Inkasso-Glossar: Pfändung von Bankkonten (Kontenpfändung)

Pfändung von Bankkonten

Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird.

Die kontoführende Stelle (Bank; Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Da viele Schuldner über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.

Befindet sich bei der Pfändung eines Bankkontos auf dem Konto kein Guthaben, ist der möglicherweise bestehende Überziehungsanspruch des Schuldners nicht pfändbar, da es sich hierbei nicht um einen Anspruch im juristischen Sinne handelt, sondern nur um die Duldung der Kontoüberziehung durch die Bank.

Gemäß § 850k ZPO besteht ein Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus bestimmten wiederkehrenden Einkünften, insbesondere dem Arbeitseinkommen. Danach ist auf Antrag des Schuldners eine Pfändung des Arbeitseinkommens in Höhe des pfändungsfreien Betrages (Lohnpfändung - Berechnung) aufzuheben.

Ab dem 01.07.2010 kann der Schuldner einen Kontopfändungsschutz in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gem. § 850k ZPO erreichen.

Sollte der Schuldner nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto verfügen, so ist er oft dennoch darauf bedacht, sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung zu einigen, um diesen zu einer zumindest vorübergehenden Freigabe seines Kontos zu bewegen. Der Schuldner hat ein starkes Interesse an der schnellen Beendigung des Pfändungszustandes, da bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA erfolgt, welche die Kreditunwürdigkeit des Schuldners zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Schuldners das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Schuldner zu lösen.

Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Schuldner hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner sein Konto bereits überzogen hat.

Außer dem Girokonto können bei der Bank auch alle weiteren Forderungen des Schuldners, wie z.B. Sparguthaben und Sparkassenbriefe gepfändet werden. Beim Sparbuch ist jedoch beispielsweise erforderlich, dass dieses zuvor der Schuldner an den Gläubiger (in der Regel über eine Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher) ausgehändigt hat.