Inkasso-Glossar: Erinnerung

Erinnerung

Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf, der dazu führt, dass eine Entscheidung oder Maßnahme im selben Rechtszug durch dasselbe Gericht überprüft wird (anders bei der Beschwerde oder der Berufung, wo die höhere Instanz entscheidet).

Die Erinnerung ist nur zulässig, wenn sie sich gegen eine Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder eines Urkundsbeamten richtet.

  • Beauftragter Richter ist ein Richter innerhalb des Gerichts / Spruchkörpers, dem - anders als einem Einzelrichter - nur der Güterversuch und die Beweisaufnahme übertragen wurden.
  • Ersuchter Richter ist der vom Prozessgericht im Wege der Rechtshilfe in Anspruch genommene Richter eines anderen (auswärtigen) Gerichts.
  • Urkundsbeamter ist ein besonderer Beamter oder Angestellter bei Gericht, der an der Geschäftsstelle insbesondere Beurkundungen vornimmt, Ausfertigungen erteilt und Protokolle führt.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen.

Erinnerungen sind vor allem möglich bei Entscheidungen des Rechtspflegers, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und gegen das Verhalten des Gerichtsvollziehers.