Inkasso-Glossar: Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen. Volljährige Personen sind grundsätzlich voll geschäftsfähig, können also alle Rechtsgeschäfte abschließen.

Das Gesetz nimmt grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit aller Menschen an. § 104 BGB enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Geschäftsunfähig sind danach Personen, die nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben (§ 104 Nr. 1 BGB) und Geisteskranke, die sich aufgrund dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit in einem Zustand befinden, der die freie Willensbildung ausschließt  (§ 104 Nr. 2 BGB).

Minderjährige, die das siebente, noch nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Sie können ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (i.d.R. den Eltern) nur solche Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihnen nur einen rechtlichen Vorteil bringen (§ 105a BGB). Rechtlich zumindest auch nachteilige Verträge, bei dem der Minderjährige selbst verpflichtet wird und die der Minderjährige ohne eine solche Einwilligung abschließt, sind zunächst schwebend unwirksam. Mit Genehmigung der Eltern werden die Verträge wirksam, bei Verweigerung sind sie endgültig unwirksam.

Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind grundsätzlich nichtig.