Inkasso-Glossar: Gläubigerbegünstigung

Gläubigerbegünstigung

Strafbar macht sich, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihm dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern eine Begünstigung gewährt.

Auch der Versuch ist strafbar (vgl. § 283c StGB).

Um den Tatbestand des § 283c StGB zu verwirklichen muss es sich zunächst bei dem Begünstigten um einen Gläubiger handeln. Hiervon erfasst werden Insolvenzgläubiger, Massengläubiger und absonderungsberechtigte Gläubiger.

Der Täter muss zudem über seine eigene Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis sein. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Ferner muss der Täter dem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung gewähren. Sicherheit ist jede tatsächliche oder rechtliche Stellung, die es dem Gläubiger ermöglicht, vorrangig wegen seiner Forderung befriedigt zu werden. Die Befriedigung tritt mit Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Gläubiger ein.