Inkasso-Glossar: Haftbefehl

Haftbefehl

Einem Gläubiger dem es nicht gelingt seine Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu realisieren, verbleibt als letzte Möglichkeit von seinem Schuldner die Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu verlangen, Weigert sich dieser die Eidesstattliche Versicherung zu leisten, verbleibt dem Gläubiger als letztes Mittel die Erzwingungs- oder Beugehaft. Auf Antrag des Gläubigers ergeht Haftbefehl gegen den Schuldner.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder ein ausgestellter Haftbefehl ist der wirtschaftliche Todesstoß für jeden Unternehmer, für jedes Unternehmen und für jeden Menschen, der aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt. Sowohl die eidesstattliche Versicherung als auch Haftbefehle werden in der SCHUFA und in Kreditauskunfteien standardmäßig erfasst. Das Schuldnerverzeichnis kann eingesehen werden. Vermögenslose Kapitalgesellschaften werden von Amts wegen gelöscht. Daher wird jeder Schuldner, der noch einen Rest Bonität retten will, versuchen, sich mit dem Gläubiger über die Rückzahlungsmodalitäten zu verständigen, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu umgehen.

Der Haftbefehl wird von dem mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher u.U. unter Amtshilfe der Polizeibehörde vollstreckt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden.