leistungsschwachen Partei von den Prozesskosten, sofern der Prozess für die Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Aufgrund der Regelungen zur Prozesskostenhilfe können Minderbemittelte die teilweise oder auch vollständige Befreiung von den Prozesskosten erreichen. Prozesskostenhilfe kann gewährt werden in:

  • bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
  • in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und
  • im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Im Strafverfahren kommt sie nur für den Nebenkläger in Betracht.

Voraussetzung für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ist der Antrag der Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt. Desweiteren muss die Partei die Kosten für ein Gerichtsverfahren nicht oder nur in Raten aufbringen können. Diese Voraussetzung hierfür muss die Partei anhand von Unterlagen nachweisen. Letztlich muss das Verfahren für die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, auch hinreichend Aussicht auf Erfolg haben. Auch diesen Punkt hat die Partei darzulegen.

Der Antrag ist an das zuständige Prozessgericht zu stellen. Bei einer positiven Entscheidung wird der Partei der den Antrag stellende Anwalt beigeordnet.

Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die Partei von der Zahlung der Gerichtskosten, Anwaltskosten und Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungsschritte sind in § 115 ZPO dargestellt. Die Grundbeträge § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 ZPO betragen:

Übersteigt das Einkommen der Partei die in § 115 ZPO festgelegte Grenzen, liegt aber dennoch innerhalb eines Bedürftigkeitsrahmens, so wird der Partei Ratenzahlung bewilligt. Die Gebühren und Auslagen des Prozesses werden dann von der Landeskasse vorgestreckt und sind von der Partei in den ebenfalls in § 115 ZPO festgelegten Raten zurückzuzahlen.

Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Verliert die Prozesskostenhilfe erhaltende Partei den Prozess, so zahlt die Staatskasse zwar die Gerichtskosten und ihre Anwaltskosten, nicht aber die Kosten des gegnerischen Anwalts! Auf diese Gefahr hat der Rechtsanwalt den Mandanten hinzuweisen.