Inkasso-Glossar: Gläubigerverzug

Gläubigerverzug

Wenn ein Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt, liegt ein Gläubigerverzug vor. Der Gläubigerverzug ist eine Leistungsstörung im Schuldrecht. Sie wird auch Annahmeverzug genannt.

Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind:

  • die Erfüllbarkeit der Leistung: Dem Schuldner ist es objektiv und subjektiv möglich, die Leistung zu erbringen.
  • das ordnungsgemäße Angebot des Schuldners: am rechten Ort, zur rechten Zeit, in der mangelfreien Art und Weise
  • der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an oder unterlässt eine notwendige Mitwirkungshandlung.

Er gerät allerdings nur dann in Verzug, wenn ihm die geschuldete Leistung tatsächlich ordnungsgemäß angeboten wird.

Für den Gläubiger ist dies mit negativen Folgen verbunden. Der Schuldner hat für die Zeit des Gläubigerverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Der Schuldner kann die durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen (z. B. Transportkosten, Lagerungskosten) ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, stehen dem Schuldner jedoch nicht zu.

Eine Verpflichtung zur Leistung bleibt allerdings für den Schuldner trotz Verzugs des Gläubigers bestehen.

(vgl. § 293 ff. BGB).