Inkasso-Glossar: Masselosigkeit

Masselosigkeit

Von Masselosigkeit spricht man wenn im eröffneten Insolvenzverfahren nicht einmal mehr die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) gedeckt sind.

Der Insolvenzverwalter stellt die Arbeit ein, das Gericht hört die Gläubiger an, ob diese bereit sind, neues Geld einzuschießen, lehnen diese ab, wird das Insolvenzverfahren von Amts wegen eingestellt (§ 207 InsO).

Aus den restlichen Barmittel werden die Auslagen bezahlt und  - soweit die Mittel reichen - danach anteilig die Kosten. Zur Abgrenzung von der Masseunzulänglichkeit siehe dort.