Inkasso-Glossar: Inkassodienst

Inkassodienst

"Inkassodienst" ist eine überkommene bzw. umgangssprachliche Bezeichnung eines Unternehmens für außergerichtlichen Forderungseinzug (Inkasso).

Ein Inkassodienst ist ein kaufmännisch geführter Gewerbebetrieb. Um einen Inkassodienst zu betreiben, ist  eine Inkassoerlaubnis notwendig. Um Inkassoerlaubnis zu erlangen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Mindestalter von 25 Jahren, festgelegte wirtschaftliche Verhältnisse, Nachweis der erforderlichen Sachkunde in Theorie und Praxis sowie uneingeschränkte Zuverlässigkeit.

Der Inkassodienst übernimmt im Auftrag des Gläubigers die Eintreibung der Schulden. Inkassodienste greifen meist auf wiederholte schriftliche Mahnungen zurück, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Wenn auch diese Maßnahmen nicht fruchten, kann der Inkassodienst ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dem Schuldner gehen dann Mahn- und Vollstreckungsbescheide des zuständigen Amtsgerichtes zu. Wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen auch jetzt noch nicht nachkommt, kann der Inkassodienst die Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher anordnen. Zahlungsunfähige Schuldner geben beim Gerichtsvollzieher die Eidesstattliche Versicherung ab.

In der Gesetzgebung und der Berufsvertretung des Inkassogewerbes hat sich mittlerweile die Bezeichnung "Inkassounternehmen" durchgesetzt.

Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig den Einzug von Forderungen.

Die Geltendmachung der Forderung geschieht entweder auf der Grundlage einer fiduziarischen Abtretung oder einer Inkassovollmacht. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen ergeben sich aus dem Inkassovertrag.