Inkasso-Glossar: Nachfrist

Nachfrist

Kommt der Schuldner mit einer so genannten Hauptleistung in Verzug oder hat er sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht, so kann der vertragstreue Gläubiger dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Nachfrist setzen, die mit der Erklärung versehen ist, dass er danach die Abnahme der Leistung verweigere.

Dadurch soll dem Schuldner noch einmal eindringlich vor Augen geführt werden, daß nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist erhebliche Ansprüche auf ihn zukommen können, zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§326 BGB) oder ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die dadurch entstehen, daß man die Leistung nun von einem anderen ausführen läßt(§634 BGB). Die Nachfrist muß angemessen sein, das heißt sie muß dem Schuldner tatsächlich die Möglichkeit geben, die geschuldete Leistung noch zu erbringen.