Inkasso-Glossar: Gesamtschuldner

Gesamtschuldner

Gemäß §421 BGB definieren sich Gesamtschuldner wie folgt:

Schulden mehrere Personen eine Leistung in der Weise, dass jede Person die ganze Leistung zu erbringen hat, der Gläubiger insgesamt die Leistung jedoch nur einmal fordern kann, so kann der Gläubiger von jedem einzelnen der Schuldner die Leistung fordern. Hierbei ist es in sein eigenes Ermessen gestellt, von welchem Schuldner er die Leistung zu welchen Teilen einfordert.

Befriedigt einer der Schuldner den Gläubiger (z.B. durch Zahlung des Schadensersatzes), findet ein Ausgleich zwischen den anderen Schuldnern im Innenverhältnis statt. Im Innenverhältnis kann der Gesamtschuldner, wenn er mehr geleistet hat, als er muss, von den anderen Schuldnern den zu viel gezahlten Teil zurück fordern.

Die Gesamtschuld kann:

  • durch Gesetz (z.B. eine von mehreren begangene unerlaubte Handlung) oder
  • durch vertragliche Vereinbarungen entstehen.

Sämtliche Schuldner bleiben zur Leistung verpflichtet, bis die gesamte Leistung erbracht ist.

Sinn dieser Gesamtschuldnerschaft ist es, dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Ansprüche beim Vorhandensein von mehreren Schuldnern zu erleichtern und deren Ausgleich zu sichern.

Der Vorteil für den Gläubiger ist, dass er sich stets an den zahlungskräftigsten seiner Schuldner halten kann und seine Forderung auch dann nicht abschreiben muss, wenn einer der Schuldner ausfällt.