Inkasso-Glossar: Forderungspfändung

Forderungspfändung

Bei der Forderungspfändung werden angebliche Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner gepfändet.

Zu diesem Zwecke muss der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter bei dem zuständigen Amtsgericht, dem Vollstreckungsgericht, einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt oder seinen Firmensitz hat. Wohnt der Schuldner nicht in Deutschland, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Drittschuldner wohnt (z.B. Gläubiger wohnt in München, Schuldner in Straßburg, Drittschuldner in Frankfurt am Main; zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main - Vollstreckungsgericht).

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB) bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger. Mit Zustellung an den Drittschuldner wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam.

Dem Drittschuldner wird die Zahlung an den Schuldner (Zahlungsverbot), und dem Schuldner (Verfügungsverbot) die Verfügung über die Forderung untersagt.

In diesen Verfahren findet vorab keine Anhörung des Schuldners statt, um kurzfristige Verfügungen des Schuldners über die Forderung zu vermeiden (z.B. durch Abtretung des pfändbaren Lohnteils vor der Lohnpfändung oder durch rasche Abhebung seines Kontoguthabens vor der Kontenpfändung).

Besteht die gepfändete Forderung, aber der Drittschuldner ist nicht bereit an den Gläubiger zu zahlen, so muss dieser den Drittschuldner über die Drittschuldnerklage auf Zahlung verklagen.

Ist Eile geboten, besteht auch die Möglichkeit, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen, womit dem Drittschuldner bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zahlung an den Schuldner untersagt wird.