Inkasso-Glossar: Mahnverfahren, gerichtliches

Mahnverfahren, gerichtliches

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren für den Gläubiger einer Geldforderung zur schnellen und kostengünstigen Erlangung eines Vollstreckungstitels (Vollstreckungsbescheid).

Geldforderungen gegen einen Schuldner können - ohne dass eine Klage erhoben werden muss - im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Das Mahnverfahren ist auf andere Ansprüche als auf Zahlungsansprüche nicht anwendbar. Insbesondere bei unstreitigen Ansprüchen kann das Mahnverfahren ein schneller Weg zur Titelerlangung sein. Es besteht kein Anwaltszwang.

Der Anspruch darf nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängen.

Die Antragstellung erfolgt entweder in Papierform auf speziellen, scannfähigen amtlichen Vordrucken oder auf elektronischem Wege per Datenfernübertragung mit Verschlüsselung und Signatur.

Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. das zentrale Mahngericht des Gerichtsbezirkes. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Das Amtsgericht ist auch bei höheren Streitwerten zuständig. Die Landesregierungen sind nach § 689 Abs. 3 ZPO ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zu zentralisieren.

In den Bundesländern sind hiernach folgende zentrale Mahngerichte eingerichtet worden:

Bundesland:Zentrales Mahngericht:Internetadresse:
Baden-WürttembergAmtsgericht Stuttgarthttps://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite
BayernAmtsgericht Coburghttps://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/zentrales-mahngericht/index.php
BerlinAmtsgericht Berlin-Weddinghttps://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/
BrandenburgAmtsgericht Berlin-Weddinghttps://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/
BremenAmtsgericht Bremenhttp://www.bremen.de/
HamburgAmtsgericht Hamburg-Mittehttps://justiz.hamburg.de/mahnsachen/
HessenAmtsgericht Hünfeldhttps://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/landgerichtsbezirk-fulda/amtsgericht-huenfeld
Mecklenburg-VorpommernAmtsgericht Hamburg-Mittehttps://justiz.hamburg.de/mahnsachen/
NiedersachsenAmtsgericht Uelzenhttp://www.amtsgericht-uelzen.niedersachsen.de/
Nordrhein-WestfalenAmtsgericht Hagen für die OLG-Bezirke Hamm und Düsseldorf;
Amtsgericht Euskirchen für den OLG-Bezirk Köln
https://www.ag-hagen.nrw.de



http://www.agt-euskirchen.nrw.de
Rheinland-PfalzAmtsgericht Mayenhttp://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Ordentliche-Gerichte/
SaarlandAmtsgericht Mayenhttp://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Ordentliche-Gerichte/
SachsenAmtsgericht Aschersleben,
Zweigstelle Staßfurt
https://ag-asl.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/
Sachsen-AnhaltAmtsgericht Aschersleben,
Zweigstelle Staßfurt
https://ag-asl.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/
Schleswig-HolsteinAmtsgericht Schleswighttps://www.ag-schleswig.schleswig-holstein.de
ThüringenAmtsgericht Aschersleben,
Zweigstelle Staßfurt
https://ag-asl.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/

Zu beachten ist aber, dass die zentrale Bearbeitung in den einzelnen Bundesländer teilweise an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Zuständig ist gemäß § 20 RPflG der Rechtspfleger. Dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 688, 689, 690 ZPO. Es findet grundsätzlich keine Schlüssigkeitsprüfung statt.

  • Der Antragsteller beantragt bei dem zuständigen Gericht den Erlass eines Mahnbescheids. Sofern nicht alle erforderlichen Angaben auf dem Antrag ausgefüllt sind, erhält der Schuldner von dem Mahngericht eine Monierung mit der Aufforderung, die konkret benannten Mängel zu beheben.

  • Der vollständig ausgefüllte Mahnbescheid wird dann dem Schuldner durch das Gericht zugestellt.

  • Der Schuldner hat dann drei Möglichkeiten:
     
    1. Beginnend mit der Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, die im Mahnbescheid behauptete Schuld zu begleichen.

    2. Er kann innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Widerspruch einlegen. Das Verfahren wird dann auf den Antrag des Gläubigers zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das zuständige Gericht abgegeben.

    3. Wird durch den Schuldner kein Widerspruch eingelegt und bezahlt er den Anspruch auch nicht, erlässt das Amtsgericht nach dem Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Schuldner wiederum innerhalb von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung, Einspruch einlegen kann. Der Rechtsstreit wird dann ebenfalls an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben.

Solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, kann der Schuldner noch wirksam Widerspruch einlegen. Ist der Widerspruch verspätet, ist er als Einspruch zu behandeln.

Widerspricht der Antraggegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Beantragt der Gläubiger zugleich die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher, kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.

Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozessgericht zur Eröffnung des streitigen Verfahrens abgegeben.

Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, aus diesem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Besondere Bedeutung hat das gerichtliche Mahnverfahren auch bei Forderungen, bei denen die Verjährung droht, da bereits der Antrag eine drohende Verjährungseinrede verhindern kann.

ADF Inkasso ist bei allen zentralen Mahngerichten für das gerichtliche Mahnverfahren bundesweit zertifiziert.