Inkasso-Glossar: Pfändung von Renten

Pfändung von Renten

Eine Rente kann wegen jeder Geldforderung in dem Umfang gepfändet werden, in dem Arbeitseinkommen (§ 54 Abs. 4 SGB I) pfändbar ist. Dies bedeutet, dass §§ 850 ff. ZPO anzuwenden sind.

Diese Pfändungsmöglichkeit bringt für einen Gläubiger eine Reihe von Vorteilen: Z.B. darf der Schuldner als künftiger Rentenberechtigter über die Rentenanwartschaften nicht mehr verfügen, das heißt: Er darf sie weder abtreten noch verpfänden (§ 40 Abs. 1 SGB I), so dass eine Manipulationsgefahr ausgeschlossen wird.

Außerdem kann so Druck auf den Schuldner ausgeübt werden, der geneigt sein wird, seine Schuld bis zum Rentenfall abzutragen, um die Rente "ungekürzt“ zu beziehen. Ihm muss klar gemacht werden, dass der Arbeitgeberanteil immer abgeführt wird – egal wo erarbeitet – und dass dadurch seine Rentenanwartschaften monatlich wachsen.

Oft erfährt ein Gläubiger erst über das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Bestehen etwaiger Renten (-anwartschaften). Die amtlichen Antragsformulare zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung enthalten jedoch keine Fragen in Bezug auf den Rentenversicherungsträger. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, bei Antragsstellung folgende Zusatzfragen zu stellen:

  • An wen führen Sie Beiträge zur Altersversicherung ab?
  • An wen führen Sie Beiträge für eine eventuelle Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab?
  • Haben Sie eine Zusatzversicherung zur Altersvorsorge?
  • Haben Sie Anwartschaften auf Betriebsrenten? Wenn ja, bei welchem Arbeitgeber?

Sollte der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung für einen anderen Gläubiger geleistet haben, sollte möglicherweise ein Nachbesserungsverfahren eingeleitet werden. Diese Antragsmöglichkeit steht nach herrschender Meinung auch Drittgläubigern zu.

Die Pfändung erfolgt in Form der Forderungspfändung. Die Pfändung muss der Billigkeit entsprechen, und der Rentner darf hierdurch nicht sozialhilfebedürftig werden; dies gilt nicht bei Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche.