Inkasso-Glossar: Ehepaare

Ehepaare

Um die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen bei Ehepaaren zu erleichtern, wird zugunsten des Gläubigers unwiderlegbar vermutet, dass der Schuldner alleiniger Gewahrsamsinhaber und Besitzer der zu pfändenden Gegenstände ist. Diese Vermutung gilt jedoch nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Weiter wird, hier allerdings widerlegbar, zugunsten des Gläubigers vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehepartner befindlichen Sachen dem Schuldner gehören. Gemäß § 739 Absatz 1 ZPO kann er sich bei der Pfändung auf die Eigentumsvermutung gemäß § 1362 BGB verlassen und sie entsprechend auf den Gewahrsam übertragen: Er darf davon ausgehen, dass die Gegenstände in der ehelichen Wohnung Sachen des Schuldners sind. Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften, § 739 Absatz 2 ZPO. Ausgenommen sind Gegenstände, die offensichtlich nur der andere Ehegatte gebraucht, wie etwa Kleidung oder Schmuck.

Kann der Ehepartner nachweisen, selbst Eigentümer anstelle des Schuldners zu sein, und gibt der Gläubiger die Sache nicht frei, kann der Ehepartner Drittwiderspruchsklage erheben.

Um im Vorwege gegen ein Ehepaar als Gesamtschuldner vollstrecken zu können, empfiehlt es sich, den Vertrag mit beiden Ehepartnern abzuschließen. So kann im Bedarfsfall gegen beide ein Vollstreckungstitel als Gesamtschuldner erwirkt werden.