Inkasso-Glossar: Eingehungsbetrug

Eingehungsbetrug

Eingehungsbetrug ist eine besondere Ausformung des Betrugstatbestands gem. § 263 StGB. Der Betrüger täuscht hierbei die Absicht vor, die ihm aus einem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Wer einen Vertrag eingeht, aber später seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt, macht sich grundsätzlich nicht strafbar. Er kann zivilrechtlich zur Erfüllung verpflichtet werden, gegebenenfalls auch auf Schadensersatz verklagt werden, aber bestraft wird er wegen der Vertragsverletzung nicht. Das gilt in aller Regel auch, wenn jemand Waren kauft oder bestellt, die spätere Rechnung aber nicht bezahlt. 

Eingehungsbetrug begeht derjenige, der einen Vertrag eingeht, aber bei Eingehung des Vertrages schon weiß, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht wird erfüllen können (oder wollen), der täuscht seinen Vertragspartner. Denn dieser vertraut bei Vertragsschluss darauf, dass sein Vertragspartner sich an seine vertraglichen Verpflichtungen halten wird, andernfalls würde er den Vertrag nicht abschließen. 

Der Eingehungsbetrug erfüllt alle Voraussetzungen des gewöhnlichen Betrugstatbestandes im Sinne des § 263 StGB. Er ist also gesetzlich nicht eigens geregelt, sondern wird als “normaler” Betrug bestraft. Der Strafrahmen reicht deshalb von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Der Nachweis eines Eingehungsbetruges kann bedeutsam für den Forderungseinzug sein. Wird der Tatbestand des eines Eingehungsbetrugs über eine Strafanzeige festgestellt steht dem Gläubiger neben der eigentlichen vertraglichen Forderung eine Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu, derer sich der Schuldner auch nicht durch die Wirkung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entziehen kann. Dazu muss der Gläubiger seine Forderung aber auch gerade als solche im Insolvenzverfahren weiterverfolgen. Außerhalb des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger auch in die Pfändungsfreigrenze bis zur Höhe des theoretisch zustehenden Sozialhilfesatzes hineinpfänden.