Inkasso-Glossar: Inkassovollmacht

Inkassovollmacht

Im Gegensatz zur fiduziarischen Abtretung bleibt der Gläubiger bei der Inkassovollmacht im vollen Umfang Eigentümer der Forderung. Die Inkassovollmacht ermächtigt das Inkassounternehmen lediglich zum Forderungseinzug für den Vollmachtgeber.

Das Inkassounternehmen wird lediglich beauftragt, im Rahmen des geschlossenen Inkassovertrages gegen die Schuldner alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderung erforderlich sind, einzuleiten. Rechtlich handelt es sich bei der Inkassovollmacht nicht um eine Forderungsabtretung, sondern nur um die Befugnis ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen.

Das Inkassounternehmenn wird in der Inkassovollmacht weiterhin bevollmächtigt, im Rahmen der Inkassovereinbarung, alle im Zusammenhang mit der Forderung zu treffenden Absprachen, Vereinbarungen usw., ggf. auch mit dritten Personen, im Namen des Gläubigers durchzuführen und Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen.

Das Inkassounternehmen wird vom Gläubiger darüber hinaus in der Regel dazu berechtigt, für den Gläubiger in dessen Namen Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die aus Inkassoaufträgen erwachsen, und den Verkehr sowie informierenden Schriftwechsel mit diesen Rechtsanwälten zu führen. Die Rechtsanwälte sind sodann zur Erteilung von Untervollmachten und zum Geldempfang für den Gläubiger befugt.